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Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?

Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?

Unsplash: © Christopher Burns

Steuerstraftaten sind keine Kavaliersdelikte. Vielmehr kann der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein und so ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Im Jahr 2020 wurden bundesweit knapp 54.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Insgesamt wurden dabei Bußgelder in einer Gesamthöhe von 40 Mio. Euro und Freiheitsstrafen mit einem Gesamtumfang von 1.288 Jahren verhängt. Die Summe der Mehrsteuern belief sich auf rund 3,3 Mrd. Euro. Knapp 21.000 Verfahren wurden in dem Zusammenhang wieder eingestellt, 5.770 von diesen eingestellten Verfahren bezogen sich auf Selbstanzeigen. Aber wann kommt es eigentlich zu einem Steuerstrafverfahren und wie läuft ein solches ab?

1. Was ist ein Steuerstrafverfahren?

Unter einem Steuerstrafverfahren versteht man ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. In einem derartigen Verfahren ermittelt die zuständige Behörde, ob gegen die beschuldigte Person Anklage vor Gericht erhoben werden soll. Im Falle eines Steuerstrafverfahrens bedeutet das, dass der beschuldigten Person oder Partei steuerspezifische Straftaten vorgeworfen werden. Wenn einer Person ausschließlich Steuerstraftaten vorgeworfen werden, dann führt in diesem Fall die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren, während bei sonstigen Straftaten die Staatsanwaltschaft das ausführende Organ ist.

Wer ermittelt in einem Steuerstrafverfahren?
Unsplash: © Ali Hijan [Detektiv]

Die Staatsanwaltschaft kann jedoch jederzeit ein Steuerstrafverfahren selbst übernehmen. Umgekehrt kann wiederum die Finanzbehörde das Verfahren auch an die Staatsanwaltschaft abgeben. Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn gegen die beschuldigte Partei oder Person ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wurde. Die eingesetzten Dienststellen haben in einem Steuerstrafverfahren dabei immer besondere Befugnisse, da sie neben den

Aufgaben einer Finanzbehörde auch die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnehmen. Eröffnet wird ein Steuerstrafverfahren immer dann, wenn der Verdacht besteht, dass eine Steuerstraftat begangen wurde. Im weiteren Verlauf ermittelt die Steuerfahndung nun, ob Anklage erhoben werden soll. Es werden Zeugen und Beschuldigte angehört oder auch Durchsuchungen von Haus, Wohnung oder Firmengebäuden angeordnet. Ein Steuerstrafverfahren ist in jedem Falle sehr ernstzunehmen, da es im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe führen kann. Wer sich mit dem Vorwurf einer Steuerstraftat konfrontiert sieht, dem wird in jedem Fall zu anwaltlicher Hilfe geraten.

1. Was ist ein Steuerstrafverfahren?

Unter einem Steuerstrafverfahren versteht man ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. In einem derartigen Verfahren ermittelt die zuständige Behörde, ob gegen die beschuldigte Person Anklage vor Gericht erhoben werden soll. Im Falle eines Steuerstrafverfahrens bedeutet das, dass der beschuldigten Person oder Partei steuerspezifische Straftaten vorgeworfen werden. Wenn einer Person ausschließlich Steuerstraftaten vorgeworfen werden, dann führt in diesem Fall die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren, während bei sonstigen Straftaten die Staatsanwaltschaft das ausführende Organ ist.

Wer ermittelt in einem Steuerstrafverfahren?
Unsplash: © Ali Hijan [Detektiv]

Die Staatsanwaltschaft kann jedoch jederzeit ein Steuerstrafverfahren selbst übernehmen. Umgekehrt kann wiederum die Finanzbehörde das Verfahren auch an die Staatsanwaltschaft abgeben.

Dies ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn gegen die beschuldigte Partei oder Person ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wurde. Die eingesetzten Dienststellen haben in einem Steuerstrafverfahren dabei immer besondere Befugnisse, da sie neben den Aufgaben einer Finanzbehörde auch die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnehmen. Eröffnet wird ein Steuerstrafverfahren immer dann, wenn der Verdacht besteht, dass eine Steuerstraftat begangen wurde. Im weiteren Verlauf ermittelt die Steuerfahndung nun, ob Anklage erhoben werden soll. Es werden Zeugen und Beschuldigte angehört oder auch Durchsuchungen von Haus, Wohnung oder Firmengebäuden angeordnet. Ein Steuerstrafverfahren ist in jedem Falle sehr ernstzunehmen, da es im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe führen kann. Wer sich mit dem Vorwurf einer Steuerstraftat konfrontiert sieht, dem wird in jedem Fall zu anwaltlicher Hilfe geraten.

2. Welche Steuerstraftaten gibt es?

Bei Straftaten in Zusammenhang mit Steuern kommt den meisten Menschen wohl zunächst die Steuerhinterziehung in den Sinn. Allerdings existieren weit mehr Straftatbestände, die zu einem Steuerstrafverfahren führen können. Bannbruch, Schmuggel, Steuerhehlerei und Schwarzarbeit gehören ebenfalls zu den Straftatbeständen, die ein Verfahren nach sich ziehen können. Da man sich unter Schmuggel und Schwarzarbeit noch etwas vorstellen kann, die Begriffe der Steuerhehlerei und des Bannbruchs allerdings weit weniger geläufig sein dürften, hier eine kurze Erklärung:

Steuerstraftat Steuerhinterziehung

Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung spielt die Höhe des unterschlagenen Betrags keine Rolle. Die Höhe der zu erwartenden Strafe richtet sich beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach dem finanziellen Schaden, den Sie dem Staat durch Ihr Verhalten zugefügt haben. Ausführliche Informationen und viel Wissenswertes zum Thema Steuerhinterziehung haben wir für Sie bereits in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.

