Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung

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Die meisten Menschen setzen sich nur ungern mit steuerrechtlichen Fragestellungen auseinander – insbesondere dann, wenn es um mögliche Fehler oder gar strafrechtlich relevante Vorwürfe wie Steuerhinterziehung geht. Gleichzeitig ist vielen nicht bewusst, dass nicht jede Steuerhinterziehung ewig verfolgt werden kann. Gerade für Personen, die in der Vergangenheit – sei es absichtlich oder versehentlich – unvollständige oder falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht haben, ist dies von entscheidender Bedeutung. Das deutsche Recht sieht sog. Verjährungsfristen vor, nach deren Ablauf eine Strafverfolgung oder steuerliche Nachforderung nicht mehr möglich ist. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen umfassenden, aber gut verständlichen Überblick über die verschiedenen Verjährungsregelungen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung geben. Wir klären, welche Fristen gelten, wie sie berechnet werden, in welchen Fällen sie sich verlängern können und und was das konkret für Betroffene bedeutet. Unser Ziel ist es, Ihnen Orientierung zu geben und aufzuzeigen, welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, wenn Unsicherheiten oder Risiken im Raum stehen.
Inhaltsverzeichnis:
1. Was genau ist Steuerhinterziehung und welche Rolle spielt die Verjährung?
2. Beginn der Verjährungsfristen
3. Dauer von Verjährungsfristen
4. Unterbrechung bzw. Neubeginn der Verjährung
5. Rechtliche und finanzielle Folgen der Steuerhinterziehung
6. Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige: Chance zur Straffreiheit
1. Was genau ist Steuerhinterziehung und welche Rolle spielt die Verjährung?

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Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO liegt dann vor, wenn eine Person vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde macht bzw. steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt, mit dem Ziel, Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Kennzeichnend ist hierbei das vorsätzliche Handeln, das die Steuerhinterziehung klar von der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO abgrenzt. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegt zwar ebenfalls eine Pflichtverletzung vor, jedoch hat der Betroffene die im Verkehr erforderliche Sorgfalt fahrlässig außer Acht gelassen. Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO) fehlt bei der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) der Vorsatz, jedoch wird ein deutliches Maß an Fahrlässigkeit unterstellt.
In diesem Kontext ist die Verjährungsfrist von maßgeblicher Bedeutung, da sie festlegt, wie lange eine steuerstrafrechtliche Ahndung oder eine nachträgliche Steuerfestsetzung zulässig ist. Verjährung bedeutet rechtlich gesehen nicht, dass eine Tat ungeschehen gemacht wird – wohl aber, dass der Staat nach Ablauf dieser Fristen nicht mehr auf die jeweilige Steuerstraftat reagieren darf, weder mit Strafverfahren noch mit steuerlichen Nachforderungen.
Im Steuerrecht unterscheidet man dabei zwischen zwei Arten der Verjährung: der Strafrechtlichen Verjährung und der steuerlichen Festsetzungsverjährung.
- Strafrechtliche Verjährung: Die strafrechtliche Verjährung legt fest, innerhalb welchen Zeitraums eine Steuerhinterziehung strafrechtlich geahndet werden kann.
- Steuerliche Festsetzungsverjährung: Die steuerliche Festsetzungsverjährung bestimmt hingegen, wie lange das Finanzamt Steuern nachfordern darf.
Diese beiden Fristen laufen unabhängig voneinander und können sich in ihrer Dauer unterscheiden.
Im Folgenden soll näher erläutert werden, zu welchem Zeitpunkt die strafrechtliche bzw. steuerliche Verjährungsfrist beginnt und welche zeitliche Ausdehnung ihr jeweils zukommt.
2. Beginn der Verjährungsfristen
(1) Strafrechtliche Verjährung
Beginn der Verjährungsfrist ist hierbei der Zeitpunkt der Tatbeendigung. Bei einer Steuerhinterziehung durch die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung ist dies regelmäßig der Zeitpunkt, an dem der entsprechende Steuerbescheid mit den unrichtigen Angaben dem Steuerpflichtigen oder dessen steuerlichem Vertreter bekanntgegeben wird.
