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Selbstanzeige bei Schwarzarbeit: Das müssen Sie wissen

Selbstanzeige bei Schwarzarbeit: Das müssen Sie wissen.

Wenn Sie unternehmerische Leistungen erbringen und für diese keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen, ist dies Schwarzarbeit. Auch handwerkliche Tätigkeiten respektive die Ausübung eines Gewerbes ohne Anmeldung ist der Schwarzarbeit zuzuordnen. Die Grenzen zwischen professioneller Ausübung und Gefälligkeiten sind fließend. 2019 lagen die Umsatzeinbußen durch Schwarzarbeit bei ca. 200 Milliarden Euro. In schweren Fällen kann das Gericht eine Gefängnisstrafe verhängen. Um einer Strafe entgehen zu können, kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein. Erfahren Sie im Folgenden alle wichtigen Details zum Thema Selbstanzeige bei Schwarzarbeit.

Was ist Schwarzarbeit?

Eine Definition, was der Begriff „Schwarzarbeit“ umfasst, findet man im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), welches am 01. August 2004 in Kraft trat.
Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben und dabei gleichzeitig gegen das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht verstoßen oder ihren Pflichten zur Mitteilung dieser Tätigkeiten gegenüber Behörden und Sozialträgern nicht nachkommen, so verstoßen Sie gegen geltendes Recht.

Das gleiche gilt, wenn Sie ihr Gewerbe nicht anmelden oder sich nicht als Handwerker eintragen lassen.
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei:

      • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seinen Melde-, Beitrags oder Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben.
      • als steuerpflichtige Person, seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, die sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergeben.
      • als Empfänger von Sozialleistungen seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht nachkommt, die sich durch die Dienst- oder Werkleistungen ergeben.
      • als Erbringer derartiger Leistungen nicht anzeigt, dass er einen Betrieb führt oder ein Gewerbe innehat (§ 14 Gewerbeordnung).
      • als Erbringer der oben genannten Leistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist (§ 1 Handwerksordnung).

Warum ist Schwarzarbeit strafbar?

Der Schaden für Unternehmen, für die Wirtschaftskraft und die Gesellschaft durch Schwarzarbeit ist immens. 2016 umfasste die (entdeckte) Schwarzarbeit 10,8 % des Bruttoinlandsprodukts. Schwarzarbeit schadet dem Wettbewerb und bedroht legal agierende Unternehmen. Weil die Unternehmer und Personen, die ihre Leistungen schwarz anbieten, meist günstiger sind, entscheidet sich der Kunde für diese. Die legal agierenden Unternehmen und Handwerker müssen mit ihren Beiträgen die Ausfälle der Schwarzarbeiter ausgleichen.

Die schwarzarbeitenden Personen sind oftmals nicht abgesichert. Es geht also zum einen um den staatlichen Verdienstausfall, zum anderen geht es um Fairness. Dass der Staat es nicht gerne sieht, wenn ihm Geld durch die Lappen geht, ist hinreichend bekannt.

Wann liegt keine Schwarzarbeit vor? Gefälligkeit oder Scheinselbständigkeit

Wann liegt keine Schwarzarbeit vor? – Gefälligkeit oder Scheinselbständigkeit

Bevor Sie in Panik verfallen: Es gibt auch zahlreiche Begebenheiten, bei denen keine Schwarzarbeit vorliegt: Sie helfen den Nachbarn beim Streichen oder beim Umzug. Sie passen gelegentlich auf das Kind von Bekannten auf. Sie erledigen Einkäufe für ältere Mitmenschen und erhalten dafür Geld, also einen Lohn. Einen Arbeitsvertrag gibt es in diesen Fällen nicht, alles Wesentliche wurde mündlich vereinbart.

