Steuerhinterziehung verjährt: Fristen, Berechnung & Verlängerung

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Das deutsche Recht sieht bei Steuerhinterziehung sog. Verjährungsfristen vor, nach deren Ablauf eine Strafverfolgung oder steuerliche Nachforderung nicht mehr möglich ist. Das ist gerade für Personen von großer Bedeutung, die in der Vergangenheit unvollständige oder falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht haben. Dass Steuerhinterziehung verjährt, stellt einen entscheidenden Aspekt für die Strategie im Umgang mit Korrekturen oder einer eventuellen Selbstanzeige dar.
Dieser Beitrag erläutert die verschiedenen Verjährungsregelungen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung und klärt, welche Fristen gelten, wie sie berechnet werden, in welchen Fällen sie sich verlängern können und was das konkret für Betroffene bedeutet.
Inhaltsverzeichnis:
Verjährt Steuerhinterziehung nach 5, 10 oder 15 Jahren? Die kurze Antwort
Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung? Die Abgrenzung entscheidet über die Frist
Strafrechtliche Verjährung von Steuerhinterziehung
Festsetzungsverjährung: Wie lange darf das Finanzamt Steuern nachfordern?
Zahlungsverjährung: Verjähren Steuerschulden nach fünf Jahren
Wann beginnt die Frist bei Abgabe und Nichtabgabe?
Beispiel: Verjährung bei Steuerhinterziehung berechnen
Unterbrechung und Ablaufhemmung: Wann verlängert sich die Verjährungsfrist?
Steuerhinterziehung verjährt oder nicht? Wann ist eine Selbstanzeige der sicherere Weg?
Verjährt Steuerhinterziehung nach 5, 10 oder 15 Jahren? Die kurze Antwort

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Einfache Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren. Bei einem besonders schweren Fall von Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. Die steuerliche Seite bleibt davon aber unberührt. Das Finanzamt hat 10 Jahre Zeit, hinterzogene Steuern nachzufordern. Nach der Festsetzung der Beträge beginnt eine Zahlungsfrist von weiteren zehn Jahren. Diese Fristen laufen unabhängig voneinander und starten zu verschiedenen Zeitpunkten. Es kann also durchaus passieren, dass eine Tat strafrechtlich bereits verjährt ist, das Finanzamt jedoch trotzdem noch Anspruch auf Zahlungen hat.
Aus der Praxis wissen wir, wo die teuersten Irrtümer entstehen: Betroffene rechnen mit fünf Jahren Verjährungsfrist, beziehen aber die Anlaufhemmung bei verspäteter oder unterlassener Abgabe der Steuererklärung nicht in Ihre Berechnung mit ein und wissen nicht, dass jede neue Ermittlungsmaßnahme die strafrechtliche Frist von neuem beginnen lässt.
Das Team aus Steuerexperten und Fachanwälten der Kanzlei Mauss & Mauss prüft für Sie alle betroffenen Steuerarten und jedes Jahr einzeln.
Wir sagen Ihnen klar, welche Zeiträume noch offen sind.
Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung? Die Abgrenzung entscheidet über die Frist
- Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO liegt dann vor, wenn eine Person vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt, mit dem Ziel, Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Kennzeichnend ist hierbei das vorsätzliche Handeln.
- Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO fehlt genau dieser Vorsatz. Der Betroffene hat die erforderliche Sorgfalt jedoch fahrlässig in erheblichem Maß außer Acht gelassen.
Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit, während Steuerhinterziehung den Straftatbestand erfüllt. Das wirkt sich auch auf die Verjährungs- und Festsetzungsfrist aus:
- leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit): Festsetzungsfrist fünf Jahre, Verfolgungsverjährung fünf Jahre.
- Steuerhinterziehung (Straftat): Festsetzungsfrist zehn Jahre, Verfolgungsverjährung 15 Jahre.
In einem Verfahren ist der Vorsatzstreit häufig der wichtigste Hebel. Anwälte für Steuerhinterziehung prüfen für jedes Jahr getrennt, ob ein Vorsatz nachweisbar ist und entwickeln eine entsprechende Argumentationslinie gegenüber der Behörde.
Strafrechtliche Verjährung von Steuerhinterziehung
- Einfache Steuerhinterziehung: Für Fälle der einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 AO gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Grundlage hierfür ist § 78 StGB, der die Dauer der strafrechtlichen Verjährung allgemein bestimmt.
