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Hinterziehungszinsen bei Selbstanzeige: Kosten realistisch einschätzen, Fehler vermeiden

Hinterziehungszinsen bei Selbstanzeige

pixabay @ Raten-Kauf

Die Kanzlei Mauss & Mauss unterstützt Privatpersonen und Unternehmen in ganz Deutschland bei der strafbefreienden Selbstanzeige. Wir ermitteln vorab die Zinsen auf Steuerhinterziehung, Nachzahlungen und Zuschläge, damit eine Formalie nicht Ihre Straffreiheit gefährdet. Hier erläutern wir für Sie, wie hoch die Hinterziehungszinsen bei einer Selbstanzeige sind, wann sie fällig werden und wie Sie die finanzielle Belastung minimieren können.

Fallen bei einer wirksamen Selbstanzeige Hinterziehungszinsen an?

Ja, Hinterziehungszinsen müssen Sie auch im Falle einer gültigen Selbstanzeige zahlen. Das Finanzamt legt diese gemäß § 235 der Abgabenordnung (AO) fest: 0,5 Prozent pro Monat auf die hinterzogene Steuer, d. h. 6 Prozent pro Jahr.

Die Zinsen gleichen den Vorteil aus, den Sie durch die verspätete Zahlung erlangt haben. Sie sind also keine Geldstrafe und eine strafbefreiende Selbstanzeige erlässt Sie nicht von dieser Pflicht.

Viele Betroffene übersehen einen entscheidenden Punkt: Nur, wenn Sie die Steuer samt Hinterziehungszinsen vollumfänglich innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist entrichten, greift nach § 371 Abs. 3 der Abgabenordnung AO die Strafbefreiung. Die Zinsen sind daher eine Voraussetzung für die Gültigkeit Ihrer Selbstanzeige.

Genau diesen Zusammenhang erläutern wir in diesem Beitrag genauer: Wie berechnen sich die Zinsen bei einer Selbstanzeige? Wann werden sie fällig? Welche weiteren Kosten wie Verzugszinsen und Zuschläge kommen auf Sie zu? Und wie können Sie die gesamte finanzielle Belastung im Voraus realistisch planen? Die Grundlagen zu den Zinssätzen und zur Zinspflicht finden Sie auf unserer Seite zu Hinterziehungszinsen, während die Voraussetzungen und das Verfahren auf der Übersichtsseite zur Selbstanzeige erläutert werden.

Sie bereiten eine Selbstanzeige vor und wollen die genauen Zinsen und Nachzahlungen kennen?

Unser Team ordnet die Lage für Sie ein und berechnet Ihre Gesamtbelastung.

Wie hoch sind bei einer Selbstanzeige die Hinterziehungszinsen?

Die Hinterziehungszinsen bei Steuerhinterziehung betragen 0,5 Prozent für jeden vollen Monat des Zinszeitraums, d. h. 6 Prozent pro Jahr. Dieser Zinssatz ist in § 238 Abs. 1 der AO festgelegt und gilt bei Selbstanzeige ebenso wie bei Aufdeckung durch das Finanzamt. Eine Selbstanzeige hat den Vorteil, dass weniger Monate mit je 0,5 Prozent Zinsen in die Berechnung einfließen, weil das Finanzamt die Nachzahlung früher erhält.

Diese Regeln gelten für Hinterziehungszinsen bei einer Selbstanzeige:

  • Keine Zinseszinsen: Nur der hinterzogene Betrag wird verzinst, nicht die Zinsen selbst (§ 233 Satz 2 AO).
  • Volle Monate: Angefangene Monate zählen nicht. Ein Zinslauf von 14 Monaten und 20 Tagen wird als 14 Monate berechnet, d. h. 7 Prozent.
  • Abrundung: Der Steuerbetrag je Zinslauf wird auf volle 50 Euro abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).
  • Getrennte Festsetzung: Zinsen werden für jede Steuerart und jedes Jahr separat berechnet. Zehn Jahre hinterzogene Umsatz- und Einkommenssteuer ergeben zwanzig Zinsläufe.
  • Zinsschuldner: Wer von der Tat profitiert hat, ist zinsschuldig (§ 235 Abs. 1 AO). Das können Personen oder auch eine GmbH sein. Ein GmbH-Geschäftsführer selbst kann hierfür gemäß § 71 AO haftbar gemacht werden.

