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Alles Wissenswerte rund um das Teileinkünfteverfahren

Alles Wissenswerte rund um das Teileinfünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren wird zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften angewandt. Damit das Verfahren greift, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht immer muss das Teileinkünfteverfahren bei einer Eignung angewendet werden. Manche Anteilseigner haben ein Wahlrecht. Erfahren Sie im Beitrag mehr über die Voraussetzungen, die Vor- und Nachteile und die Beantragung des Teileinkünfteverfahrens.

1. Was ist das Teileinkünfteverfahren?

Definition Teileinkünfteverfahren

Unsplash: @ Stellrweb

Einkünfte aus Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen) fallen in Deutschland grundsätzlich unter die Abgeltungssteuer. Ausnahmen bilden Gewinne, die bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§17 EStG) und durch betriebliche Beteiligungserträge (Ausschüttungen) generiert werden. Diese Arten der Kapitalerträge sind nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern.

2009 wurde das bis dahin geltende Halbeinkünfteverfahren vom jetzt geltenden Teileinkünfteverfahren abgelöst. Neu ist, dass nur ein festgelegter Teil der zu versteuernden Gewinne, 60 Prozent davon, mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anteilseigners versteuert werden muss. Es gibt allerdings verschiedene Möglichkeiten, Steuern zu sparen, zum Beispiel durch die Auszahlung von Tantiemen.

2. Teileinkünfteverfahren: Wie funktioniert’s?

Das Teileinkünfteverfahren dient der steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften. Vor 2009 galt das Halbeinkünfteverfahren. Wie es der Name bereits vermuten lässt, wurden bis dahin Einnahmen aus Dividenden und aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die im Betriebsvermögen gehalten wurden, mit 50% der Einkommenssteuer unterworfen.

Das Teileinkünfteverfahren, kurz TEV, beinhaltet im Grunde die gleiche Thematik, allerdings sind die Einnahmen aus oben genannten Geschäften nun mit 60% der Einkommenssteuer zu unterwerfen (§ 3 Nr. 40 EStG). Kapitalerträge sind nun zu 60% zum Einkommenssteuersatz des jeweiligen Anteilseigners zu versteuern, 40% bleiben steuerfrei. Diese prozentuale Aufteilung gilt auch für die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Das TEV wird alternativ zur Besteuerung durch die Kapitalertragssteuer (bzw. Abgeltungssteuer) genutzt, um so Steuern zu sparen. Das TEV ist ein Alternativverfahren zur regulären Besteuerung durch die Kapitalertragssteuer. Dabei entscheidet das Finanzamt, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

      • um das TEV nutzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, kann es nicht genutzt werden (zu den Voraussetzungen später mehr).
      • das TEV kann beantragt werden, wenn der Steuerzahler hierin einen Vorteil für sich sieht.
      • das Finanzamt kann allerdings die Nutzung des TEV auch zwingend vorschreiben.
Funktionsweise des Teileinküfteverfahrens

Pixabay: @ Jami

Wenn Sie vom TEV Gebrauch machen, bleiben 40% der Beteiligungserträge komplett steuerfrei. Außerdem können auch bis zu 60% der Werbungskosten angesetzt werden. Dies ist einer der entscheidenden Vorteile des TEV gegenüber der Abgeltungssteuer. Ein weiterer Vorteil kann in der Besteuerung durch den persönlichen Steuersatz liegen, der beim TEV greift, während bei der Abgeltungssteuer immer ein Steuersatz von 25% angesetzt wird.

Was verlockend klingt, bedarf einer genauen und detaillierten Betrachtung. Sollte Ihnen ein Wahlrecht offenstehen, muss der Einzelfall exakt durchgerechnet werden, bevor man eine Entscheidung trifft.
Bei einer bestehenden Wahlmöglichkeit muss für das TEV ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Dies geschieht in der Anlage KAP der Steuererklärung. Wird kein Antrag gestellt, kommt automatisch die Abgeltungssteuer zum Abzug. Sollten Sie ihre Geschäftsanteile verkaufen wollen, kann es vorkommen, dass Sie keine Wahlmöglichkeit haben und das TEV zwingend greift.

Das Halbeinkünfteverfahren:

Von 2001 bis 2009 galt in Deutschland das Halbeinkünfteverfahren. Auch dies diente der steuerlichen Entlastung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Dabei wurden bestimmte, vom Gesetzgeber definierte Einkünfte (Dividenden und steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen) nur zu 50% der Einkommenssteuer unterworfen.

