Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist ein Straftatbestand. Dieser kurze Satz allein hat enormes Gewicht, vor allem, weil die Höhe des unterschlagenen Betrags keine Rolle spielt, um den Straftatbestand zu erfüllen. Der Regierung und dem Staatshaushalt wurden oder werden Gelder vorenthalten, die ihr/ihm zustehen. Da der Staat diese Gelder benötigt, um das Land zu führen, reagiert er hier gelinde gesagt „not amused“, wenn Steuerhinterziehung offenkundig wird.
Werden Sie der Steuerhinterziehung bezichtigt, schnürt sich häufig Kehle zusammen und Sie fragen sich, mit welchen Strafen sich unter Umständen zu rechnen haben. Die Höhe der Strafe richtet sich dabei grundsätzlich nach dem finanziellen Schaden, den der Staat durch ihr Verhalten erlitten hat. Wie immer gilt: Fundierte Informationen und ein umsichtiges Vorgehen sind wichtig. Wir helfen Ihnen.
Inhaltsverzeichnis:
1. Was ist Steuerhinterziehung?
2. Was liegt vor: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
3. Welche Geldstrafen drohen bei Steuerhinterziehung?
4. Wann droht eine Gefängnisstrafe bei Steuerhinterziehung?
5. Übersicht der Strafen bei Steuerhinterziehung:
6. Steuerhinterziehung und strafmildernde Gründe:
7. Steuerhinterziehung und strafverschärfende Faktoren:
8. Ab wann verjährt Steuerhinterziehung?
Was ist Steuerhinterziehung?
In § 370 der Abgabenordnung (AO) kann man die amtliche Definition von Steuerhinterziehung nachlesen. Die erschreckenden Worte finden sich bereits im ersten Satz, wenn es dort heißt, dass Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Steuerhinterziehung begehen Sie, wenn Sie:
• falsche oder nicht ausreichende Angaben über Tatsachen machen, die steuerlich relevant sein können (Rechnungen, die nicht ausgestellt wurden, Rabatte, die gewährt werden, wenn eine Barzahlung erfolgt und Ähnliches)
• relevante Angaben verschweigen (Beispielsweise den Verkauf von Waren und Dienstleistungen)
• keine Steuerzeichen/Steuerstempel verwenden (Beispielsweise beim Verkauf von Zigaretten ohne ein gültiges Steuerzeichen)
Der Versuch allein ist schon strafbar. Eine Freiheitsstrafe droht Ihnen, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen sollte. Dies ist der Fall, wenn:
• das Ausmaß besonders hoch ist
• sehr große Steuervorteile durch Ihr Vorgehen erzielt wurden
• Sie eine Stellung als Amtsträger missbraucht haben
• Belege gefälscht wurden
• als Mitglied einer Band gehandelt wurde
• Sie unter Umständen in ein Umsatzsteuerkarussell involviert sind oder waren
• Ihnen zu Unrecht Steuervorteile gewährt wurden
Selbst wenn es sich bei der Steuerhinterziehung um Waren handelt, die in Deutschland gar nicht verkauft werden dürfen, begehen Sie Steuerhinterziehung.
Als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO gilt, wenn (z. B.) mehr als 50.000€ hinterzogen werden (vgl. Urteil BGH, Az.: 1 StR 373/15), oder wenn es sich wie oben beschrieben, um eine gewisse Form des organisierten Verbrechens (Bande) handelt, oder neben der Steuerhinterziehung auch noch Dokumente/Belege gefälscht wurden.
Neben den schweren Fällen gibt es allerdings auch leichtfertige Steuerverkürzungen (§ 378 AO). Waren Sie nur „nachlässig“ und sind Ihrer Sorgfaltspflicht in besonderem Maße nicht nachgekommen, so liegt dieser Fall vor.
Was liegt vor: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
Haben Sie Steuern hinterzogen oder „nur“ verkürzt? Wie lässt dich das unterscheiden?
Ein Beispiel zu Beginn:
- Geben Sie ihre Steuererklärung zu spät ab, so kann dies aus unterschiedlichen Gründen geschehen. Wenn Sie bereits wissen oder ahnen, dass Sie mit hohen Nachzahlungen zu rechnen haben und noch ein paar Monate länger Zinsvorteile genießen wollten, so kann dies bereits als vorsätzlich betrachtet werden.