(2) Steuerliche Festsetzungsverjährung
Die Frist für die Festsetzungsverjährung beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Steuer entstanden ist. Wird jedoch eine Steuererklärung abgegeben, verschiebt sich der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO auf das Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde.
Beispiel: Macht ein Steuerpflichtiger unzutreffende Angaben in seiner Einkommensteuererklärung 2020 und reicht diese erst im Jahr 2022 ein, verschiebt sich der Beginn der Verjährungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres 2022.
Wird hingegen eine Steuererklärung gar nicht abgegeben, beginnt die Verjährungsfrist nach § 170 Abs. 2 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Beispiel: Reicht ein Steuerpflichtiger keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ein, verschiebt sich der Fristbeginn auf das Ende des Kalenderjahres 2023.
3. Dauer von Verjährungsfristen
(1) Strafrechtliche Verjährung
- Einfache Steuerhinterziehung: Für Fälle der einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 AO gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Grundlage hierfür ist § 78 StGB, der die Dauer der strafrechtlichen Verjährung allgemein bestimmt.
- Besonders schwere Fälle: In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO gilt eine verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren. Diese ergibt sich aus der spezialgesetzlichen Regelung des § 376 Abs. 1 AO. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber diese Frist nochmals verschärft – sie wurde von ursprünglich 10 auf 15 Jahre ausgeweitet.
Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem dann vor, wenn:
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- der hinterzogene Steuerbetrag 50.000 Euro übersteigt,
- die Tat gewerbsmäßig oder in bandenmäßiger Absprache begangen wurde,
- ein Amtsträger seine dienstliche Stellung missbraucht hat.
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- Absolute Verjährung: Unabhängig davon, ob durch Ermittlungsmaßnahmen eine Unterbrechung der Verjährung (siehe 4.) erfolgt, gilt eine sog. absolute Verjährungsfrist. Sie markiert den Zeitpunkt, ab dem eine Strafverfolgung endgültig ausgeschlossen ist. Dabei ist zwischen einfacher und besonders schwerer Steuerhinterziehung zu differenzieren:
- Einfache Steuerhinterziehung: Gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB endet die absolute Verjährung nach dem doppelten Zeitraum der regulären Verjährungsfrist, also nach insgesamt 10 Jahren.
- besonders schwere Fälle: In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung greift § 376 Abs. 3 AO, der eine noch längere Frist vorsieht. Die absolute Verjährung tritt hier erst nach dem Zweieinhalbfachen der Regelverjährung ein, also nach 37,5 Jahren. In Ausnahmefällen kann sie sogar bis zu 42,5 Jahre betragen.
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(2) Steuerliche Festsetzungsverjährung
Unabhängig von strafrechtlichen Verjährungsfristen ist das Finanzamt befugt, rückwirkend Steuern festzusetzen. Die Dauer der Festsetzungsfrist hängt sowohl von der Art der Steuer als auch von der Schwere eines etwaigen steuerlichen Fehlverhaltens ab. § 169 AO differenziert insoweit wie folgt:
- Verbrauchsteuern: Für Verbrauchsteuern beträgt die Festsetzungsfrist 1 Jahr (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Sonstige Steuern oder Steuervergütungen: Für alle übrigen Steuerarten (z.B. Einkommensteuer) mit Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).
- leichtfertige Steuerverkürzung: Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wobei die Festsetzungsverjährung 5 Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Steuerhinterziehung: Im Falle einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, die eine Straftat darstellt, beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
4. Unterbrechung bzw. Neubeginn der Verjährung
Sowohl im Strafrecht als auch im Steuerrecht kann der Ablauf von Verjährungsfristen durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen oder gehemmt werden.