Da nur die Hälfte diese Einkünfte der Einkommenssteuer unterworfen waren, sprach man vom Halbeinkünfteverfahren. Das Verfahren hat sich nicht komplett geändert, durch die Änderung der Prozentsätze musste aber auch der Name geändert werden (Teileinkünfteverfahren). Bei den Recherchen stößt man trotzdem immer wieder auf die Bezeichnung „Halbeinkünfteverfahren.

3. Diese Voraussetzungen gelten für das Teileinkünfteverfahren

Privatanleger kommen meist nicht in Berührung mit dem TEV, da es nur bei betrieblichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften greift. Für Privatanleger gilt nach wie vor die Abgeltungssteuer. Das TEV greift, wenn die Anteile der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden. Dies gilt für Ausschüttungen und für Veräußerungen. Doch auch Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, können gegebenenfalls vom TEV profitieren.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

      • die Beteiligungsquote liegt bei mindestens 25 %. Dann besteht auch ein Wahlrecht für das TEV.
      • die Beteiligungsquote liegt bei mindestens 1 %, der Anteilseigner ist aber für die Gesellschaft tätig.
      • die Beteiligungsquote liegt bei mindestens 1 %, bestand über die letzten 5 Jahre und soll nun veräußert werden. In diesem Fall hat der Anteilseigner kein Wahlrecht. Hier greift das Teileinkünfteverfahren zwingend.

4. Wann kann das Teileinkünfteverfahren genutzt werden?

Wahlrecht beim Teileinküfteverfahren

Unsplash: @ Phil Scroggs

Immer dann, wenn Gewinne einer Gesellschaft ausgeschüttet, oder Gewinne durch Veräußerungen erzielt werden, lohnt sich ein genauerer Blick auf das TEV. Man muss zunächst betrachten, ob es genutzt werden kann und im zweiten Schritt den individuellen Fall unter die Lupe nehmen, um die Situation bestmöglich zu gestalten.

Zufluss zum Privatvermögen 

Bei Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen muss das Geld nicht zwangsläufig in der Firma bleiben, sondern kann auch einen Zufluss zum Privatvermögen einzelner Personen darstellen. In derartigen Fällen wird normalerweise die Kapitalertragssteuer fällig. Allerdings hat die Person ein Wahlrecht auf das TEV, wenn sie entweder zu 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist oder bei geringerer Beteiligung (minimal 1 %), selbst beruflich im Unternehmen tätig ist, bzw. die Beteiligung am Unternehmen in den vergangenen 5 Jahren bestand.

Zufluss zum Betriebsvermögen 

Fließen ausgezahlte Gewinne zurück ins Unternehmen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, kann das TEV genutzt werden. Verbleiben die ausgeschütteten Gewinne im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, gelten davon 95 % als steuerfreie Einnahmen. Die übrigen 5 % unterliegen der Kapitalertragssteuer und der GewSt.

Fließen Veräußerungsgewinne zurück ins Unternehmen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, kann das TEV genutzt werden. Verbleiben die Veräußerungsgewinne im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, gelten davon 95 % als steuerfreie Einnahmen. Die übrigen 5 % unterliegen der Kapitalertragssteuer und der Gewerbesteuer.

Ausschüttungen an eine andere GmbH 

Fließen die Ausschüttungen an eine andere beteiligte GmbH, könnte es theoretisch zu Doppelbesteuerungen kommen. Um dies zu vermeiden, sind die Gewinnausschüttungen und die Veräußerungsgewinne hier steuerfrei.

Auch hier fallen Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nur auf 5 % der Dividenden an. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Beteiligung an der anderen GmbH höchstens 15 % beträgt. Ist die Beteiligung größer, wird auf 5 % der ausgeschütteten Summe die Körperschaftssteuer fällig. Für die Berechnung der Gewerbesteuer werden stattdessen die vollen 100% herangezogen.

Sonderfall: TEV für einen GmbH-Gesellschafter mit weniger als 25% Anteil an der Gesellschaft

Hier kommt es darauf an, ob der Gesellschafter einen maßgeblich unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft hat und nachweisen kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Person, die so wenig Anteile an einer Gesellschaft hat, keinen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen hat und deshalb das TEV nicht möglich ist.

Wenn der Fall tatsächlich anders liegt, so muss dies seit 2017 nachgewiesen werden. In der Praxis hatte sich gezeigt, dass die Finanzbehörden die Voraussetzungen zum TEV-Wahlrecht anders bewerteten, als dies eigentlich vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Diese unterschiedliche Bewertung war auf die im Gesetz vor 2017 fehlende Aussage zu diesen Fällen zurückzuführen.

Die Finanzämter gingen davon aus, dass ein Gesellschafter allein schon dadurch, dass er Gesellschafter ist, unternehmerischen Einfluss ausübt. Um hier Unabwägbarkeiten und Missverständnissen vorzubeugen, ergänzte der Gesetzgeber 2016 die Richtlinien.