Das Ausmaß des Problems wird schnell deutlich: Nach § 371 Abs. 1 AO muss eine Selbstanzeige mindestens alle Steuerdelikte einer bestimmten Art aus den letzten zehn Kalenderjahren umfassen. Für die ältesten Jahre können die Zinsen daher etwa die Hälfte der hinterzogenen Steuer betragen. Wie weit das Finanzamt zurückgehen darf, erklären wir auf unserer Seite zu den Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung. Für Ihre Planung bedeutet dies, dass Sie die Zinsen von Anfang an in Ihre Berechnungen einbeziehen müssen.

Wie hat sich das Zinsurteil von 2021 auf den Zinssatz für Hinterziehungszinsen ausgewirkt?

Wie berechnen sich Hinterziehungszinsen?

pixabay @ schäferle

Vielen Mandanten ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 bekannt, in dem der Zinssatz von 6 Prozent für Zinszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt wurde. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gemäß § 233a AO. Im September 2021 hat der Bundesfinanzhof den Zinssatz von 6 Prozent für Hinterziehungszinsen nochmal bekräftigt: Wer Steuern hinterzieht kennt die Lage und kann den Zinslauf jederzeit durch eine Nachzahlung beenden.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zinsen bei einer Selbstanzeige?

Die Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen der zuvor festgesetzten Steuer und der korrekten Steuer für jedes Jahr und jede Steuerart. Ein großer Vorteil der Selbstanzeige ist das nicht geltende Kompensationsverbot: Steuermindernde Posten, die Sie im Rahmen Ihrer Selbstanzeige nachträglich angeben, mindern die Nachzahlung und damit auch die Hinterziehungszinsen. Eine sorgfältig vorbereitete Selbstanzeige zahlt sich daher doppelt aus: bei der Steuer und bei den Zinsen.

In der Praxis fällt die Bemessungsgrundlage oft zu hoch aus. Wer unter Zeitdruck pauschale Sicherheitszuschläge zum Zwecke der gesicherten Vollständigkeit einreicht, erhöht damit auch die Grundlage für die Zinsberechnung. Nachträgliche Änderungen kosten Zeit, Belege und in den meisten Fällen ein Einspruchsverfahren.

Wie berechne ich die Hinterziehungszinsen für meine Selbstanzeige?

Entscheidend für die Berechnung sind Beginn und Ende des Zinslaufs sowie die Bemessungsgrundlage: hinterzogene Steuer je Jahr und Steuerart x 0,5 Prozent x volle Monate des Zinslaufs.

  • Beginn (§ 235 Abs. 2 AO):
      • Einkommenssteuer und andere Veranlagungssteuern: Ablauf des Fälligkeitstags nach Bekanntgabe des unrichtigen Bescheids
      • Ohne abgegebene Erklärung: allgemeiner Abschluss der Veranlagungsarbeiten
      • Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen: gesetzlicher Fälligkeitstag, hier entstehen besonders früh Zinsen
  • Ende (§ 235 Abs. 3 AO): Zahlung der hinterzogenen Steuern stoppt den Zinslauf, nicht die Abgabe der Selbstanzeige oder der geänderte Bescheid
  • Obergrenze: Zinslauf endet spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist aus dem geänderten Bescheid. Danach fallen Säumniszuschläge von 1 Prozent pro angefangenem Monat an (§ 240 AO).
  • Größter Hebel: Nachzahlung bereits mit der Selbstanzeige überweisen. Der Zinslauf endet mit eindeutiger Tilgungsbestimmung am Tag des Zahlungseingangs.

Rechnet das Finanzamt Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen an?

Damit Beträge nicht doppelt verzinst werden, rechnet das Finanzamt Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für den gleichen Zeitraum auf die Hinterziehungszinsen an (§ 235 Abs. 4 AO).

Angerechnete Nachzahlungszinsen müssen Sie ebenfalls fristgerecht zahlen, um die Straffreiheit nach § 371 Abs. 3 AO zu sichern.

Wann muss ich die Hinterziehungszinsen zahlen und wann kommt der Zuschlag nach § 398a AO dazu?

