Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet, der gesetzliche Rahmen reicht bis zu zehn Jahren. Welche Strafe konkret droht, hängt von Betrag, Vorsatz und Verhalten nach der Tat ab. Dieser Beitrag erklärt den Strafrahmen nach § 370 AO (Abgabenordnung), die entscheidenden Betragsgrenzen und die Faktoren, die das Strafmaß bewegen.
Strafe bei Steuerhinterziehung: Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Einstellung?
Die Strafe bei Steuerhinterziehung reicht nach § 370 Abs. 1 AO von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen sieht § 370 Abs. 3 AO einen Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Welches Strafmaß tatsächlich verhängt wird, hängt maßgeblich von der Höhe der hinterzogenen Steuer ab. Hinzu kommen das Verhalten nach der Tat, die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Nachweis des Vorsatzes.
Dieser gesetzliche Rahmen sollte aber nicht mit dem Ergebnis im Einzelfall verwechselt werden. Zwischen einer Einstellung gegen Auflagen und einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung liegt ein weiter Korridor. Welche Beträge welche Konsequenzen auslösen, welche Umstände strafmildernd wirken und welche Handlungsspielräume auch dann noch bestehen, wenn der Vorwurf bereits im Raum steht, erfahren Sie hier.
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Inhaltsverzeichnis:
1. Strafe bei Steuerhinterziehung: Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Einstellung?
2. Was gilt als Steuerhinterziehung nach § 370 AO?
3. Geldstrafe bei Steuerhinterziehung: Berechnung in Tagessätzen
4. Strafe bei Steuerhinterziehung nach Betrag: die Übersicht
5. Wann droht eine Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung?
6. Welche Faktoren mildern oder verschärfen die Strafe?
7. Nachzahlung, Hinterziehungszinsen und weitere Folgen der Steuerhinterziehung
8. Verjährung bei Steuerhinterziehung: Welche Fristen gelten?
9. Fazit: Strafmaß bei Steuerhinterziehung einschätzen und Handlungsspielräume kennen
Was gilt als Steuerhinterziehung nach § 370 AO?

Steuerhinterziehung begeht nach § 370 Abs. 1 AO, wer der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt oder Steuerzeichen nicht verwendet. Entscheidend ist, dass dadurch Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden. Einen Mindestbetrag kennt das Gesetz nicht, die Höhe wirkt sich erst bei der Strafzumessung aus. Bereits der Versuch ist strafbar.
In der Praxis geht es meist um nicht erklärte Kapitalerträge und Auslandsdepots, nicht versteuerte Mieteinnahmen, Umsätze aus dem Onlinehandel, Gewinne aus Kryptowährungen oder Sachverhalte im Umfeld von Schwarzarbeit.
Als besonders schwerer Fall gilt nach § 370 Abs. AO eine Verkürzung in großem Ausmaß ab 50.000 Euro je Tat, also pro Steuerart und Veranlagungszeitraum, daneben etwa durch gefälschte Belege oder bandenmäßiges Vorgehen.
Vorsatz oder Leichtfertigkeit
Strafbar ist nur die vorsätzliche Tat, wobei bedingter Vorsatz genügt. Handelt der Steuerpflichtige lediglich leichtfertig, greift die Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro und ohne Vorstrafe. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt es bei der Berichtigungspflicht nach § 153 AO.
Die Finanzverwaltung schließt auf Vorsatz über Indizien wie Betragshöhe, Dauer, Bargeschäfte oder steuerliche Vorkenntnisse. Ein einzelnes Indiz trägt den Vorwurf selten, entscheidend ist das Gesamtbild.
Geldstrafe bei Steuerhinterziehung: Berechnung in Tagessätzen
Die Geldstrafe ist die häufigste Sanktion bei Steuerhinterziehung. Sie wird in Tagessätzen nach § 40 StGB verhängt. Das Gericht bestimmt dabei zwei Werte getrennt voneinander: die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen Einkommensverhältnissen.
So setzt sich die Geldstrafe zusammen
- Anzahl: 5 bis 360 Tagessätze, bei mehreren Taten in Gesamtstrafe bis zu 720
- Höhe: 1 bis 30.000 Euro je Tagessatz, in der Regel ein Dreißigstel des Nettomonatseinkommens
- Ergebnis: Anzahl multipliziert mit Höhe ergibt die Geldstrafe
Bei einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro entspricht ein Tagessatz also rund 100 Euro. 90 Tagessätze ergeben in diesem Beispiel eine Geldstrafe von etwa 9.000 Euro.