5. Wahlrecht beim Teileinkünfteverfahren

Fließen Gewinne oder Verkaufsgewinne in das Privatvermögen einer Person ein, fällt im Normalfall die Kapitalertragssteuer an. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Person ein Wahlrecht in das TEV wechseln zu können. Das könnte sich steuerlich günstig auswirken, allerdings lässt sich dies nicht pauschal sagen. Betrachten wir auch hier nochmals in Kürze die Voraussetzungen.

Ein Wahlrecht besteht nur,

      • wenn die Beteiligung an der Gesellschaft im Privatvermögen gehalten wird und mindestens 25 % beträgt,
      • wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, eine Beteiligungsquote von mindestens 1 % vorhanden ist und der Anteilseigner zusätzlich für die Gesellschaft tätig ist.

In allen anderen Fällen ist das TEV Pflicht.

Bevor Sie sich freuen, dass Ihnen die Wahl gelassen wird, gilt es, den individuellen Fall genauestens zu betrachten und durchzurechnen. Was auf den ersten Blick günstiger erscheinen mag, kann sich bei genauerer Betrachtung als kontraproduktiv erweisen. Bei der Abwägung, welche der beiden Besteuerungsarten die bessere Wahl darstellt, muss der persönliche Steuersatz zur Berechnung herangezogen werden.

6. Minderheitsgesellschafter und Teileinkünfteverfahren

Minderheitsgesellschafter beim Teileinkünfteverfahren

Unsplash: @ Elijah Macleod

Wer weniger als 25 % einer Gesellschaft hält, kann keinen Einfluss auf das Unternehmen geltend machen und erfüllte lange die Voraussetzungen für das TEV nicht. Da dies allerdings in der Praxis oft anders bewertet wurde, ist man dazu übergegangen, dass ein maßgeblicher unternehmerischer Einfluss nachgewiesen werden muss, damit auch Personen, die weniger als 25 % der Gesellschafteranteile innehaben, das TEV nutzen können.

Die Finanzbehörden achteten lange nicht auf die Prozentsätze der Beteiligungen und sahen einen Anteilseigner immer als eine Person an, die allein dadurch, dass sie Anteilseigner ist, unternehmerischen Einfluss ausüben kann. Obwohl die Prozentsätze der Beteiligungen klar geregelt waren, urteilte im Jahr 2015 der Bundesfinanzhof, dass eine Antragstellerin das TEV nutzen könne, obwohl sie nur zu 5 % an einer GmbH beteiligt war.

Die Finanzbehörde hatte das TEV für diese Antragstellerin eben aufgrund der zu niedrigen Beteiligung abgelehnt. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass es hier Anwendung finden kann. Daraufhin wurden in Reaktion auf das Urteil die bisherigen Regelungen im Einkommenssteuergesetz ergänzt (BGB I 2016, Nr. 63, Art. 7 Nr. 3).

7. Welche Vorteile hat das Teileinkünfteverfahren?

Der persönliche Steuersatz ist variabel, der Prozentsatz der Abgeltungssteuer liegt immer bei 25 %. Werbungskosten spielen im unternehmerischen Alltag eine große Rolle und können ebenfalls nicht zu vernachlässigende Summen erreichen.

      • Der wesentliche Vorteil liegt in der Tatsache begründet, dass nur 60 statt 100 % der Einkünfte versteuert werden müssen. Selbst wenn der persönliche Einkommenssteuersatz sehr hoch liegt, kann allein schon die Tatsache, dass nicht alles versteuert werden muss, vorteilhaft sein.
      • 60% der Einkünfte müssen versteuert werden. Gleichzeitig kann man aber auch 60% der entstandenen Betriebsausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Ansetzen von Werbekosten ist nur beim TEV vorgesehen. Fallen die Einkünfte unter die Kapitalertragssteuer, können keine Werbungskosten geltend gemacht werden.
      • Neben den Werbungskosten (Betriebsausgaben) können beim TEV zusätzlich auch die Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden, die direkt mit den Einnahmen aus den Kapitalbeteiligungen zusammenhängen. So kann die Steuerlast weiter gemindert werden.
      • Sind Schuldzinsen vorhanden und erzielen Sie Veräußerungsgewinne, dann ist mit dem TEV der Steuervorteil umso höher, je höher die Schuldzinsen sind, wenn gleichzeitig ein niedriger persönlicher Einkommenssteuersatz zum Tragen kommt.