Steuerstraftat Bannbruch

Den Straftatbestand des Bannbruchs findet man unter § 372 der AO. Bannbruch begeht, wer Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, in ein Land einführt, sie ausführt oder diese das Land auf dem Weg zum Endabnehmer durchlaufen lässt. In diesen Fällen wird nach § 370 Abs. 1,2 der AO bestraft.

Steuerstraftat Schmuggel

Den Straftatbestand des Schmuggels findet man unter § 373 der AO.
An dieser Stelle ist von gewerbsmäßigem, gewaltsamem und bandenmäßigem Schmuggel die Rede. Schmuggel bedeutet in diesem Kontext, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzogen werden, indem man Waren ein-, aus – oder durchführt, ohne dabei die entsprechenden Abgaben zu entrichten. Dabei ist allein der Versuch bereits strafbar. Das Strafmaß liegt zwischen sechs Monaten und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei schweren Fällen. In minder schweren Fällen drohen Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Steuerstraftat Steuerhehlerei

Den Straftatbestand der Steuerhehlerei findet man unter § 374 der AO.
An diese Stelle geht es um die Personen und Parteien, die die verbotenerweise eingeführten Waren kaufen und weiterverkaufen oder bei Verkäufen und Weitergabe dieser Artikel in irgendeiner Weise involviert sind. Auch hier ist bereits der Versuch strafbar und die Strafen sind gleichlautend den im vorigen Absatz beschriebenen.

Steuerstraftat Schwarzarbeit

Auch Schwarzarbeit kann den Straftatbestand erfüllen. Eine schwarz arbeitende Person schädigt den Staat und die Allgemeinheit in vielfältiger Weise. Es geht nicht nur um ein paar Steuern: Die Auswirkungen von Schwarzarbeit sind weitreichender als man sich das zunächst vorstellen kann. Lesen Sie auch hier unsere ausführlichen Beiträge zur Beweislast bei Schwarzarbeit und Selbstanzeige bei Schwarzarbeit.

3. Wer leitet ein Steuerstrafverfahren ein?

Wer leitet ein Steuerstrafverfahren ein?
Unsplash: © Laura Ockel [Zahnräder]

Anders als bei anderen strafrechtlichen Ermittlungen ist bei einem Steuerstrafverfahren nicht die Staatsanwaltschaft zuständig. Die zuständige Finanzbehörde übernimmt bei Steuerstrafverfahren die Ermittlungen. Ohne Verdacht darf kein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, da dies sonst der Willkür entspräche. Besteht jedoch ein Verdacht, so können verschiedene Behörden tätig werden.

Das eingeleitete Verfahren dient der Untersuchung des Anfangsverdachts. Wenn dieser bestätigt wird, kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Je nach Steuerstraftat kann das Finanzamt, das Hauptzollamt oder auch das Bundeszentralamt für Steuern das Ermittlungsverfahren einleiten.

Die Behörden, die in einem Steuerstrafverfahren tätig werden können, sind:

      • Finanzamt
      • Hauptzollamt
      • Bundeszentralamt für Steuern
      • Familienkasse
      • Polizei
      • Staatsanwaltschaft und deren Ermittler
      • Strafrichter

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren, jederzeit an sich ziehen, wenn ein Haftbefehl erlassen werden soll.

3. Wer leitet ein Steuerstrafverfahren ein?

Wer leitet ein Steuerstrafverfahren ein?
Unsplash: © Laura Ockel [Zahnräder]

Anders als bei anderen strafrechtlichen Ermittlungen ist bei einem Steuerstrafverfahren nicht die Staatsanwaltschaft zuständig.

Die zuständige Finanzbehörde übernimmt bei Steuerstrafverfahren die Ermittlungen. Ohne Verdacht darf kein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, da dies sonst der Willkür entspräche. Besteht jedoch ein Verdacht, so können verschiedene Behörden tätig werden. Das eingeleitete Verfahren dient der Untersuchung des Anfangsverdachts. Wenn dieser bestätigt wird, kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Je nach Steuerstraftat kann das Finanzamt, das Hauptzollamt oder auch das Bundeszentralamt für Steuern das Ermittlungsverfahren einleiten.

Die Behörden, die in einem Steuerstrafverfahren tätig werden können, sind:

      • Finanzamt
      • Hauptzollamt
      • Bundeszentralamt für Steuern
      • Familienkasse
      • Polizei
      • Staatsanwaltschaft und deren Ermittler
      • Strafrichter

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren, jederzeit an sich ziehen, wenn ein Haftbefehl erlassen werden soll.

4. Wann wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?

Grundsätzlich muss es einen Verdacht geben, damit ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden kann. Ein Verdacht kann durch eine Anzeige zustande kommen. Dabei ist es nicht erheblich, ob die Anzeige durch den vermeintlichen Straftäter selbst (Selbstanzeige) oder durch Dritte gestellt wird. Auch eine Betriebsprüfung, Kenntnis von Kapitalanlagen im Ausland oder Steuererklärungen, die alles andere als plausibel sind, können Verdachtsmomente darstellen.