Da diese Arbeiten bar entlohnt werden und die Vereinbarungen mündlich getroffen wurden, könnte es sich um Schwarzarbeit handeln. Der Grat zwischen einer freundschaftlichen Gefälligkeit und Schwarzarbeit ist oftmals schmal. Wann aber sind diese Tätigkeiten legal? Sind die oben genannten Freundschaftsdienste und Gefälligkeiten nicht darauf ausgerichtet, einen Gewinn zu erzielen, so liegt meist auch keine Schwarzarbeit vor.

Sonderfall: Scheinselbständigkeit als besondere Form der Schwarzarbeit

Sie sind Ihren Pflichten nachgekommen und haben sich als Gewerbetreibender selbständig gemacht und schließen mit Ihrem Auftraggeber einen Dienst- oder Werkvertrag ab. Alles richtig gemacht, denken Sie? Hier gilt es, genau hinzusehen: Sollten Sie ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sein, so fungiert dieser als Arbeitgeber. Man spart sich hier allerdings die Sozialversicherungsabgaben. So funktioniert das leider nicht.

Welche Behörde ist für Schwarzarbeit zuständig?

In Deutschland kümmert sich die Zollbehörde um die Fahndung nach Schwarzarbeit. Über 8000 Zöllner und Zöllnerinnen gehen bundesweit gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor. Sie prüfen die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten, den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III und die Bescheinigung der Angaben des Arbeitgebers. Sie achten auch auf die richtigen Meldedaten der Beschäftigungsverhältnisse und prüfen die Arbeitserlaubnis.

Ebenso gehört zu den Aufgaben der Zollbehörde die Einhaltung des Mindestlohns und die Korrektheit der Leiharbeit zu prüfen. Die Zollbehörde überprüft auch die oben erwähnte Scheinselbständigkeit und einiges mehr. Die Kontrollen werden anlassbezogen und verdachtsunabhängig durchgeführt und können auch vergangene Zeiträume umfassen. Die Kontrollen werden nicht angekündigt.

Schwarzarbeit bei (gewerblichem) Arbeitgeber

Schwarzarbeit bei (gewerblichem) Arbeitgeber

Wenn Sie als Arbeitgeber oder Auftraggeber Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet haben, wenn Sie ein Gewerbe betreiben und dieses nicht angemeldet haben, wenn Sie eine Person beauftragt haben, „schwarz“ für Sie zu arbeiten, so handeln Sie als Arbeitgeber gesetzwidrig. Es liegt zumindest eine Ordnungswidrigkeit vor. Es drohen Bußgelder von bis zu 500.000€, allerdings sind auch Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren möglich

Nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge müssen nachträglich abgeführt werden. Gegen Sie wird meist ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Pflichtverletzung eröffnet. Ein kurzfristig vermeintlich lukratives Geschäft kann Sie also teuer zu stehen kommen.

Schwarzarbeit bei Arbeitnehmer

Sie arbeiten nach Feierabend für andere Auftraggeber oder verdienen sich am Wochenende etwas dazu? Wenn Sie Ihren Arbeitgeber darüber nicht informiert haben, kann das böse Folgen haben. Als Selbständiger oder Arbeitnehmer drohen Ihnen im Grunde dieselben Strafen wie einem Arbeitgeber. Hinzu kommt die Möglichkeit vom Arbeitgeber selbst eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung zu erhalten.

Schwarzarbeit bei Privatpersonen

Der Garten wird neugestaltet oder Reparaturen am Haus werden vorgenommen? Sie haben eine Reinigungskraft? Wenn Sie als Privatperson Schwarzarbeit fördern, indem Sie unangemeldete Personen beschäftigen oder keine Rechnung erhalten, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Auch als Privatperson, sind Sie verpflichtet, offizielle Rechnungen über erhaltene Leistungen zwei Jahre aufzubewahren.

Das von Ihnen beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, Ihnen binnen sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. Die Zollbehörde darf bei einer Prüfung Einsicht in Ihre Rechnungsunterlagen nehmen.