(1) Unterbrechungen der strafrechtlichen Verjährungsfrist
Die strafrechtliche Verjährungsfrist kann durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden. Eine Unterbrechung bedeutet, dass die Frist erneut zu laufen beginnt – der Zeitraum für eine Strafverfolgung verlängert sich dadurch deutlich. Zu den unterbrechenden Maßnahmen zählen unter anderem:
- Bekanntgabe oder Anordnung der Einleitung eines Strafverfahrens
- erste Vernehmung des Beschuldigten
- richterliche Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses
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(2) Unterbrechung der steuerlichen Festsetzungsfrist
Im Steuerrecht führt die sog. Ablaufhemmung dazu, dass der reguläre Ablauf der Festsetzungsfrist ausgesetzt wird. Infolge dessen läuft die Frist nicht weiter, sondern wird gehemmt. Eine solche Hemmung der Verjährung tritt gemäß § 171 AO beispielsweise in folgenden Fällen ein:
- Anfechtung des Steuerbescheids durch Einspruch oder Klage
- Anordnung einer Außenprüfung
- beim Erlass des Steuerbescheides ist eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen
5. Rechtliche und finanzielle Folgen der Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt – sie kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Personen, die ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, stehen dabei häufig vor zwei zentralen Herausforderungen: strafrechtliche Verfolgung und erhebliche finanzielle Belastungen.
Wird eine Steuerhinterziehung nachgewiesen, zieht dies nicht nur die Pflicht zur vollständigen Nachzahlung der hinterzogenen Beträge für den gesamten Verjährungszeitraum nach sich. Zusätzlich werden gemäß § 233a AO Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat erhoben – also 6 % jährlich. Die Verzinsung beginnt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des entsprechenden Steuerbescheids und kann die finanzielle Belastung erheblich steigern.
Da es sich bei Steuerhinterziehung um eine Straftat handelt, drohen im Falle einer Verurteilung empfindliche Sanktionen. Das Strafmaß reicht – je nach Schwere der Tat – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung, etwa bei hoher Schadenssumme oder bei bandenmäßiger Begehung, ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. In solchen Fällen ist eine Geldstrafe gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch gewerberechtliche Auswirkungen haben. So kann die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung eines Gewerbes untersagen, wenn der Gewerbetreibende als unzuverlässig gilt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Steuerhinterziehung Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung des Gewerbebetriebs bestehen.
6. Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige: Chance zur Straffreiheit
Für Personen, die einer strafrechtlichen Verfolgung entgehen möchten, besteht die Möglichkeit eine strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO zu stellen. Dieser Weg kann jedoch tückisch sein: Auch wenn er auf den ersten Blick einfach erscheint, ist die rechtssichere Umsetzung äußerst komplex und mit vielen Fallstricken verbunden.
Eine Selbstanzeige kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen – sie muss vollständig und rechtzeitig erfolgen:
- Zeitraum: Alle unverjährten Steuerstraftaten müssen offengelegt werden.
- Vollständigkeit: Alle relevanten Angaben müssen korrekt und vollständig sein.
7. Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige: Chance zur Straffreiheit
Die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht sind ein zentrales Instrument, das über die Möglichkeit einer Strafverfolgung und steuerlichen Nachforderung entscheidet. Dabei ist zu beachten, dass strafrechtliche und steuerliche Verjährung unabhängig voneinander laufen und sich in Dauer und Wirkung erheblich unterscheiden können. Besonders bei schweren Fällen der Steuerhinterziehung greifen deutlich längere Verjährungszeiten – mit weitreichenden Konsequenzen für die Betroffenen. Zudem können Ermittlungsmaßnahmen die Verjährung unterbrechen oder deren Ablauf erheblich hinausschieben.

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Nicht selten entsteht dadurch eine trügerische Sicherheit, dass alte Fehler „verjährt“ seien – obwohl das Risiko einer strafrechtlichen oder finanziellen Inanspruchnahme noch lange besteht. Wer sich vor möglichen Ermittlungen schützen oder bestehende Unsicherheiten ausräumen möchte, sollte frühzeitig handeln. Die strafbefreiende Selbstanzeige bietet in bestimmten Fällen eine letzte Chance zur Straffreiheit – setzt jedoch fundiertes Fachwissen und eine präzise rechtliche Umsetzung voraus.
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