All diese Punkte müssen die Behörde zu der Annahme bringen, dass die Möglichkeit besteht, dass hier eine Steuerstraftat begangen wurde. In diesem Fall kann ein Verfahren eröffnet werden. Für ein Steuerstrafverfahren (§ 385 I AO) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln für Strafverfahren (Strafprozessordnung (StPO), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

Daneben existieren noch einige Spezialvorschriften, die in den §§ 385 ff. AO beschrieben sind. Das gerichtliche Steuerstrafverfahren wird nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens eingeleitet. Es gilt immer das Legalitätsprinzip, welches besagt, dass die Finanzbehörde verpflichtet ist, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Kenntnis von Tatsachen erlangt, die eine Steuerstraftat darstellen.

Achtung: Beschuldigte müssen informiert werden!

Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, müssen Sie als beschuldigte Person informiert werden. Ebenfalls müssen Sie über Ihre Mitwirkungspflichten und über Ihr Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt werden. Eine Behörde, die dies versäumt, macht sich ihrerseits strafbar. Dann kann das Verfahren eingestellt werden.

5. Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?

Grundsätzlich läuft ein Steuerstrafverfahren in drei Schritten ab:

1. Ermittlungsverfahren
2. Zwischenverfahren
3.1. gerichtliches Hauptverfahren
3.2. alternativ zum Hauptverfahren: Erlass eines Strafbefehls

1. Ermittlungsverfahren

Bevor das Steuerstrafverfahren anläuft, findet das Ermittlungsverfahren statt. Zu Beginn der Ermittlungen muss, wie oben beschrieben, der Beschuldigte informiert werden. Er erhält Kenntnis darüber, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde und muss über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt werden. Das Ermittlungsverfahren dient der Beseitigung oder Erhärtung des Anfangsverdachts. Hierfür werden Beweise gesammelt.

Der Beschuldigte wird angehört, gegebenenfalls werden seine Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Lässt sich der Verdacht im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht bestätigen, so wird das Verfahren eingestellt. Auch darüber muss der Betroffene in Kenntnis gesetzt werden.

2. Zwischenverfahren

Erhärten sich allerdings die Verdachtsmomente und können mit Beweisen, die das Ermittlungsverfahren zutage bringt, belegt werden, so kann das Verfahren bei geringer Schuld entweder eingestellt werden oder es wird Anklage erhoben. Eine Einstellung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt der Ermittlungen findet nur statt, wenn die Schuld sehr gering oder nicht groß ist.

Tatsächlich sind die Abstufungen wichtig, da bei sehr geringer Schuld das Verfahren sogar ohne Auflagen eingestellt werden kann. Demgegenüber kann bei einer nicht großen Schuld das Verfahren nur gegen Auflagen (z. B. in Form von Geldzuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen) eingestellt werden. Geben die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage, legt die ermittelnde Behörde die Akten nun der Staatsanwaltschaft vor, da diese die Anklage erheben muss.

In der Anklageschrift findet man den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit diesen Schritten beginnt das Zwischenverfahren. Der Beschuldigte, der nun als Angeschuldigter bezeichnet wird, erhält die Anklageschrift. Er wird aufgefordert, sich binnen einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Das Gericht entscheidet auf Grundlage der Anklageschrift über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Hält das Gericht eine Schuld für wahrscheinlich, wird es das Hauptverfahren eröffnen. Das Zwischenverfahren endet mit Eröffnung des Hauptverfahrens. Nun kann die Klage von der Staatsanwaltschaft nicht mehr zurückgenommen werden (3156 StPO).

3. Gerichtliches Hauptverfahren

Wird Anklage erhoben, weil der Fall von öffentlichem Interesse ist, klärt das Gericht, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht hat, verhängt es eine Strafe. Kommt es zu dem Schluss, dass sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht hat, endet das Verfahren mit einem Freispruch. Ein Verfahren vor Gericht ist allerdings nicht immer zwingend notwendig.

4. Alternative zur mündlichen Hauptverhandlung

In einigen Fällen wird ein Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung erlassen. Die ermittelnde Behörde sieht in solchen Fällen eine mündliche Hauptverhandlung als nicht erforderlich an und verhängt die Geldstrafe per Strafbefehl. Steht allerdings eine mögliche Freiheitsstrafe für den Beschuldigten im Raum, muss eine mündliche Hauptverhandlung stattfinden. Je komplexer ein solches Verfahren ist, umso länger dauert es. Manche Verfahren können sich dabei über Jahre ziehen.

6. Welche Befugnisse haben die Ermittlungsbehörden?

Welche Befugnisse haben die Ermittlungsbehörden?
Unsplash: © Agentur Olloweb [Lupe auf Tastatur]

Im Zuge der Ermittlungen gegen einen vermeintlichen Steuerstraftäter stehen den ermittelnden Behörden zahlreiche Instrumente zur Verfügung. Wohn- und Geschäftsräume dürfen durchsucht werden, Kommunikationsmittel, Rechner, Laptops und Tablets sowie Unterlagen dürfen beschlagnahmt werden. Unter Umständen darf die Person überwacht und ihre Telefone dürfen abgehört werden.

Sogar Untersuchungshaft und das Einfrieren von Vermögen sind möglich. Für Durchsuchungen und Überwachungen ist eine richterliche Anordnung notwendig.