Sobald die Selbstanzeige eingegangen ist, erhalten Sie von der Finanzbehörde eine Zahlungsfrist für Steuern, Hinterziehungszinsen und angerechnete Nachzahlungszinsen. Diese Frist beträgt in der Regel wenige Wochen bis Monate und ist strafrechtlich bindend: Wenn Sie nicht vollständig und rechtzeitig überweisen, gilt die Straffreiheit trotz wirksamer Selbstanzeige nicht. Die Frist gilt auch bei einer steuerlichen Stundung. Bevor Ihre Selbstanzeige versendet wird, müssen also die Zahlungsmöglichkeiten geklärt werden.

Nach Paragraph § 398a AO wird bei einer Selbstanzeige mit hinterzogenen Steuern über 25.000 Euro je Tat nur Straffreiheit gewährt, wenn Sie zusätzlich einen Geldbetrag zahlen:

  • bis 100.000 Euro: 10 Prozent
  • bis 1 Million: 15 Prozent
  • ab 1 Million: 20 Prozent

Mehr zu den strafrechtlichen Folgen lesen Sie unter Strafen für Steuerhinterziehung.

Rechenbeispiel: Was kostet eine Selbstanzeige mit Hinterziehungszinsen insgesamt?

Frau R. erklärt hinterzogene Einkommenssteuern für 2020 in Höhe von 60.000 Euro nach. Der Zinslauf startet zu Beginn 2022 mit Ablauf der Fälligkeit aus dem unrichtigen Bescheid. Sie zahlt mit Abgabe der Selbstanzeige Anfang 2026. Das sind 48 volle Monate:

  • 48 x 0,5 Prozent = 24 Prozent
  • 24 Prozent von 60.000 = 14.400 Euro
  • Zuschlag nach § 398a AO: 10 Prozent = 6.600 Euro
  • Gesamtbetrag (Steuern + Hinterziehungszinsen + Zuschlag): 80.400 Euro

Jeder weitere Monat ohne Zahlung würde bis zum Ende des Zinslaufs 300 Euro addieren.

Kanzlei Mauss & Mauss vereint interdisziplinäre Kompetenz von Steuerberatern & Rechtsanwälten unter einem Dach. Als ehemalige Steuerfahnderin kennt Isabella Mauss beide Seiten des Verfahrens.

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FAQs zum Thema Hinterziehungszinsen bei Selbstanzeige

Muss ich Hinterziehungszinsen zahlen, damit die Selbstanzeige wirksam wird?

Ja. Nach § 371 Abs. 3 AO gilt die Straffreiheit nur, wenn Sie alle hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen und angerechnete Nachzahlungszinsen vollständig und fristgerecht begleichen.

Was, wenn ich die Zahlungsfrist nicht einhalten kann?

Wenn Sie die Frist nicht einhalten, entfällt die Straffreiheit und das Strafverfahren wird fortgesetzt. Darum ist eine genaue Liquiditätsplanung entscheidend. Dann können Sie, falls nötig, eine realistische Fristbemessung beantragen.

Muss ich die Hinterziehungszinsen in der Selbstanzeige selbst berechnen und angeben?

Für eine wirksame Selbstanzeige besteht diese Pflicht nicht. Das Finanzamt legt den schlussendlich zu zahlenden Betrag fest. Es bietet sich trotzdem an, die Zinsen vorab zu berechnen, um die Gesamtbelastung zu kennen und die Liquidität zu sichern. Dann können Sie sofort zahlen und halten den Zinslauf kurz.

Darf ich gegen den Zinsbescheid Einspruch einlegen oder gefährdet dies die Straffreiheit?

Der Einspruch hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige, sofern Sie sich an die Frist halten. Vor allem bei falschen Berechnungen im Zinslauf oder der Bemessungsgrundlage bietet ein Einspruch Erfolgsaussichten.

Muss ich die Hinterziehungszinsen auch bei einer unwirksamen Selbstanzeige oder einer Verfahrenseinstellung zahlen?

Ja, bei vollendeter Steuerhinterziehung besteht nach § 235 AO Zinspflicht, unabhängig von Straffreiheit, Strafverfahren oder Verurteilung.

Welche Frist gilt für das Finanzamt zur Festsetzung der Hinterziehungszinsen nach einer Selbstanzeige?

Für Zinsbescheide gilt eine gesonderte Festsetzungsfrist von zwei Jahren (§ 239 Abs. 1 AO). Diese beginnt frühestens mit der Unanfechtbarkeit der geänderten Steuerbescheide. Mehr Informationen zu den Fristen finden Sie in unserem Beitrag über die Verjährung von Steuerhinterziehung.