Anonymes Meldeportal in der Überlegung

Steuerfahnder sind auf Hinweise angewiesen. Je mehr Hinweise sie bekommen, umso effektiver können sie arbeiten. Diese Hinweise können auch von Bürgern kommen. In Baden-Württemberg gibt es nun ein Online-Meldeportal, bei welchem besorgte Bürger andere Bürger, von denen sie meinen, diese würden der Schwarzarbeit nachgehen oder Schwarzarbeiter beschäftigen, anonym anzeigen können.

Dabei ist das „Hinhängen“ nicht ganz so einfach, denn die meldende Person muss die Anschrift des Beschuldigten nennen, sowie konkrete Angaben zum Sachverhalt machen. Zeugen sollen genannt und unter Umständen auch Unterlagen beigebracht werden. Auch in Bayern gibt es Überlegungen, ein solches Online-Meldeportal einzuführen.

Strafen für Schwarzarbeit

Strafen für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit verstößt gegen folgende Bestimmungen bzw. erfüllt folgende Tatbestände:

      • Verstoß gegen das gesetzliche Verbot von Schwarzarbeit gemäß § 134 BGB
      • Beitragsbetrug gemäß § 263 StGB
      • Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 des SchwazArbG
      • Verletzung der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 14 UstG
      • Hinterziehung von Lohn und Steuern gemäß 3 370 AO

8.1 Strafen für Arbeitgeber

Folgende Strafen sind bei Schwarzarbeit für Arbeitgeber oder Auftraggeber u. a. möglich:

      • Nichtanmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung: Geldstrafe bis zu 25.000 €
      • keine Gewerbeanmeldung: Geldstrafe bis zu 50.000 €
      • Beauftragung von Schwarzarbeit: Geldstrafe bis 50.000 €

Außerdem sind u. a. nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen. Zudem sind Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder einer Pflichtverletzung gegenüber der Sozialversicherung und anderen meldepflichtigen Ämtern möglich.

8.2 Strafen für Arbeitnehmer

Wie bereits weiter oben beschrieben, sind die Strafen für Arbeitnehmer nahezu identisch. Zudem droht dem Schwarzarbeiter die Abmahnung oder gar fristlose Kündigung des Hauptjobs.

8.3 Strafen für Privatpersonen

Privatperson, die Schwarzarbeit durch unangemeldete Arbeiter fördern, können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € sanktioniert werden.

Schwarzarbeit anonym anzeigen

Schwarzarbeit anonym anzeigen

Nur wer konkrete Verdachtsmomente hat und diese auch belegen kann, sollte über die Anzeige von Schwarzarbeit nachdenken. Machen Sie als Anzeigenerstatter vorsätzlich falsche Angaben, so ist auch das strafbar. Wie kann man Schwarzarbeit anonym anzeigen? Grundsätzlich kann man sich an die Polizei, die Staatsanwaltschaft, an ein Jobcenter, den Zoll oder die Krankenkasse wenden.

Erste Anlaufstelle ist für den normalen Bürger/ die normale Bürgerin aber meist die Polizei. Man kann sich aber auch an das Finanzamt wenden. Bei den meisten Stellen ist eine Anzeige anonym möglich. Hat eine Behörde Kenntnis vom Vorliegen möglicher Schwarzarbeit, muss den Hinweisen nachgegangen werden.

Über 100.000 Strafverfahren im Jahr 2020

Auch im Pandemie-Jahr 2020 gingen die Behörden gegen Schwarzarbeit vor. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hatte über 100.000 Strafverfahren und über 57.000 Ordnungswidrigkeiten eingeleitet. Gegenüber dem Vorjahr 2019 mit 755 Millionen lag die Gesamthöhe der Schäden mit rund 816 Millionen Euro sogar höher.

