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Was passiert nach der Selbstanzeige beim Finanzamt? Folgen & Ablauf

Die Folgen einer Selbstanzeige beim Finanzamt

Unsplash: @ Bradyn Trollip

Die Kanzlei Mauss & Mauss begleitet Mandanten, die eine Selbstanzeige beim Finanzamt erstatten, vom ersten Schritt bis zur endgültigen Straffreiheit. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das Finanzamt eine Selbstanzeige prüft, welche Kosten entstehen und was bei Wirksamkeit oder Unwirksamkeit auf Sie zukommt.

Was passiert nach Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt?

Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung löst beim Finanzamt einen klar geregelten Prüfungsprozess aus. Sobald die Selbstanzeige eingegangen ist, übernimmt die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle die Bearbeitung und leitet ein Untersuchungsverfahren ein. Dieser erste Schritt bestimmt maßgeblich, ob Sie Straffreiheit erlangen können.

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Wie prüft das Finanzamt eine Selbstanzeige?

Sobald eine Selbstanzeige beim Finanzamt eingeht, ist das Verfahren klar geregelt. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle übernimmt die Bearbeitung und leitet ein förmliches Untersuchungsverfahren ein. Das Finanzamt prüft dabei systematisch, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung erfüllt sind.
Vor Beginn des Verfahrens kann das Finanzamt zusätzliche Unterlagen und Angaben anfordern, die für die Bewertung notwendig sind. Wer an dieser Stelle unvollständige oder fehlerhafte Angaben macht, riskiert die Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige.
Im Mittelpunkt der Prüfung steht die Frage: Erfüllt die Selbstanzeige alle Bedingungen des § 371 AO? Dazu gehören unter anderem die Vollständigkeit der Angaben, die Rechtzeitigkeit und das Fehlen von Sperrgründen wie einer bereits laufenden Betriebsprüfung. Erst wenn diese Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen, kann Straffreiheit eintreten.

Folgen einer wirksamen Selbstanzeige beim Finanzamt

Konsequenzen bei Wirksamkeit der Selbstanzeige beim Finanzamt

Unsplash: @ Mohamed Nohassi

Wer eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige erstattet hat, ist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt. Konkret bedeutet das: Die Staatsanwaltschaft leitet keine Ermittlungen ein, es wird keine Anklage erhoben und eine strafrechtliche Verurteilung bleibt aus. Das ist der entscheidende Vorteil einer rechtssicher gestalteten Selbstanzeige.

Wichtig zu verstehen ist jedoch: Die strafrechtliche Straffreiheit tritt nicht sofort und bedingungslos ein. Sie ist zunächst vorläufig und wird erst endgültig, wenn die hinterzogenen Steuern samt Zinsen vollständig und fristgerecht nachgezahlt sind.

Wird die Selbstanzeige vom Finanzamt als unwirksam eingestuft, entfällt der strafrechtliche Schutz. Der Steuerpflichtige wird dann wie jeder andere Steuerhinterzieher behandelt und muss mit allen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung richtet sich nach dem individuellen Fall und kann von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren reichen.

Reguläres Steuerverfahren und Nachzahlung nach der Selbstanzeige

Nach der Prüfung der Selbstanzeige folgt das reguläre Steuerverfahren. Das Finanzamt ermittelt auf Basis Ihrer Angaben die genaue Steuerschuld und passt frühere Steuerbescheide entsprechend an. Ziel ist die vollständige Erfassung der bisher hinterzogenen Steuerbeträge.

Auf die nachzuzahlenden Beträge erhebt das Finanzamt zusätzlich Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat (also 6 % pro Jahr) auf den hinterzogenen Betrag. Diese Zinsen laufen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Hinterziehung und können je nach Zeitraum erheblich ins Gewicht fallen. Bei einer Hinterziehung über mehrere Jahre summieren sich die Zinsen schnell zu einem bedeutenden Betrag.

Lagen für die betroffenen Zeiträume keine Steuererklärungen vor, kommen zusätzlich Verspätungszuschläge hinzu. Diese werden vom Finanzamt festgesetzt und erhöhen die Gesamtbelastung weiter.

Geschätzte Selbstanzeige: Was passiert bei fehlenden Angaben?

