
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Wer ins Visier der Steuerfahndung gerät, steht vor einem Verfahren, das existenzielle Konsequenzen haben kann: Geldstrafen, Nachzahlungen mit Zinsen, Einträge im Bundeszentralregister und in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren gemäß § 370 AO. Gleichzeitig ist die Situation in den meisten Fällen nicht hoffnungslos. Entscheidend ist, was Sie jetzt tun und vor allem: was Sie nicht tun.
Die wichtigste Regel lautet: Bewahren Sie Ruhe und sprechen Sie sofort mit einem spezialisierten Anwalt für Steuerhinterziehung. Jede Aussage gegenüber den Behörden ohne anwaltliche Begleitung kann Ihre Verteidigungsposition verschlechtern. Wir sichern Ihre Handlungsfähigkeit, analysieren Ihre Situation und entwickeln eine individuelle Strategie, die Ihre Interessen konsequent schützt.
Ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird in der Regel durch die Steuerfahndung eingeleitet, sobald konkrete Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen. Die Auslöser dafür sind vielfältig und treffen Betroffene häufig ohne Vorwarnung. Die häufigsten sind:
Besonders tückisch: Ein Steuerstrafverfahren beginnt oft ohne Vorwarnung. Der erste Hinweis kann eine Durchsuchung der eigenen Geschäftsräume oder Wohnung sein, ein Schreiben mit dem sogenannten Einleitungsvermerk oder ein Anruf der Steuerfahndung. In diesem Moment ist professionelle anwaltliche Begleitung keine Option mehr, sondern eine Notwendigkeit.
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Ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist oder bereits eine konsequente Strafverteidigung im laufenden Ermittlungsverfahren gefragt ist, hängt von einer einzigen Frage ab: Weiß die Finanzbehörde bereits von der Steuerhinterziehung oder nicht? Diese Unterscheidung bestimmt maßgeblich, welche Handlungsoptionen noch bestehen.
Solange die Behörden keine Kenntnis von der Tat haben und kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt, besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Sie muss vollständig, fristgerecht und mit gleichzeitiger Nachzahlung der hinterzogenen Steuern eingereicht werden. Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige verfehlt ihre Wirkung und kann die Situation erheblich verschlechtern. Wir erstellen Selbstanzeigen mit unserer selbst entwickelten Software MM Secure in einem strukturierten, rechtssicheren Prozess, der in der Regel innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen ist.

Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist Straffreiheit durch Selbstanzeige nicht mehr möglich. Jetzt geht es darum, Schaden zu begrenzen, Verfahrensfehler zu identifizieren und eine tragfähige Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Wir analysieren die Ermittlungsakte, prüfen die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen und vertreten Sie konsequent gegenüber Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Steuerhinterziehung ist eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Das Strafmaß richtet sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern, der Dauer des Verstoßes und dem Grad der kriminellen Energie. § 370 AO sieht folgende Sanktionen vor:
Bei leichteren Fällen mit geringen hinterzogenen Beträgen wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Diese bemisst sich nach dem Tagessatzsystem: Anzahl der Tagessätze multipliziert mit dem täglichen Nettoeinkommen des Täters. Auch bei vermeintlich kleinen Beträgen wie 1.000 oder 5.000 Euro kann die Geldstrafe empfindlich ausfallen, wenn das Einkommen des Betroffenen hoch ist.
Dies ist der Regelfall bei mittelschwerer Steuerhinterziehung. Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Gesamtumstände dies erlauben.
Bei besonders schweren Fällen, etwa gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, Hinterziehung in großem Ausmaß ab ca. 50.000 Euro oder Missbrauch von Amtsträgern, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. In diesen Fällen ist eine Bewährungsstrafe in der Regel ausgeschlossen.
Neben der eigentlichen Strafe kommen regelmäßig hinzu:
Je früher ein spezialisierter Rechtsanwalt für Steuerhinterziehung eingeschaltet wird, desto größer ist der Spielraum für eine strafmildernde Strategie.
Wer Post vom Finanzamt erhält, eine Durchsuchung erlebt oder erfährt, dass gegen ihn ermittelt wird, sollte sofort drei Dinge tun: schweigen, keine Unterlagen freiwillig herausgeben und einen spezialisierten Anwalt für Steuerhinterziehung kontaktieren. Jede andere Reaktion unter Druck kann die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern. Folgende Grundregeln gelten ab dem ersten Moment:
Sie haben das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es. Jede Aussage gegenüber Steuerfahndern oder der Staatsanwaltschaft ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt für Steuerhinterziehung kann Ihre Verteidigungsposition schwächen. Das gilt auch für scheinbar harmlose Erklärungen.

Bei einer Hausdurchsuchung sind Sie verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, aktiv Unterlagen herauszugeben, die nicht im Durchsuchungsbeschluss genannt sind. Fordern Sie sofort anwaltliche Unterstützung an.