- Besonders schwere Fälle: In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO gilt eine verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren. Diese ergibt sich aus der spezialgesetzlichen Regelung des § 376 Abs. 1 AO. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber diese Frist nochmals verschärft. Die 15-Jahres-Frist gilt erst für Taten, die am 29.12.2020 nach der alten Gesetzgebung noch nicht verjährt waren.
Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem dann vor, wenn:
- der hinterzogene Steuerbetrag 50.000 Euro pro Tat übersteigt,
- die Tat gewerbsmäßig oder in bandenmäßiger Absprache begangen wurde,
- ein Amtsträger seine dienstliche Stellung missbraucht hat.
- Absolute Verjährung: Unabhängig davon, ob durch Ermittlungsmaßnahmen eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt, gilt eine sog. absolute Verjährungsfrist. Sie markiert den Zeitpunkt, ab dem eine Strafverfolgung endgültig ausgeschlossen ist:
- einfache Steuerhinterziehung: Gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB endet die absolute Verjährung nach dem doppelten Zeitraum der regulären Verjährungsfrist, also nach insgesamt 10 Jahren.
- besonders schwere Fälle: In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung greift § 376 Abs. 3 AO, der eine noch längere Frist vorsieht. Die absolute Verjährung tritt hier erst nach dem Zweieinhalbfachen der Regelverjährung ein, also nach 37,5 Jahren.
Festsetzungsverjährung: Wie lange darf das Finanzamt Steuern nachfordern?
Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung sind es fünf Jahre, wenn kein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, sogar nur vier Jahre. Für Verbrauchssteuern beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr.
Bei Steuerhinterziehung stellen die zehn Jahre jedoch nur einen Ausgangspunkt dar. In der Praxis greift das Finanzamt in vielen Fällen deutlich weiter zurück. Grundlage hierfür ist § 171 Abs. 7 AO: Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt ist. In besonders schweren Fällen mit 15 Jahren Verfolgungsverjährung darf das Finanzamt also auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist weiter nachfordern.
Wenn das Finanzamt eine Außenprüfung angeordnet hat, kommt außerdem noch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO hinzu. Dann beginnt die Festsetzungsfrist erst, wenn die Bescheide der Prüfung bestandskräftig sind. Die Zugriffszeiträume können so in der Praxis 13 Jahre überschreiten. Eine strafrechtlich verjährte Tat bedeutet also nicht automatisch keine Nachzahlung.
Zahlungsverjährung: Verjähren Steuerschulden nach fünf Jahren
Nach der Festsetzungsfrist beginnt nach §§ 228 ff. AO die Zahlungsverjährung. Diese beträgt bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre. Eine verbreitete Annahme von 30 Jahren Zahlungsverjährung entstammt dem Zivilrecht und gilt nicht für Steuerforderungen.
Vollstreckungsmaßnahmen, Stundungen oder schriftliche Zahlungsaufforderungen stellen Unterbrechungen dar, nach denen die Frist neu beginnt. Auch wenn Straf- und Festsetzungsverjährung also längst abgelaufen sind, kann ein bestandskräftiger Bescheid Betroffene über viele Jahre begleiten.
Wann beginnt die Frist bei Abgabe und Nichtabgabe?
Strafrechtliche Verjährung
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt mit der Tatbeendigung. Bei einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung also in der Regel, wenn der darauf gestützte Steuerbescheid bekanntgegeben wird. Wenn Sie gar keine Erklärung abgeben, läuft sie erst an, sobald das Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den zuständigen Bezirk im Wesentlichen abgeschlossen hat.
Steuerliche Festsetzungsverjährung
§ 170 Abs. 2 AO regelt den steuerlichen Fristbeginn für alle erklärungspflichtigen Steuern. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Erklärung abgeben, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer. Diese Anlaufhemmung ist damit nach oben gedeckelt: Eine sehr späte Abgabe verschiebt den Fristbeginn nicht weiter.
Wenn Sie gar nicht zur Abgabe verpflichtet sind, greift § 170 Abs. 1 AO, der den Fristbeginn auf das Ende des Kalenderjahres datiert, in dem die jeweilige Steuer entstanden ist.