Orientierungswerte aus der Praxis
Verbindliche Tabellen existieren nicht. Die Staatsanwaltschaften einzelner Länder arbeiten jedoch mit internen Strafmaßtabellen, aus denen sich folgende Größenordnungen ableiten lassen:
| Hinterzogene Steuer | Tagessätze (Orientierung) |
| bis 1.000 Euro | häufig Einstellung gegen Auflagen |
| 5.000 Euro | 20 bis 60 |
| 10.000 Euro | 50 bis 80 |
| 25.000 Euro | 120 bis 220 |
| 50.000 Euro | 200 bis 360 |
Diese Werte sind Ausgangspunkte. Nach oben oder unten verschieben sie sich vor allem durch Geständnis und Selbstanzeige, Nachzahlungsbereitschaft, die Dauer der Hinterziehung, einschlägige Vorstrafen sowie ein planmäßiges oder verschleierndes Vorgehen.
Strafe bei Steuerhinterziehung nach Betrag: die Übersicht

Die Höhe der hinterzogenen Steuer ist der wichtigste einzelne Faktor für das Strafmaß. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich Größenordnungen herausgebildet, an denen sich Gerichte in der Praxis orientieren.
| Hinterzogene Steuer | Regelmäßige Folge |
| bis 1.000 Euro | Einstellung gegen Auflagen |
| bis 50.000 Euro | Geldstrafe |
| ab 50.000 Euro | besonders schwerer Fall, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, meist zur Bewährung |
| ab 100.000 Euro | Freiheitsstrafe, reine Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen |
| ab 1.000.000 Euro | Freiheitsstrafe, Bewährung nur bei
besonders gewichtigen Milderungsgründen |
Wichtig ist die Bezugsgröße: Maßgeblich ist der Betrag je Tat, also pro Steuerart und Veranlagungszeitraum. Wer über acht Jahre jeweils 20.000 Euro verkürzt hat, überschreitet die Schwelle von 50.000 Euro pro Tat nicht, auch wenn die Gesamtsumme bei 160.000 Euro liegt. Umgekehrt genügt eine einzige Tat oberhalb der Schwelle, um den erhöhten Strafrahmen auszulösen.
Bei mehreren Taten bildet das Gericht eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB. Die Einzelstrafen werden dabei nicht addiert, sondern die höchste Einzelstrafe wird angemessen erhöht.
Wann droht eine Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung?
Eine Freiheitsstrafe kommt regelmäßig ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro je Tat in Betracht, weil dann der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten greift. Automatisch ist das jedoch nicht: Die 50.000 Euro lösen ein Regelbeispiel aus, dessen Indizwirkung durch eine Gesamtwürdigung entkräftet werden kann. Dann bleibt es beim Grundstrafrahmen samt Geldstrafe.
Wann wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt?
Entscheidend ist § 56 StGB. Ausgesetzt werden kann nur eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Zwischen 50.000 Euro und mehreren hunderttausend Euro bleiben die verhängten Strafen meist darunter, eine Bewährung ist damit realistisch. Voraussetzung ist eine günstige Sozialprognose. Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen, etwa vollständige Nachzahlung, Geständnis oder ein bislang unbelastetes Vorleben.
Ab einer Million Euro verschiebt sich das Bild: Eine Aussetzung zur Bewährung kommt nach der Rechtsprechung nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Eine reine Geldstrafe scheidet in dieser Größenordnung praktisch aus.
Strafbefehl oder öffentliche Hauptverhandlung
Viele Verfahren enden ohne Gerichtstermin durch Strafbefehl. Dieser Weg ist nach § 407 Abs. 2 StPO jedoch begrenzt: Möglich sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung, und der Beschuldigte muss anwaltlich vertreten sein. Darüber hinaus ist eine öffentliche Hauptverhandlung zwingend. Für Betroffene ist das ein praktisch wichtiger Punkt, denn erst die Hauptverhandlung macht das Verfahren öffentlich wahrnehmbar.
Welche Faktoren mildern oder verschärfen die Strafe?

Die Betragshöhe bestimmt den Rahmen, die konkrete Strafe ergibt sich aus der Gesamtwürdigung nach § 46 StGB. Gericht und Staatsanwaltschaft wiegen dabei Tatumstände, Beweggründe und das Verhalten nach der Tat gegeneinander ab. Genau in diesem Spielraum liegt der praktische Handlungsraum der Verteidigung.