Eine richterliche Anordnung darf nur bei Gefahr in Verzug entfallen (dringende Fluchtgefahr, die Annahme, der Beschuldigte könnte sofort alles verbrennen, passender Rauchgeruch vor der Wohnung des Beschuldigten etc. könnten als Hinweise für „Gefahr in Verzug“ argumentativ benutzt werden).

1. Durchsuchung

Wenn Wohn- und Geschäftsräume durchsucht werden, so dient dies zum einen entweder der Ergreifung des Verdächtigen oder der Sicherstellung von Beweismitteln. Es dürfen sowohl Personen selbst durchsucht werden, als auch Sachen (Auto, Geschäftsfahrzeug, Wohnmobile etc.). Manchmal betrifft die Durchsuchung dabei sogar Personen, die nicht direkt verdächtigt werden. In solchen Fällen werden höhere Anforderungen an die Zulässigkeit gestellt. Im Durchsuchungsbeschluss müssen folgende Informationen enthalten sein:

      • Welche Steuerart liegt dem Verdacht der Straftat zugrunde?
      • In welchem Zeitraum soll die Straftat begangen worden sein?
      • Welche Beweismittel werden gesucht?
      • Welche Räumlichkeiten sollen durchsucht werden?
      • Gegen eine Durchsuchungsanordnung kann Beschwerde eingereicht werden.

2. Sicherstellung und Beschlagnahmung

Die Behörden dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Wird der Gegenstand freiwillig, ohne Gegenwehr und ohne, dass man die verdächtigte Person dafür vorher in Gewahrsam nehmen muss, herausgegeben, so nennt man dies eine formlose Sicherstellung (§ 94 I StPO). Ist dies nicht der Fall, nennt man die Sicherstellung eine förmliche Sicherstellung. Die Gegenstände werden dann in amtlichen Gewahrsam gebracht oder es wird eine Verfügungsbeschränkung verhängt.

3. Observation

Die Observation des Verdächtigen benötigt keine richterliche Anordnung, wenn sie nur von kurzer Dauer ist (weniger als 24 Stunden). Wenn eine Person observiert werden soll, ist der Anfangsverdacht von erheblicher Bedeutung, da die Observation verhältnismäßig sein muss. Eine Observation kommt nur dann infrage, wenn die ermittelnden Behörden darlegen können, dass sie auf andere Weise nicht an die benötigten Beweise herankämen oder kaum Erfolg haben würden.

4. Telekommunikationsüberwachung

Grundsätzlich kann auch die Telekommunikation überwacht werden. Diese Maßnahme stellt allerdings das letzte Mittel dar und ist auch nur im Falle bestimmter Steuerstraftaten zulässig (3 163f I S. 1 StPO). Die Beweise, die sich unter Umständen aus der Überwachung der Telefongespräche und anderer Kommunikationskanäle (SMS, WhatsApp, Telegram etc.) ergeben, dürfen nur im Rahmen des Steuerstrafverfahrens verwertet werden (Katalogtaten).

5. Untersuchungshaft/ vorläufige Festnahmen

Um eine beschuldigte Person in Untersuchungshaft nehmen zu dürfen, muss ein richterlicher Haftbefehl vorliegen. Ebendieser wird nur ausgestellt, wenn ein dringender Tatverdacht und ein oder mehrere Gründe für die Verhaftung vorliegen (z. B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr § 112 II StPO). Wurde ein Haftbefehl ausgestellt, ist ab diesem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung zuständig (§ 386 III AO).

6. Einfrieren von Vermögen

Die Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen oder die Sperrung von Bankkonten sollen auch dem Opferschutz dienen. Immerhin besteht die Vermutung, dass es sich um Gelder handeln könnte, die anderen Personen oder Institutionen zustehen. Hier kann unter Umständen ein entsprechender Anfangsverdacht ausreichend sein, um signifikante Vermögenswerte einzufrieren. Ein Vermögensarrest muss ebenfalls richterlich angeordnet werden (§§ 111e – 111 g StPO).

6. Welche Befugnisse haben die Ermittlungsbehörden?

Welche Befugnisse haben die Ermittlungsbehörden?
Unsplash: © Agentur Olloweb [Lupe auf Tastatur]

Im Zuge der Ermittlungen gegen einen vermeintlichen Steuerstraftäter stehen den ermittelnden Behörden zahlreiche Instrumente zur Verfügung.

Wohn- und Geschäftsräume dürfen durchsucht werden, Kommunikationsmittel, Rechner, Laptops und Tablets sowie Unterlagen dürfen beschlagnahmt werden. Unter Umständen darf die Person überwacht und ihre Telefone dürfen abgehört werden. Sogar Untersuchungshaft und das Einfrieren von Vermögen sind möglich. Für Durchsuchungen und Überwachungen ist eine richterliche Anordnung notwendig.

Eine richterliche Anordnung darf nur bei Gefahr in Verzug entfallen (dringende Fluchtgefahr, die Annahme, der Beschuldigte könnte sofort alles verbrennen, passender Rauchgeruch vor der Wohnung des Beschuldigten etc. könnten als Hinweise für „Gefahr in Verzug“ argumentativ benutzt werden).