Je früher wir in ein Verfahren eingebunden sind, desto mehr Handlungsspielraum besteht. Wir sichern Beweise, prüfen die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen und entwickeln eine Strategie, die Ihre Interessen von Beginn an schützt.
Auch wenn der Druck groß ist: Zahlungen oder Geständnisse ohne strategische Einbettung können Ihre Verhandlungsposition erheblich verschlechtern. Wir begleiten Sie durch jeden Schritt und entscheiden gemeinsam mit Ihnen, welche Maßnahmen sinnvoll sind.
Steuerhinterziehung ist eine der komplexesten Materien im deutschen Strafrecht. Sie bewegt sich an der Schnittstelle von Steuerrecht, Strafprozessrecht und Steuerstrafrecht und erfordert Experten, die alle drei Bereiche beherrschen. Genau das ist unsere Stärke: Die Anwaltskanzlei Mauss & Mauss vereint juristische Verteidigungskompetenz und steuerrechtliches Fachwissen unter einem Dach. Ein Rechtsanwalt ohne steuerrechtliche Spezialisierung kennt die Ermittlungslogik der Steuerfahndung nicht. Ein Steuerberater ohne strafrechtliche Zulassung darf Sie im Strafverfahren nicht vertreten. Wir können beides.
Isabella Mauss war selbst Steuerfahnderin. Sie kennt die Ermittlungsmethoden, die Denkweise der Behörden und die Schwachstellen in Verfahren aus eigener Erfahrung. Dieses Wissen setzen wir gezielt für Ihre Verteidigung ein.
Unser Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und ehemaligen Mitarbeitern der Finanzverwaltung bearbeitet jeden Fall aus mehreren Perspektiven gleichzeitig. So entstehen Verteidigungsstrategien, die steuerliche, strafrechtliche und persönliche Faktoren von Beginn an berücksichtigen.
Wir übernehmen Mandate in Stunden, nicht in Wochen. Unser standardisierter Onboarding-Prozess stellt sicher, dass wir Ihre Situation sofort vollständig erfassen und handlungsfähig sind, ohne dass dabei die individuelle Fallstrategie verloren geht.
Solange die Steuerhinterziehung noch unentdeckt ist, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige alles verändern. Mit unserer selbst entwickelten Software MM Secure erstellen wir vollständige, rechtssichere Selbstanzeigen in einem strukturierten Prozess, der in der Regel innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen ist.
Wir arbeiten nach einem strikten Diskretionsprinzip. Kein Fall wird nach außen kommuniziert, keine Referenz ohne ausdrückliche Zustimmung genannt. Ihre Situation bleibt zwischen uns.
Wir vertreten Mandanten bundesweit, in Augsburg, München, Berlin, Frankfurt, Hamburg, Köln, Bremen und Dortmund sowie überall dort, wo Sie uns brauchen.
Die Anwaltskanzlei Mauss & Mauss mit Sitz in Augsburg ist eine der wenigen Kanzleien in Deutschland, die Steuerstrafrecht, Steuerrecht und strafrechtliche Verteidigung konsequent unter einem Dach vereint. Wir begleiten Privatpersonen, Unternehmer, Freiberufler und Führungskräfte in steuerstrafrechtlichen Ausnahmesituationen deutschlandweit und mit dem klaren Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.
Neben der strafrechtlichen Verteidigung bei Steuerhinterziehung stehen Ihnen unsere erfahrenen Steuerberater in allen steuerlichen Belangen zur Seite. Einen weiteren Schwerpunkt bildet der Umsatzsteuerbetrug: Wir vertreten Mandanten, gegen die wegen erschlichener Vorsteuererstattungen oder der Ausstellung falscher Rechnungen ermittelt wird, konsequent und diskret. Wir sind an den Standorten Augsburg und München vertreten und begleiten Mandanten bundesweit, unter anderem in Berlin, Frankfurt, Hamburg, Köln, Bremen und Dortmund.











Spezialisten für Steuerstrafrecht und Steuerwesen stehen persönlich für Sie ein – engagiert, diskret, bundesweit.
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Auch bei vermeintlich kleinen Beträgen handelt es sich rechtlich um eine Straftat nach § 370 AO. In der Praxis wird bei geringen Beträgen häufig ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe verhängt oder das Verfahren gegen Auflagen eingestellt. Entscheidend ist jedoch das Gesamtbild: Liegt ein Wiederholungsfall vor oder kommen weitere Vorwürfe hinzu, kann auch ein kleiner Betrag Teil eines größeren Verfahrens werden. Wir empfehlen, auch bei geringen Beträgen frühzeitig einen spezialisierten Anwalt für Steuerhinterziehung einzuschalten.