- Wenn Sie nicht rechtzeitig dazukamen, die Steuererklärung abzuliefern, weil sie sich selbst im Krankenstand befanden oder die Person, die sich um die Buchhaltung in ihrem Unternehmen kümmert, krank war, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Grundsätzlich muss man Ihnen den Tatbestand des Vorsatzes nachweisen können, um eine Steuerhinterziehung strafrechtlich zu verfolgen. Das heißt, wenn Sie die Steuerhinterziehung nicht vorsätzlich begangen haben oder man Ihnen den Vorsatz nicht nachweisen kann, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Die Schwere der Schuld entscheidet darüber, ob ein Strafverfahren oder ein Bußgeldverfahren auf Sie zukommen kann. Wenn Sie nicht mit Vorsatz gehandelt, sondern sich „nur“ bewusst fahrlässig verhalten haben, wird es auf ein Bußgeldverfahren hinauslaufen.
In diese letztliche Entscheidung hinein fallen immer auch weitere Indizien. Haben Sie sich im Wesentlichen steuerehrlich verhalten und ist der Anteil der hinterzogenen Steuern verhältnismäßig gering, so hat auch dies Auswirkungen auf das Strafmaß. Auch das Verhältnis der verkürzten zu den bislang gezahlten Steuern spielt hier eine Rolle.
Sie haben Steuern hinterzogen und möchten sich vor einer möglichen Strafe schützen?
Unsere auf das Steuerstrafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei analysiert Ihren Fall und steht Ihnen rechtlich mit ganzer Kompetenz und bundesweit zur Seite. Sprechen Sie mit uns!
Welche Geldstrafen drohen bei Steuerhinterziehung?
Es kommt grundsätzlich auf die Höhe der Summe der hinterzogenen Steuern an. Beläuft sich diese auf bis zu 1.000€ wird das Verfahren häufig gegen Auflagen eingestellt. Sind die Summen der hinterzogenen Steuern sehr hoch (über 1 Million), dann droht Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Die Spanne dazwischen ist weit. Die Geldstrafen reichen von 10 bis zu 360 Tagessätzen. § 43 StGB regelt die Höhe der Tagessätze. Meist entspricht ein Tagessatz 1/30 des Nettomonatseinkommens und variiert daher.
Jeder Einzelfall erfordert immer eine gesonderte Betrachtung, üblicherweise folgen deutsche Gerichte den Leitlinien des Bundesgerichtshofs. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung tritt dann z. B. ein, wenn mehr als 50.000€ hinterzogen werden (vgl. Urteil BGH, Az.: 1 StR 373/15)
Zur Info: Eine Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung ist immer „on top“ zu verstehen. Natürlich müssen überdies hinaus auch immer die geschuldeten Steuern zurückgezahlt werden. Diese unterliegen zusätzlich den Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat.
Die Geldstrafen werden in Form von Tagessätzen unter Berücksichtigung des Einkommens des Steuerschuldners verhängt. Ein Tagessatz entspricht in etwa 1/30 eines Nettomonatsgehalts. Die Schwere des Vergehens wirkt sich auf die Anzahl der Tagessätze aus. Einheitliche Festlegungen existieren nicht, in etwa kann man sich an folgenden Zahlen orientieren:
Geldstrafen bei Steuerhinterziehung in Tagessätzen: (h3)
• 1.000 Euro unterschlagene Steuer wird mit etwa 10 Tagessätzen bestraft.
• 5.000 Euro Steuerverkürzung werden mit 20-60 Tagessätzen geahndet.
• 10.000 Euro schlagen mit 50 – 80 Tagessätzen zu Buche.
• 25.000 Euro Steuerhinterziehung werden etwa mit 120 – 220 Tagessätzen belegt.
• 50.000 Euro ziehen circa 200 – 360 Tagessätze nach sich.
• 100.000 Euro dem Fiskus entzogene Steuer kosten 360 Tagessätze.
Wann droht eine Gefängnisstrafe bei Steuerhinterziehung?
Sie haben mehr als 50.000€ an Steuer hinterzogen, bzw. man wirft Ihnen dies vor? Dann fällt dies bereits unter die Rubrik „schwere Steuerhinterziehung“. Werden diese Summen bei einer Steuerhinterziehung überschritten, droht eine Haftstrafe. Diese kann je nach Umständen mit oder ohne Bewährung ausgesprochen werden. Noch bis zum Jahr 2016 lag die Grenze zur schweren Steuerhinterziehung bei einem hinterzogenen Betrag ab 100.000 €. Der Bundesgerichthof hat somit die Rechtsprechung zu schwerer Steuerhinterziehung stark verschärft.