1. Durchsuchung

Wenn Wohn- und Geschäftsräume durchsucht werden, so dient dies zum einen entweder der Ergreifung des Verdächtigen oder der Sicherstellung von Beweismitteln. Es dürfen sowohl Personen selbst durchsucht werden, als auch Sachen (Auto, Geschäftsfahrzeug, Wohnmobile etc.). Manchmal betrifft die Durchsuchung dabei sogar Personen, die nicht direkt verdächtigt werden. In solchen Fällen werden höhere Anforderungen an die Zulässigkeit gestellt. Im Durchsuchungsbeschluss müssen folgende Informationen enthalten sein:

      • Welche Steuerart liegt dem Verdacht der Straftat zugrunde?
      • In welchem Zeitraum soll die Straftat begangen worden sein?
      • Welche Beweismittel werden gesucht?
      • Welche Räumlichkeiten sollen durchsucht werden?
      • Gegen eine Durchsuchungsanordnung kann Beschwerde eingereicht werden.

2. Sicherstellung und Beschlagnahmung

Die Behörden dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Wird der Gegenstand freiwillig, ohne Gegenwehr und ohne, dass man die verdächtigte Person dafür vorher in Gewahrsam nehmen muss, herausgegeben, so nennt man dies eine formlose Sicherstellung (§ 94 I StPO). Ist dies nicht der Fall, nennt man die Sicherstellung eine förmliche Sicherstellung. Die Gegenstände werden dann in amtlichen Gewahrsam gebracht oder es wird eine Verfügungsbeschränkung verhängt.

3. Observation

Die Observation des Verdächtigen benötigt keine richterliche Anordnung, wenn sie nur von kurzer Dauer ist (weniger als 24 Stunden). Wenn eine Person observiert werden soll, ist der Anfangsverdacht von erheblicher Bedeutung, da die Observation verhältnismäßig sein muss. Eine Observation kommt nur dann infrage, wenn die ermittelnden Behörden darlegen können, dass sie auf andere Weise nicht an die benötigten Beweise herankämen oder kaum Erfolg haben würden.

4. Telekommunikationsüberwachung

Grundsätzlich kann auch die Telekommunikation überwacht werden. Diese Maßnahme stellt allerdings das letzte Mittel dar und ist auch nur im Falle bestimmter Steuerstraftaten zulässig (3 163f I S. 1 StPO). Die Beweise, die sich unter Umständen aus der Überwachung der Telefongespräche und anderer Kommunikationskanäle (SMS, WhatsApp, Telegram etc.) ergeben, dürfen nur im Rahmen des Steuerstrafverfahrens verwertet werden (Katalogtaten).

5. Untersuchungshaft/ vorläufige Festnahmen

Um eine beschuldigte Person in Untersuchungshaft nehmen zu dürfen, muss ein richterlicher Haftbefehl vorliegen. Ebendieser wird nur ausgestellt, wenn ein dringender Tatverdacht und ein oder mehrere Gründe für die Verhaftung vorliegen (z. B. Flucht- oder Verdunkelungsgefahr § 112 II StPO). Wurde ein Haftbefehl ausgestellt, ist ab diesem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung zuständig (§ 386 III AO).

6. Einfrieren von Vermögen

Die Beschlagnahmung von Vermögensgegenständen oder die Sperrung von Bankkonten sollen auch dem Opferschutz dienen. Immerhin besteht die Vermutung, dass es sich um Gelder handeln könnte, die anderen Personen oder Institutionen zustehen. Hier kann unter Umständen ein entsprechender Anfangsverdacht ausreichend sein, um signifikante Vermögenswerte einzufrieren. Ein Vermögensarrest muss ebenfalls richterlich angeordnet werden (§§ 111e – 111 g StPO).

7. Welche Auslöser für ein Steuerstrafverfahren gibt es?

Wie kommt es eigentlich dazu, dass ein Steuerstrafverfahren in Gang gesetzt wird? Wie bereits mehrfach erwähnt, muss in jedem Fall ein Verdacht vorliegen. Dabei können die Verdachtsmomente auf vielfältigen Wegen entstehen.

Hier noch einmal die wichtigsten Auslöser für ein Steuerstrafverfahren im Überblick:

      • Bei einer Betriebsprüfung wurden Fehler festgestellt.
      • Sie wurden beim Finanzamt anonym angezeigt.
      • Es existieren Kapitalanlagen im Ausland.
      • Ihre Steuererklärung ist fragwürdig und unrealistisch.
      • Die Privatentnahmen für Ihren Lebensunterhalt sind unregelmäßig oder zu gering.
      • Es wurden Bareinlagen gemacht, von denen man nicht weiß, woher diese kommen.
      • Sie erhalten Darlehen in großer Höhe von Verwandten oder Personen, die im Ausland leben.
      • Sie haben Spielbankgewinne.
      • Ihre Kasse weist Differenzen auf.

 

Die Liste zeigt: Nahezu jeder Sachverhalt kann als verdächtig eingestuft werden, wenn eine Person oder Behörde dies so interpretiert.

Die erste Regel als Beschuldigter in einem Strafverfahren lautet Schweigen!
pixabay: © Ernie114 [Goldkopf]

„Sie haben das Recht, zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.“

– dieser Satz ist den meisten bekannt. Und das hoffentlich nur aus Fernseh-Krimis. Trotz allem ist der Satz richtig!
Denn sagen Sie vorläufig gar nichts, so besteht auch nicht das Risiko, etwas Falsches zu sagen. Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie sich dann immer noch zum Sachverhalt äußern.

7. Welche Auslöser für ein Steuerstrafverfahren gibt es?

Wie kommt es eigentlich dazu, dass ein Steuerstrafverfahren in Gang gesetzt wird? Wie bereits mehrfach erwähnt, muss in jedem Fall ein Verdacht vorliegen. Dabei können die Verdachtsmomente auf vielfältigen Wegen entstehen.