Schweigen Sie gegenüber den Behörden und kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Anwalt für Steuerhinterziehung. Geben Sie keine Unterlagen freiwillig heraus und treffen Sie keine Zahlungen ohne anwaltliche Begleitung. Je früher wir eingebunden sind, desto mehr Handlungsspielraum besteht für Ihre Verteidigung.
Bei 5.000 Euro hinterzogenen Steuern ist in der Regel eine Geldstrafe zu erwarten. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Tagessatzsystem und damit nach Ihrem persönlichen Nettoeinkommen. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen von 1,8 % pro Jahr sowie die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern. Mit anwaltlicher Unterstützung lässt sich in vielen Fällen eine Verfahrenseinstellung oder eine deutliche Strafmilderung erreichen.
Die Dauer eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung variiert stark und hängt von der Komplexität des Falls, der Anzahl der Beteiligten und dem Umfang der zu prüfenden Unterlagen ab. Einfache Verfahren können innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein, komplexe Fälle mit Auslandsbezug oder mehreren Beteiligten können sich über mehrere Jahre erstrecken. Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren und sorgen dafür, dass Ihre Interessen in jeder Phase konsequent vertreten werden.
Die Kosten für einen Anwalt bei Steuerhinterziehung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängen vom Streitwert sowie dem Umfang des Mandats ab. In komplexen Strafverfahren ist zudem eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis möglich. Wir besprechen die Kosten transparent und offen in einem ersten unverbindlichen Gespräch mit Ihnen.
Bei Steuerhinterziehung benötigen Sie einen Anwalt, der sowohl das Steuerstrafrecht als auch das Steuerrecht beherrscht. Ein reiner Strafverteidiger ohne steuerrechtliche Spezialisierung kennt die Ermittlungslogik der Steuerfahndung nicht. Ein Steuerberater ohne strafrechtliche Zulassung darf Sie im Strafverfahren nicht vertreten. Die Anwaltskanzlei Mauss & Mauss vereint beide Kompetenzen und verfügt zusätzlich über Insider-Wissen aus der Steuerfahndung.
Ja. Rechtsanwälte unterliegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO. Alles, was Sie uns mitteilen, bleibt vertraulich und darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Schweigepflicht gilt uneingeschränkt, auch gegenüber Ermittlungsbehörden. Sie können offen mit uns sprechen.
Bei Steuerhinterziehung gelten zwei unterschiedliche Verjährungsfristen, die parallel laufen. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen nach § 376 AO jedoch 15 Jahre. Die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung grundsätzlich zehn Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerhinterziehung begangen wurde. Wir prüfen in jedem Mandat sorgfältig, welche Verjährungsfristen gelten und ob diese zu Ihren Gunsten genutzt werden können.
Ja. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist möglich, solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde und kein Sperrgrund vorliegt. Die Selbstanzeige muss vollständig, fristgerecht und mit gleichzeitiger Nachzahlung der hinterzogenen Steuern eingereicht werden. Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige verfehlt ihre Wirkung und kann die Situation erheblich verschlechtern. Wir erstellen Selbstanzeigen rechtssicher und vollständig, in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Eine Hausdurchsuchung ist in der Regel das erste sichtbare Zeichen eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Sie sind verpflichtet, die Maßnahme zu dulden, jedoch nicht dazu, aktiv an der Durchsuchung mitzuwirken oder Unterlagen herauszugeben, die nicht im Durchsuchungsbeschluss genannt sind. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Anwalt für Steuerhinterziehung. Wir können in vielen Fällen noch während der laufenden Durchsuchung eingreifen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme prüfen und Ihre Interessen unmittelbar schützen.
Ja, eine Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und die Gesamtumstände eine positive Sozialprognose erlauben. Entscheidend sind dabei Faktoren wie die Höhe der hinterzogenen Steuern, das Vorliegen von Vorstrafen, die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten und die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Beträge. Mit einer durchdachten Verteidigungsstrategie lässt sich die Wahrscheinlichkeit einer Bewährungsstrafe in vielen Fällen deutlich erhöhen.
Nicht zwingend. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung droht in der Regel erst bei besonders schweren Fällen, etwa bei hinterzogenen Beträgen ab ca. 50.000 Euro, gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung oder Wiederholungstaten. In leichteren und mittelschweren Fällen wird häufig eine Geldstrafe verhängt oder eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Entscheidend ist eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung. Wir analysieren Ihre Situation und arbeiten konsequent daran, eine Freiheitsstrafe zu vermeiden.
Der entscheidende Unterschied liegt im Vorsatz: Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat, also bewusst falsche Angaben gemacht oder steuerlich relevante Tatsachen verschwiegen hat. Steuerverkürzung nach § 378 AO liegt vor, wenn dies leichtfertig, also grob fahrlässig geschieht. Während Steuerhinterziehung eine Straftat ist, handelt es sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex und hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß.
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