Selbstanzeige bei Schwarzarbeit erstatten

Reumütig eine Selbstanzeige erstatten, bevor es noch schlimmer kommt? Das ist möglich. Allerdings gilt es einige Punkte zu beachten. Grundsätzlich gilt: Je eher Sie sich zu einer Selbstanzeige entschließen, desto größer sind die Chancen auf einen straffreien Abschluss des Verfahrens. Sobald die Behörden selbst Ermittlungen einleiten, ist die Chance auf Straffreiheit vertan.

10.1  Das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige

Nur eine vollständige Selbstanzeige, die alle unrichtigen und fehlerhaften Angaben korrigiert, kann zur Strafbefreiung führen. Der kleinste Fehler kann das Ansinnen zunichtemachen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ein Sonderfall, der nur im Steuerrecht möglich ist (§370 AO). Ein Steuerexperte bzw. Steueranwalt sollte Ihnen dabei helfen, denn das Vergessen winziger Details kann für den Betroffenen schwerwiegende negative Folgen haben.

10.2 Wo wird eine Selbstanzeige eingereicht?

Obwohl die Zollbehörde sich um die Aufdeckung von Schwarzarbeit kümmert, ist die Selbstanzeige beim Finanzamt zu stellen. Bevor Sie zum Hörer greifen, bedenken Sie nochmals: Eine Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie vollständig und lückenlos ist. Dazu müssen Sie einen Überblick über die letzten 10 Jahre Ihrer Tätigkeit haben.

10.3  Welche Auswirkung hat eine Selbstanzeige auf die Strafe?

Oftmals wird gegen eine Geldstrafe das Verfahren gegen den sich selbst anzeigenden Täter eingestellt. Hat der Täter während der Zeit der Schwarzarbeit Sozialleistungen bezogen, so müssen diese in jedem Fall zurückerstattet werden. Zeigen Sie sich selbst als schwarzarbeitender Arbeitnehmer an, kann dies dazu führen, dass die Behörde auf eine Anzeige verzichtet: Sie müssen die gesamten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Im Sozialversicherungsrecht führt eine Selbstanzeige also nicht zur Strafbefreiung. Die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt den Tatbestand von § 266a StGB. Hier sieht das Gesetz nicht die ausdrückliche Möglichkeit einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung vor.

Selbstanzeige bei Schwarzarbeit mit Steueranwalt

Selbstanzeige bei Schwarzarbeit mit Steueranwalt

Rechtsbeistand durch spezialisierte Steueranwälte: Die Kanzlei Mauss ist eine auf das Steuerstrafrecht spezialisierte Steuer- und Anwaltskanzlei. Mit hohen Kernkompetenzen im Bereich Steuerhinterziehung, Selbstanzeigen und vielem mehr betreut die Kanzlei deutschlandweit Mandanten rund um einfache bis hin zu sehr komplexen steuerlichen Angelegenheiten. Mit viel Persönlichkeit, hohem Engagement und umfassender Rechtsexpertise analysieren die

Steueranwälte jeden Fall bis in alle Details und entwickeln danach eine individuelle, durchdachte Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, Straffreiheit für jeden Mandanten zu erwirken.

Gerade im Hinblick auf eine Selbstanzeige sollten Sie sich an erfahrene Steueranwälte wenden, die mit Ihnen gemeinsam die Strategie besprechen, Sie beraten und die Meldungen gegenüber den verschiedenen Behörden zeitlich koordinieren.

Fazit:

Schwarzarbeit ist nicht immer ein Kavaliersdelikt. Die Grenzen zwischen Gefälligkeiten und vorsätzlicher Hinterziehung von Steuergeldern und Sozialversicherungsbeiträgen kann unter Umständen fließend sein. Im schlimmsten Fall drohen empfindliche Gefängnisstrafen. Es ist hier absolut notwendig, die Rechtslage, die Konsequenzen und die Umstände genau unter die Lupe zu nehmen. Sollten Sie an eine Selbstanzeige denken, so kontaktieren Sie professionelle Anwälte.
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Deswegen: Sprechen Sie mit uns! Die Erstberatung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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