Hier noch einmal die wichtigsten Auslöser für ein Steuerstrafverfahren im Überblick:

      • Bei einer Betriebsprüfung wurden Fehler festgestellt.
      • Sie wurden beim Finanzamt anonym angezeigt.
      • Es existieren Kapitalanlagen im Ausland.
      • Ihre Steuererklärung ist fragwürdig und unrealistisch.
      • Die Privatentnahmen für Ihren Lebensunterhalt sind unregelmäßig oder zu gering.
      • Es wurden Bareinlagen gemacht, von denen man nicht weiß, woher diese kommen.
      • Sie erhalten Darlehen in großer Höhe von Verwandten oder Personen, die im Ausland leben.
      • Sie haben Spielbankgewinne.
      • Ihre Kasse weist Differenzen auf.

Die Liste zeigt: Nahezu jeder Sachverhalt kann als verdächtig eingestuft werden, wenn eine Person oder Behörde dies so interpretiert.

Die erste Regel als Beschuldigter in einem Strafverfahren lautet Schweigen!
pixabay: © Ernie114 [Goldkopf]

„Sie haben das Recht, zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden.“ – dieser Satz ist den meisten bekannt. Und das hoffentlich nur aus Fernseh-Krimis. Trotz allem ist der Satz richtig! Denn sagen Sie vorläufig gar nichts, so besteht auch nicht das Risiko, etwas Falsches zu sagen.

Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie sich dann immer noch zum Sachverhalt äußern. Zu Beginn kann Schweigen Gold wert sein. Auch wenn Sie aufgebracht sein sollten und den Wunsch verspüren, sich selbst rechtfertigen und verteidigen zu wollen, so ist es klüger, dies zu unterlassen.

Genauso wichtig: Wenden Sie sich unverzüglich an einen Rechtsexperten. Mit ihm können Sie sprechen, er berät Sie zu Ihren Möglichkeiten.

8. Wie lange dauert ein Steuerstrafverfahren?

Wie lange dauert in der Regel ein Steuerstrafverfahren?
Unsplash: © Stefan Moertl [Uhr orange]

Es lässt sich nicht pauschal sagen, wie lange ein Steuerstrafverfahren dauert. Die Zeitspanne kann variieren – sie kann von wenigen Tagen bis zu Jahren reichen. Je komplexer ein Verfahren ist, umso länger kann es dauern. Auch die Auslastung der zuständigen Behörden spielt bei der Dauer eine Rolle. Müssen viele Zeugen gehört werden, viele Beweismittel gesichert und gesichtet werden, dann nimmt auch dies viel Zeit in Anspruch.

Nicht unerheblich ist auch das Verhalten der beschuldigten Person. Zeit muss dabei nicht immer gegen den Beschuldigten sprechen, denn auch der Strafverteidiger wird wissen, wie er diese Zeit für sich nutzen kann:  So kann er Entlastendes sammeln und vortragen und seinerseits die Zeugenaussagen und Beweise auswerten. Ziel ist hier immer, das Verfahren einzustellen oder zumindest das Strafmaß zu reduzieren.  In jedem Fall sollte eine beschuldigte Person nicht allein durch ein solches Verfahren gehen, sondern sich so früh wie möglich den wertvollen Rat eines Fachanwalts einholen.

8. Wie lange dauert ein Steuerstrafverfahren?

Wie lange dauert in der Regel ein Steuerstrafverfahren?
Unsplash: © Stefan Moertl [Uhr orange]

Es lässt sich nicht pauschal sagen, wie lange ein Steuerstrafverfahren dauert. Die Zeitspanne kann variieren – sie kann von wenigen Tagen bis zu Jahren reichen.

Je komplexer ein Verfahren ist, umso länger kann es dauern. Auch die Auslastung der zuständigen Behörden spielt bei der Dauer eine Rolle. Müssen viele Zeugen gehört werden, viele Beweismittel gesichert und gesichtet werden, dann nimmt auch dies viel Zeit in Anspruch. Nicht unerheblich ist auch das Verhalten der beschuldigten Person. Zeit muss dabei nicht immer gegen den Beschuldigten sprechen, denn auch der Strafverteidiger wird wissen, wie er diese Zeit für sich nutzen kann:  So kann er Entlastendes sammeln und vortragen und seinerseits die Zeugenaussagen und Beweise auswerten. Ziel ist hier immer, das Verfahren einzustellen oder zumindest das Strafmaß zu reduzieren.  In jedem Fall sollte eine beschuldigte Person nicht allein durch ein solches Verfahren gehen, sondern sich so früh wie möglich den wertvollen Rat eines Fachanwalts einholen.

9. Welches Ende kann ein Steuerstrafverfahren nehmen?

Welches Ende kann ein Steuerstrafverfahren nehmen?
Unsplash: © Siegmund [Game-Over-Monitor]

Egal, wie lange ein Steuerstrafverfahren dauert und über wie viele Sitzungstage es sich letztlich hinzieht: Am Ende zählt, dass es möglichst gut ausgeht.

Welches Ende aber kann ein Steuerstrafverfahren für einen Beschuldigten konkret haben? Auch hier sind verschiedene Szenarien möglich.