Schätzung wegen fehlender Angaben

Unsplash: @ Mika Baumeister

Wer die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen nicht vollständig beibringen kann oder bei der Aufklärung nicht mitwirkt, muss mit einer Schätzung durch das Finanzamt rechnen. Das betrifft häufig Fälle, in denen Kontoauszüge, Belege oder Aufzeichnungen aus vergangenen Jahren nicht mehr vorliegen.

Die Schätzung erstreckt sich in der Regel über die letzten zehn Jahre, da in diesem Zeitraum steuerliche Rückforderungen noch geltend gemacht werden können. Bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung verlängert sich die steuerliche Verjährungsfrist auf bis zu 15 Jahre. Dieser Aspekt muss bei der Vorbereitung der Selbstanzeige unbedingt berücksichtigt werden.

Entscheidend ist: Das Finanzamt schätzt nicht zu Ihren Gunsten. Die Behörde setzt die Steuerlast in solchen Fällen erfahrungsgemäß eher höher an. Das hat die Folge, dass die Nachzahlung deutlich über dem tatsächlich hinterzogenen Betrag liegen kann.

Eine lückenhafte Selbstanzeige ist damit doppelt riskant: Sie gefährdet nicht nur die Wirksamkeit, sondern führt auch zu einer finanziell ungünstigeren Ausgangslage.

Was kostet eine Selbstanzeige beim Finanzamt? Nachzahlung, Zinsen und Zuschläge

Die drei Kostenblöcke im Überblick:

  • Steuernachzahlung: Die hinterzogenen Steuerbeträge sind vollständig für alle betroffenen Jahre und Steuerarten nachzuzahlen.
  • Hinterziehungszinsen: Auf den Nachzahlungsbetrag fallen 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) an. Bei einer Hinterziehung über mehrere Jahre kann allein dieser Posten die Gesamtbelastung erheblich erhöhen.
  • Verspätungszuschläge: Wurden für die betroffenen Zeiträume keine Steuererklärungen eingereicht, setzt das Finanzamt zusätzlich Verspätungszuschläge fest.
  • Beratungskosten: Die fachkundige Begleitung durch einen spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt sind Kosten, die angesichts der Komplexität des Verfahrens und der weitreichenden Konsequenzen einer fehlerhaften Selbstanzeige gut investiert sind.

 

Zuschläge ab 25.000 € Hinterziehungsbetrag

Übersteigt der hinterzogene Betrag pro Delikt die Grenze von 25.000 €, ist eine klassische strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr ohne Weiteres möglich. Straffreiheit kann in diesen Fällen durch die zusätzliche Entrichtung eines Zuschlags gemäß § 398a AO dennoch erreicht werden:

  • Hinterziehungsbetrag über 25.000 €: Zuschlag von 10 %
  • Hinterziehungsbetrag ab 100.000 €: Zuschlag von 15 %
  • Hinterziehungsbetrag über 1.000.000 €: Zuschlag von 20 %

Diese Zuschläge werden auf den jeweiligen Hinterziehungsbetrag berechnet und sind zusätzlich zur Steuernachzahlung und den Hinterziehungszinsen zu leisten. Sie stellen keine Strafe für Steuerhinterziehung im strafrechtlichen Sinne dar, sind aber eine erhebliche finanzielle Belastung und müssen fristgerecht entrichtet werden, um die Straffreiheit zu sichern.

Selbstanzeige beim Finanzamt: Was tun, wenn die Nachzahlung nicht aufgebracht werden kann?

Konsequenzen bei Unwirksamkeit der Selbstanzeige beim Finanzamt

Unsplash: @ Mufid Majnun

Die Gesamtbelastung aus Steuernachzahlung, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls Zuschlägen kann erheblich sein. Wer die erforderlichen Mittel nicht sofort aufbringen kann, sollte dennoch nicht zögern. Die Konsequenzen einer nicht erstatteten oder verspäteten Selbstanzeige sind in der Regel deutlich schwerwiegender als die Kosten der Nachzahlung selbst.

Wenn Sie die Nachzahlung nicht sofort tilgen können, haben Sie folgende Optionen:

  • Kreditfinanzierung: Viele Mandanten entscheiden sich dafür, die erforderlichen Beträge über ein Darlehen zu finanzieren, um die Frist zur Zahlung einzuhalten. Die Zinskosten eines Kredits sind in den meisten Fällen deutlich geringer als die finanziellen und strafrechtlichen Folgen einer aufgedeckten Steuerhinterziehung.
  • Ratenzahlungen mit dem Finanzamt: In bestimmten Fällen besteht zudem die Möglichkeit, mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Dies setzt jedoch eine frühzeitige und offene Kommunikation mit der Behörde voraus. Um keine zusätzlichen Risiken einzugehen, sollte bei Ratenzahlungen stets ein spezialisierter Berater hinzugezogen werden.