Übersicht der Strafen bei Steuerhinterziehung:
Die Leitlinien des Bundesgerichtshofs:
bis 1.000 Euro
Einstellung gegen Auflagen
bis 50.000 Euro
Geldstrafe
ab 50.000 Euro
Geld- oder Freiheitsstrafe
bis 1.000.000 Euro
Freiheitsstrafe, ggf. zusätzlich Geldstrafe
ab 1.000.000 Euro
Freiheitsstrafe ohne Bewährung
Steuerhinterziehung und strafmildernde Gründe:
Wie bereits oben beschrieben, ist die genaue Betrachtung jedes Einzelfalls wichtig und notwendig, denn erst dann kann man auf mögliche strafmildernde Gründe eingehen.
Diese können sein:
• hohes Alter/ Krankheit
• niedriger Bildungsstand
• die Steuerhinterziehung fand unter ehrenhaften Motiven statt
• frühes Geständnis/Selbstanzeige
• Nachzahlungsbereitschaft
• aktive Unterstützung bei der Aufklärung des Sachverhalts
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Steuerhinterziehung und strafverschärfende Faktoren:
Im Gegensatz dazu, können sich folgende Punkte strafverschärfend auswirken:
• Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerrecht
• organisierte Steuerhinterziehung
• Ziel der persönlichen Bereicherung
• schwer durchsichtige Vorgänge
• mangelnde Kooperation bei der Aufklärung
Ab wann verjährt Steuerhinterziehung?
Wie bereits in einem unserer vorangegangenen Artikel beschrieben (LINK setzen), sind die Verjährungsfristen lang. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt die Steuerhinterziehung nach 5 Jahren, bei besonders schweren Fällen beträgt die Frist gemäß § 376 Abs. 1 AO 10 Jahre. Dabei zu beachten ist in jedem Fall auch die sogenannte Festsetzungsfrist. Diese beträgt gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre.
Beispiel: Eine Steuerhinterziehung wird nach 7 Jahren entdeckt. Strafrechtlich ist diese somit verjährt, allerdings kann die Finanzbehörde die Nachzahlungen und Zinsen immer noch verlangen.
Wie kann ich einer Strafe bei Steuerhinterziehung entgehen?
Wenn die Behörden noch nicht ermitteln, haben Sie gute Chancen straffrei aus der Sache herauszukommen. Die Selbstanzeige beim Finanzamt ist dabei die einzige Möglichkeit. Diese Selbstanzeige muss sorgfältig vorbereitet sein. Wir, die Kanzlei Mauss und Mauss helfen Ihnen bei der Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Bei einer Selbstanzeige ist es wichtig, gewisse Details zu beachten, um diese Möglichkeit sicher nutzen zu können. Dies gelingt gemeinsam mit Experten.
Fazit: Strafen mit Experten reduzieren
Tief durchatmen und Experten hinzuziehen. Wie in vielen anderen Fällen gilt dieser Rat auch hier. Mit den Steuerrechtsexperten Mauss und Juppe von der Kanzlei Mauss und Mauss haben Sie die richtigen Ansprechpartner gefunden. Die ehemalige Steuerfahnderin Isabella Mauss und Fachanwalt Thomas Juppe bilden das Expertenteam, welches Sie bestens beraten kann. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Unsere Steuer- und Anwaltskanzlei ist auf derartige Situationen und Verfahren spezialisiert. Durch unsere langjährige Erfahrung und die Kenntnis „beider Seiten“ können wir Sie mit wertvollen Informationen versorgen und stehen Ihnen von Anfang bis Ende zur Seite.
Wir bieten:
• Vertretung bei unentdeckter und entdeckter Steuerhinterziehung
• korrekte, wirksame Selbstanzeigen
• Vertretung in laufenden Steuerstrafverfahren
• Vertretung durch Steueranwalt und Steuerexpertin
• Steuerexpertin mit Insider-Erfahrung als ehem. Fahndungsprüferin
• bundesweite Mandantenübernahme
• persönliche, kompetente Betreuung
Deswegen: Bewahren Sie Ruhe und sprechen Sie mit uns! Die Erstberatung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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