      • Anklageerhebung: Am Ende eines Verfahrens kann Anklage gegen den Beschuldigten erhoben werden. Das ist formell richtig, doch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht das Ende, welches sich eine beschuldigte Person wünscht. Nicht immer muss es zu einer Anklage kommen, denkbar sind auch folgende Möglichkeiten.
    • .
      • Einstellung des Verfahrens: Wenn die ermittelnden Behörden die Schuld des Täters als gering erachten oder wenn der Tatverdacht nicht erhärtet werden kann, dann kann das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts eingestellt werden. Wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt, so kann die Finanzbehörde nicht allein entscheiden, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft muss in solchen Fällen zustimmen.
      • Einstellung des Verfahrens gegen Auflagenzahlung: Häufiger als die vollkommene Einstellung des Verfahrens ohne weitere Auflagen kommt die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagenzahlung vor. Die ermittelnde Finanzbehörde sieht dabei von einer Klage ab, erteilt dem Beschuldigten aber Auflagen und Weisungen. Diese Auflagen und Weisungen dienen dazu, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Besteht kein öffentliches Interesse mehr, so kann das Verfahren eingestellt werden..

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      • Erlassen eines Strafbefehls: Wird keine Klage erhoben, kann die ermittelnde Behörde alternativ einen Strafbefehl erlassen. Dies kann geschehen, wenn beispielsweise eine Geldstrafe verhängt werden soll und die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung nicht als nötig erachtet wird. Der Richter entscheidet in solchen Fällen über den Erlass eines Strafbefehls. Wenn er sich dagegen entscheidet, legt er stattdessen einen Termin für die mündliche Hauptverhandlung fest. Sollte die beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sein, kann Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben oder wird dieser nicht rechtzeitig erhoben, hat ein Strafbefehl dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.

9. Welches Ende kann ein Steuerstrafverfahren nehmen?

Welches Ende kann ein Steuerstrafverfahren nehmen?
Unsplash: © Siegmund [Game-Over-Monitor]

Egal, wie lange ein Steuerstrafverfahren dauert und über wie viele Sitzungstage es sich letztlich hinzieht: Am Ende zählt, dass es möglichst gut ausgeht. Welches Ende aber kann ein Steuerstrafverfahren für einen Beschuldigten konkret haben? Auch hier sind verschiedene Szenarien möglich.

      • Anklageerhebung: Am Ende eines Verfahrens kann Anklage gegen den Beschuldigten erhoben werden. Das ist formell richtig, doch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht das Ende, welches sich eine beschuldigte Person wünscht. Nicht immer muss es zu einer Anklage kommen, denkbar sind auch folgende Möglichkeiten.
      • Einstellung des Verfahrens: Wenn die ermittelnden Behörden die Schuld des Täters als gering erachten oder wenn der Tatverdacht nicht erhärtet werden kann, dann kann das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts eingestellt werden. Wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt, so kann die Finanzbehörde nicht allein entscheiden, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft muss in solchen Fällen zustimmen.
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      • Einstellung des Verfahrens gegen Auflagenzahlung: Häufiger als die vollkommene Einstellung des Verfahrens ohne weitere Auflagen kommt die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagenzahlung vor. Die ermittelnde Finanzbehörde sieht dabei von einer Klage ab, erteilt dem Beschuldigten aber Auflagen und Weisungen. Diese Auflagen und Weisungen dienen dazu, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Besteht kein öffentliches Interesse mehr, so kann das Verfahren eingestellt werden.

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      • Erlassen eines Strafbefehls: Wird keine Klage erhoben, kann die ermittelnde Behörde alternativ einen Strafbefehl erlassen. Dies kann geschehen, wenn beispielsweise eine Geldstrafe verhängt werden soll und die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung nicht als nötig erachtet wird. Der Richter entscheidet in solchen Fällen über den Erlass eines Strafbefehls. Wenn er sich dagegen entscheidet, legt er stattdessen einen Termin für die mündliche Hauptverhandlung fest. Sollte die beschuldigte Person mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sein, kann Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben oder wird dieser nicht rechtzeitig erhoben, hat ein Strafbefehl dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.

10. Steuerstrafverfahren: Wann schützt eine Selbstanzeige?

Welche Strafen sind bei Steuerhinterziehung üblich?
Unsplash: © Lucas Favre [Geld in Hand]

Wenn bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, hilft auch eine Selbstanzeige nicht mehr. Sobald die Ermittlungen der Behörden begonnen haben,

ist die Frist einer wirkungsvollen Selbstanzeige, die strafbefreiend wirken sollte, vorbei. Umgekehrt ist es allerdings so, dass eine Selbstanzeige vor Beginn der Ermittlungen immer dazu führt, dass das Finanzamt ein Strafverfahren einleiten wird. Im Strafverfahren wird geprüft, ob die Selbstanzeige überhaupt wirksam ist. Bei einer wirksamen Selbstanzeige kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens, wenn alle Steuern und Zinsen gezahlt worden sind. Ist die Selbstanzeige nicht wirksam oder unvollständig, kann es trotz Selbstanzeige dazu kommen, dass Anklage erhoben wird. Eine Selbstanzeige schützt also nur, wenn sie vor den Ermittlungen, ja teilweise vor der Ankündigung einer Betriebsprüfung, stattfindet. Sollte die Behörde die Vermutung hegen, dass man sich mit einer schnell erledigten Selbstanzeige schützen möchte oder den Kopf aus der Schlinge ziehen will, wirkt diese meist nicht mehr.