 

Die finanzielle Planung der Nachzahlung ist ein zentraler Bestandteil einer erfolgreichen Selbstanzeige. Wir empfehlen, die voraussichtliche Gesamtbelastung bereits vor Einreichung der Selbstanzeige realistisch zu kalkulieren. Die Kanzlei Mauss & Mauss unterstützt Sie dabei. Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine tragfähige Strategie für die Finanzierung.

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Wir analysieren Ihre Situation vertraulich, berechnen die voraussichtliche Gesamtbelastung und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine tragfähige Strategie. Anwaltliche Soforthilfe über unsere 24h-Anwalt-Notfallnummer: +49 (0) 15111721006

Häufige Fragen zur Selbstanzeige beim Finanzamt

Was passiert, nachdem die Selbstanzeige beim Finanzamt eingegangen ist?

Sobald die Selbstanzeige beim Finanzamt eingeht, übernimmt die Bußgeld- und Strafsachenstelle die Bearbeitung und leitet ein förmliches Untersuchungsverfahren ein. Das Finanzamt prüft, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung erfüllt sind. In diesem Rahmen können zusätzliche Unterlagen und Angaben angefordert werden.

Wie prüft das Finanzamt eine Selbstanzeige auf Wirksamkeit?

Das Finanzamt prüft anhand der Voraussetzungen des § 371 AO, ob die Selbstanzeige vollständig, rechtzeitig und frei von Sperrgründen ist. Sperrgründe sind beispielsweise eine bereits laufende Betriebsprüfung oder ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren. Erst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, kann Straffreiheit eintreten.

Welche Folgen hat eine wirksame Selbstanzeige?

Bei einer wirksamen Selbstanzeige werden keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet, es erfolgt keine Anklage und keine Verurteilung. Die Straffreiheit ist jedoch zunächst vorläufig und wird erst endgültig, wenn die hinterzogenen Steuern samt Zinsen vollständig und fristgerecht nachgezahlt sind. Außerstrafrechtliche Folgen, etwa im Beamten- oder Berufsrecht, bleiben davon unberührt.

Welche Folgen hat eine unwirksame Selbstanzeige?

Wird die Selbstanzeige als unwirksam eingestuft, entfällt der strafrechtliche Schutz vollständig. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Eine Ausnahme gilt, wenn die Unwirksamkeit ausschließlich auf der Überschreitung der 25.000-Euro-Grenze beruht. Hier kann durch Zahlung eines Zuschlags gemäß § 398a AO dennoch Straffreiheit erreicht werden.

Was kostet eine Selbstanzeige beim Finanzamt?

Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus der Steuernachzahlung, den Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat, gegebenenfalls Verspätungszuschlägen sowie Zuschlägen gemäß § 398a AO bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 €. Hinzu kommen die Kosten für die fachkundige Beratung, die in vielen Fällen steuerlich absetzbar sind.

Welche Zuschläge fallen ab welcher Hinterziehungssumme an?

Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 € fällt ein Zuschlag von 10 % an. Ab 100.000 € beträgt der Zuschlag 15 %, ab 1.000.000 € sind es 20 %. Diese Zuschläge sind zusätzlich zur Steuernachzahlung und den Hinterziehungszinsen zu entrichten und Voraussetzung für die Straffreiheit in diesen Fällen.

Was passiert, wenn ich die geforderten Angaben nicht liefern kann?

Können Sie die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen oder verweigern Sie die Mitwirkung, führt das Finanzamt eine Schätzung über in der Regel die letzten zehn Jahre durch. Diese fällt erfahrungsgemäß zu Ihren Ungunsten aus und kann die Gesamtbelastung erheblich erhöhen.

Was kann ich tun, wenn ich die Nachzahlung nicht aufbringen kann?

In diesem Fall kommen eine Kreditfinanzierung oder eine Ratenzahlung mit dem Finanzamt gemäß § 222 AO in Betracht. Wichtig ist, die finanzielle Planung bereits vor Einreichung der Selbstanzeige zu klären, denn die Straffreiheit tritt erst mit vollständiger Zahlung endgültig ein. Wir unterstützen Sie bei der Kalkulation und Strategie.