Strafmildernde Umstände
- Selbstanzeige oder frühes Geständnis
- vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern
- aktive Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung
- straffreies Vorleben ohne einschlägige Vorbelastung
- lange Verfahrensdauer ohne Verschulden des Beschuldigten
- persönliche Umstände wie hohes Alter oder schwere Erkrankung
- wirtschaftliche Zwangslage als Auslöser der Tat
Strafverschärfende Umstände
- planmäßiges Vorgehen über einen langen Zeitraum
- Verschleierung durch Scheinrechnungen, Strohleute oder Auslandsstrukturen
- steuerliche Vorkenntnisse, etwa bei Angehörigen steuerberatender Berufe
- einschlägige Vorstrafen
- fehlende Mitwirkung oder gezielte Irreführung der Ermittler
- Hinterziehung aus reinem Gewinnstreben
Bemerkenswert ist das Gewicht des Nachtatverhaltens. Eine vollständige und zügige Nachzahlung wirkt sich in der Praxis erheblich aus, weil sie den Schaden beseitigt und Einsicht belegt. Auch eine unwirksame Selbstanzeige verliert dadurch nicht ihren Wert: Sie führt zwar nicht zur Straffreiheit, wird aber nach § 46 StGB strafmildernd berücksichtigt.
Nachzahlung, Hinterziehungszinsen und weitere Folgen der Steuerhinterziehung
Die Strafe ist nur ein Teil der Konsequenzen. Unabhängig vom Strafverfahren bleibt die Steuerschuld in voller Höhe bestehen und wird über geänderte Bescheide festgesetzt. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent im Jahr. Bei langen Hinterziehungszeiträumen erreicht allein die Zinslast schnell die Größenordnung der Hauptschuld. Wie sich diese Zinsen berechnen, welche Zeiträume erfasst werden und wie die Abgrenzung zu den Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ausfällt, lesen Sie in unserem Beitrag zu den Hinterziehungszinsen.
Weitere Konsequenzen
- Eintragung ins Führungszeugnis ab mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe
- berufsrechtliche Folgen für Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte und Beamte bis hin zum Verlust der Zulassung
- gewerberechtliche Folgen, etwa die Untersagung nach § 35 GewO wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit
- Haftung nach § 71 AO für die verkürzten Steuern, auch bei Beteiligung als Gehilfe
- Einziehung der ersparten Aufwendungen nach §§ 73 ff. StGB
Für viele Betroffene wiegen diese Nebenfolgen schwerer als die Strafe selbst, weil sie die berufliche Existenz berühren. Sie gehören deshalb von Beginn an in die Strategie und nicht erst in das laufende Strafverfahren.
Verjährung bei Steuerhinterziehung: Welche Fristen gelten?
Bei der Verjährung laufen zwei getrennte Fristen nebeneinander, die häufig verwechselt werden:
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beendet die Strafbarkeit. Sie beträgt bei der einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, in besonders schweren Fällen nach § 376 Abs. 1 AO dagegen fünfzehn Jahre. Für diese lange Frist genügt es, dass das Regelbeispiel objektiv und subjektiv verwirklicht ist. Ob das Gericht im Ergebnis einen besonders schweren Fall annimmt, spielt dabei keine Rolle. Die steuerliche Festsetzungsfrist bestimmt, wie lange das Finanzamt Steuern noch nachfordern kann. Sie liegt bei Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bei zehn Jahren.
Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Praktische Folge: Eine Tat kann strafrechtlich bereits verjährt sein, während das Finanzamt Nachzahlung und Zinsen weiterhin verlangt. Wer nach fünf Jahren aufatmet, unterschätzt daher regelmäßig die steuerliche Seite.
Wann die Fristen jeweils zu laufen beginnen, wie sich die Anlaufhemmung bei nicht abgegebenen Erklärungen auswirkt und welche Ereignisse die Verjährung unterbrechen, erläutern wir im Beitrag zu den Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung.
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Wir prüfen Ihre Situation vertraulich und kurzfristig, ordnen das mögliche Strafmaß ein und entwickeln mit Ihnen die nächsten Schritte.
Fazit: Strafmaß bei Steuerhinterziehung einschätzen und Handlungsspielräume kennen
Die Strafe bei Steuerhinterziehung folgt keiner festen Tabelle. Den Rahmen setzt die Höhe der hinterzogenen Steuer je Tat, ausgefüllt wird er durch die Gesamtwürdigung nach § 46 StGB. Bis 50.000 Euro bleibt es regelmäßig bei einer Geldstrafe, darüber greift der erhöhte Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe, die bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Hinzu kommen Nachzahlung, Zinsen und berufliche Nebenfolgen.