10. Steuerstrafverfahren: Wann schützt eine Selbstanzeige?

Welche Strafen sind bei Steuerhinterziehung üblich?
Unsplash: © Lucas Favre [Geld in Hand]

Wenn bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, hilft auch eine Selbstanzeige nicht mehr. Sobald die Ermittlungen der Behörden begonnen haben, ist die Frist einer wirkungsvollen Selbstanzeige, die strafbefreiend wirken sollte, vorbei. Umgekehrt ist es allerdings so, dass eine Selbstanzeige vor Beginn der Ermittlungen immer dazu führt, dass das Finanzamt ein Strafverfahren einleiten wird.

Im Strafverfahren wird geprüft, ob die Selbstanzeige überhaupt wirksam ist. Bei einer wirksamen Selbstanzeige kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens, wenn alle Steuern und Zinsen gezahlt worden sind. Ist die Selbstanzeige nicht wirksam oder unvollständig, kann es trotz Selbstanzeige dazu kommen, dass Anklage erhoben wird. Eine Selbstanzeige schützt also nur, wenn sie vor den Ermittlungen, ja teilweise vor der Ankündigung einer Betriebsprüfung, stattfindet. Sollte die Behörde die Vermutung hegen, dass man sich mit einer schnell erledigten Selbstanzeige schützen möchte oder den Kopf aus der Schlinge ziehen will, wirkt diese meist nicht mehr.

11. Welche Strafen sind bei Steuerhinterziehung üblich?

Heutzutage gibt es bei der Bemessung von Strafen bei Steuerhinterziehung  keine festen Strafen (mehr). Hauptzollämter und Finanzämter verfügten in der Vergangenheit über Tabellen, in denen das Strafmaß abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern in Tagessätzen festgelegt war. Diese Tagessätze wurden dann mit der individuellen Höhe des Tagessatzes multipliziert. Der Tagessatz lag dabei bei 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens der beschuldigten Person. Geldstrafen werden weiterhin so berechnet, aber die Tabellen sind nicht mehr verbindlich.

Heute dienen derartige Tabellen ausschließlich der Orientierung. Doch auch die Orientierung ist nur bedingt möglich, da je nach Bundesland und je nach Einzelfall alles wieder ganz anders aussehen kann. Es können mittels Tabellen Strafen von 5 bis maximal 360 Tagessätzen, deren Höhe von 1 bis 5.000 € variieren kann, verhängt werden. Fakt bleibt, dass sich die Höhe und Härte der Strafe immer am verursachten Steuerschaden orientiert.

Beispiel zur Berechnung von Strafen

Um es an einem Beispiel deutlich zu machen: Bei einem Schaden von 100 € kann in Berlin eine Strafe von 8 bis 12 Tagessätzen und in Bayern eine Strafe von 5 bis 90 Tagessätzen verhängt werden. Nur bei einem Schaden von 100.000 € sind sich die Bundesländer dann wieder einig. Hier werden allerorts Strafen von 360 Tagessätzen verhängt.

Strafmildernde und strafverschärfende Faktoren

Das Gericht lässt in die Bemessung der Strafe auch strafmildernde und strafverschärfende Faktoren einfließen. Strafmildernd können eine Selbstanzeige oder uneigennütziges Handeln sein, strafverschärfend können sich eine Verlagerung der Gelder ins Ausland oder auch das Handeln aus Beweggründen der persönlichen Bereicherung auswirken.

Steuerhinterziehung und Strafen: Zahlen zur Orientierung

Sollte tatsächlich eine Freiheitsstrafe im Raum stehen, so dienen folgende Zahlen als Orientierung:

      • Ist der von Ihnen verursachte Schaden höher als 50.000 € wird diese meist auf Bewährung ausgesetzt.
      • Bei einem Schaden ab 100.000 € kann es zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung kommen.
      • Übersteigt der Schaden 1 Mio., wird es eine Freiheitsstrafe und zusätzlich eine öffentliche Verhandlung geben.

Ein Steuerstrafverfahren ist eine ernst zu nehmende Angelegenheit, zumal oftmals die Folgen der Folgen nicht so einfach kalkulierbar sind. Selbst wenn das Verfahren ausgestanden ist, können die weiteren Folgen noch lange spürbar sein: als strafrechtlich geahndete Begleittage, Steuernachzahlungen, als berufliche Folgen wie dem Entzug der Gewerbeerlaubnis, dem Verlust der Amtsfähigkeit, in Form von Berufsverboten.

12. Fazit

Nicht immer ist Schnelligkeit wichtig. Im Falle eines Steuerstrafverfahrens schon. Denn der Beitrag hat gezeigt, welche Befugnisse die Behörden haben, welche Schwierigkeiten auf die beschuldigte Person zukommen können und wie komplex sich die Sachverhalte oft darstellen. Je schneller die beschuldigte Person Unterstützung durch einen Anwalt oder Strafverteidiger bekommt, umso besser die Prognose.

In Sachen Steuerstrafverfahren ist in jedem Fall qualifizierte Hilfe nötig – eine Person oder ein Team mit dem entsprechenden Fachwissen. Der Verteidiger weiß zudem, was rechtens ist und was nicht und wird für die beschuldigte Person als Fels in der Brandung agieren. Je besser das Team ist, welches sich um die beschuldigte Person kümmert, umso aussichtsreicher gestaltet sich die Perspektive. Neben Anwälten und Strafverteidigern sind auch Steuerberater und Buchprüfer eine wertvolle Stütze im Steuerstrafverfahren.

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