Beispiel: Macht ein Steuerpflichtiger unzutreffende Angaben in seiner Einkommensteuererklärung 2020 und reicht diese erst im Jahr 2022 ein, verschiebt sich der Beginn der Verjährungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres 2022.
Beispiel: Reicht ein Steuerpflichtiger keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ein, verschiebt sich der Fristbeginn auf das Ende des Kalenderjahres 2023.
Beispiel: Verjährung bei Steuerhinterziehung berechnen
Herr M. hat 2020 seine Einkommenssteuererklärung für 2018 abgegeben und auch 2020 den Steuerbescheid erhalten. Der hinterzogene Betrag liegt unter 50.000 Euro.
| Strafrechtliche Verjährungsfrist | Steuerliche Verjährungsfrist |
| Fristbeginn mit Bescheidbekanntgabe 2020
Verjährung 2025 absolute Verjährung 2030 |
Anlaufhemmung bis Ende 2020
Festsetzungsfrist 10 Jahre → Ablauf Ende 2030 |
Die Strafe entfällt bereits 2025, das Finanzamt kann aber noch fünf Jahre länger das Geld nachfordern. Je nach individueller Situation verschieben sich diese Daten, deshalb rechnen wir in der Kanzlei Mauss & Mauss für unsere Mandanten alle Jahre konkret durch.
Unterbrechung und Ablaufhemmung: Wann verlängert sich die Verjährungsfrist?
Eine Unterbrechung im Strafrecht lässt die Frist komplett neu beginnen, während die Hemmung im Steuerrecht das Fristende hinausschiebt.
Unterbrechungen der strafrechtlichen Verjährungsfrist
Eine Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bedeutet, dass die Frist erneut zu laufen beginnt. Der Zeitraum für eine Strafverfolgung verlängert sich dadurch deutlich. Zu den unterbrechenden Maßnahmen zählen unter anderem:
- Bekanntgabe oder Anordnung der Einleitung eines Strafverfahrens
- erste Vernehmung des Beschuldigten
- richterliche Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses
Unterbrechung der steuerlichen Festsetzungsfrist
Im Steuerrecht führt die sog. Ablaufhemmung dazu, dass der reguläre Ablauf der Festsetzungsfrist ausgesetzt wird. Infolgedessen läuft die Frist nicht weiter, sondern wird gehemmt. Eine solche Hemmung der Verjährung tritt gemäß § 171 AO beispielsweise in folgenden Fällen ein:
- Anfechtung des Steuerbescheids durch Einspruch oder Klage
- Anordnung einer Außenprüfung
- beim Erlass des Steuerbescheides ist eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen
Solange eine Frist läuft, drohen Nachzahlung, Zinsen und Strafverfahren. Genaueres dazu lesen Sie in unseren Ratgebern zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung und zu den Hinterziehungszinsen.
Steuerhinterziehung verjährt oder nicht? Wann ist eine Selbstanzeige der sicherere Weg?
Wer nicht bis zum Ende der Verjährungsfrist mit einer drohenden Strafverfolgung leben möchte, für den besteht die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Eine Selbstanzeige kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen:
- Zeitraum: Alle unverjährten Steuerstraftaten der letzten zehn Jahre müssen offengelegt werden.
- Vollständigkeit: Alle relevanten Angaben müssen korrekt und vollständig sein.
Die Verjährungsberechnung ist also die Grundlage jeder Selbstanzeige. Ein Fehler in der Berechnung macht die Selbstanzeige unwirksam und die Straffreiheit entfällt.
Die Kanzlei Mauss & Mauss steht Ihnen in dieser sensiblen und existenziellen Situation mit gebündelter Expertise zur Seite. In unserem Team arbeiten Anwälte für Steuerstrafrecht Hand in Hand mit erfahrenen Steuerberatern, um Ihre Interessen effektiv zu schützen. Die ehemalige Steuerfahnderin Isabella Mauss und ehemalige Finanzbeamte in unserer Kanzlei kennen die Ermittlungslogik und verfügen über eine Kompetenz, die Vertrauen schafft.
Mit MM Secure haben wir eine zentrale Plattform geschaffen, die es uns erlaubt, geprüfte Selbstanzeigen fristgerecht und deutschlandweit innerhalb kürzester Zeit zu realisieren. Diskretion, Lösungsorientierung und der Einsatz für unsere Mandanten bleiben dabei gelebte Arbeitsweise.
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