Entscheidend ist deshalb weniger die Frage nach dem Strafmaß als die Frage nach dem verbleibenden Handlungsspielraum. Solange keine Sperrgründe vorliegen, eröffnet die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO den Weg zur Straffreiheit. Ist dieser Weg versperrt, verlagert sich der Spielraum auf die Strafzumessung, wo vollständige Nachzahlung, Geständnis und aktive Mitwirkung erheblich ins Gewicht fallen.
Die Kanzlei Mauss & Mauss in Augsburg ist auf Steuerstrafrecht spezialisiert und deutschlandweit tätig. Auf Steuerhinterziehung spezialisierte Anwälte, Steuerberater und Mitarbeiter mit Erfahrung aus der Finanzverwaltung arbeiten hier zusammen, darunter Isabella Mauss, die als ehemalige Steuerfahnderin die Abläufe der Ermittlungsbehörden aus erster Hand kennt. Diese Perspektive fließt in jede Fallstrategie ein, von der ersten Einschätzung bis zum Abschluss des Verfahrens.
Häufige Fragen zur Strafe bei Steuerhinterziehung
Was passiert bei 1.000 Euro Steuerhinterziehung?
In dieser Größenordnung wird das Verfahren häufig gegen Auflagen eingestellt, etwa nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags. Eine Verurteilung und damit eine Vorstrafe entstehen dabei nicht. Die hinterzogene Steuer ist trotzdem samt Hinterziehungszinsen nachzuzahlen. Ein Automatismus besteht nicht, entscheidend bleiben Vorbelastungen und das Verhalten nach der Tat.
Was zählt alles zur Steuerhinterziehung?
Erfasst sind unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde, das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen und die Nichtverwendung von Steuerzeichen. Typische Fälle sind nicht erklärte Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Kryptogewinne oder Umsätze aus dem Onlinehandel. Auch die Nichtabgabe einer pflichtigen Steuererklärung erfüllt den Tatbestand. Bereits der Versuch ist strafbar.
Wann beginnt schwere Steuerhinterziehung?
Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 370 Abs. 3 AO regelmäßig ab 50.000 Euro je Tat vor, also pro Steuerart und Veranlagungszeitraum. Der Strafrahmen verschiebt sich dann auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Auch gefälschte Belege, bandenmäßiges Vorgehen oder der Missbrauch einer Amtsträgerstellung lösen den erhöhten Rahmen aus. Die Indizwirkung der Betragsgrenze kann im Einzelfall entkräftet werden.
Wie viele Jahre Haft drohen bei Steuerhinterziehung?
Der gesetzliche Rahmen reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. In der Praxis bleiben die Strafen deutlich darunter. In der Spanne zwischen 50.000 Euro und dem unteren sechsstelligen Bereich liegen die verhängten Freiheitsstrafen meist unter zwei Jahren und können damit nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Was macht das Finanzamt bei Verdacht auf Steuerhinterziehung?
Zuständig wird die Bußgeld- und Strafsachenstelle, unterstützt von der Steuerfahndung. Sie leitet nach § 397 AO ein Steuerstrafverfahren ein. Spätestens wenn der Beschuldigte aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit der Tat zusammenhängen, ist ihm die Einleitung mitzuteilen. Ab der Bekanntgabe ist eine strafbefreiende Selbstanzeige gesperrt, weshalb die anwaltliche Einschätzung möglichst vorher erfolgen sollte.
Was gilt als leichte Steuerhinterziehung?
Der Begriff ist keine gesetzliche Kategorie. Gemeint ist meist die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, also eine Ordnungswidrigkeit ohne Vorsatz. Sie wird mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet und führt zu keiner Vorstrafe. Umgangssprachlich werden daneben auch geringe Hinterziehungsbeträge so bezeichnet, die strafrechtlich jedoch weiterhin eine Straftat darstellen.
Erscheint eine Steuerhinterziehung im Führungszeugnis?
Nicht jede Verurteilung wird aufgenommen. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG bleiben Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten unerwähnt, sofern keine weitere Eintragung besteht. Im Bundeszentralregister wird die Verurteilung dagegen stets vermerkt und ist für Behörden und Gerichte sichtbar. Bei eingestellten Verfahren entsteht überhaupt keine Eintragung.
Welche Strafe droht bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung?
Die Beihilfe nach § 27 StGB wird nach demselben Strafrahmen bewertet, die Strafe ist jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Betroffen sind häufig Angestellte, Buchhalter oder Berater, die an der Erstellung unrichtiger Unterlagen mitgewirkt haben. Hinzu kommt die Haftung nach § 71 AO für die verkürzten Steuern, die auch Gehilfen trifft. Für steuerberatende Berufe stehen zusätzlich berufsrechtliche Folgen im Raum.