Sie sollten aber auch bedenken, dass sich das TEV gemeinhin nur bei niedrigen individuellen Spitzensteuersätzen des Gesellschafters lohnt und dass auch die Höhe der Werbungskosten eine Rolle spielt. Sind dem Gesellschafter keine oder Werbungskosten nur in geringer Höhe entstanden, kann er mit der Abgeltungssteuer besser fahren, wenn die Ausschüttungsbeträge niedrig sind.

8. Nachteile des Teileinkünfteverfahrens

Vor- und Nachteile beim Teileinkünfteverfahren

Pixabay: @ Tumisu

Gerade im Steuerrecht muss jeder Vorteil genau mit möglichen Nachteilen abgewogen werden. So kann zum Beispiel bei niedrigen Ausschüttungsbeträgen die Abgeltungssteuer in Kombination mit dem Sparer-Freibetrag günstiger sein als die Anwendung des TEV. Nach § 20 Abs. 9 EStG müssen auf Erträge aus Kapitalgesellschaften Steuern gezahlt werden. Allerdings gibt es Freibeträge.

Der Sparer-Pauschbetrag (1000€ für Alleinstehende, 2000€ für Eheleute) kann auch für Zinsen und Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen genutzt werden. Wählen Sie allerdings das Teileinkünfteverfahren, können Sie den Sparer-Pauschbetrag nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Auch wenn die Pausch-Beträge selten so ins Gewicht fallen, dass diese die anderen Steuervorteile negativ tangieren, muss das erwähnt werden.

9. Das Teileinkünfteverfahren beantragen

Sollten Sie sich für das Teileinkünfteverfahren (TEV) entscheiden, so müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen. Sie können das TEV nur beantragen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG ist spätestens mit der Einkommenssteuererklärung zu stellen. Man findet diesen in der Anlage KAP. Rückwirkend kann der Antrag nicht gestellt werden.

Das Teileinkünfteverfahren wirkt sich auf die Berechnung der Einkommenssteuer aus und ist gültig, bis Sie dieses Besteuerungsverfahren widerrufen. So kann ein Antrag auf das TEV zurückgezogen werden, wenn sich die Verhältnisse des Steuerzahlers ändern. Wird der Antrag zurückgezogen, hat das Konsequenzen. Normalerweise gilt der Antrag für das Jahr der Antragstellung und die weiteren folgenden vier Jahre. Bis der Steuerbescheid Bestand hat, kann der Antrag zurückgezogen werden. Danach ist ein weiterer Antrag auf das TEV ausgeschlossen.

Vorsicht!

Sollten Sie den Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren widerrufen, können Sie sich nicht später doch wieder für diese Besteuerungsart entscheiden. Nach einem Widerruf ist für Sie das Teileinkünfteverfahren nicht mehr anwendbar.

10. Teileinkünfteverfahren: Beispiele

Auch wenn klar wurde, dass jeder Fall gesondert zu betrachten ist, erhalten Sie hier ein kurzes Beispiel, welches die Berechnung der Steuerlast nach dem TEV im Vergleich zum Abgeltungssteuersatz gegenüberstellt und erläutert.

Alleinige Gesellschafterin – Beispiel 1:

Alleiniger Gesellschafter bei Teileinkün

Unsplash: @ Microsoft-365

Frau Elisa Mustermann ist ledig. Sie ist die 100 %ige Gesellschafterin der AbisZett-GmbH. Von ihrer GmbH erhält sie eine jährliche Gewinnausschüttung in Höhe von 55.000 €. Den GmbH-Anteil hat Frau Mustermann fremdfinanziert. Weil Frau Mustermann für die GmbH-Anteile einen Kredit aufgenommen hat, muss sie für diesen Zinsen zahlen (10.000 € pro Jahr). Frau Mustermann hat einen persönlichen Steuersatz von 42 %.

Steuerlast Abgeltungssteuer nach § 43 Abs. 5 EstG

Gewinnausschüttung                                                                     55.000 € (komplett steuerpflichtig)

Nutzung des Sparer-Pauschbetrags (hier möglich)               – 1.000 €

Werbungskosten können nicht angesetzt werden:                   0 €
Zu versteuernde Gewinnausschüttung:                                      54.000 €

Steuerlast (Est. und SoliZ)                                                            14.284 €

 

Steuerlast mit TEV nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Gewinnausschüttung                                                                 55.000 € (komplett steuerpflichtig)

Nutzung TEV – steuerpflichtig 60%                                        33.000 €

Keine Nutzung des Sparer-Pauschbetrags                            0 €

Werbungskosten (Zinsen):                                                      6.000 €
Zu versteuernde Gewinnausschüttung:                                27.000 €

Steuerlast (Est. und SoliZ)                                                       11.340 € (ohne Soli)

Würde Frau Mustermann das TEV beantragen, könnte Sie sich knapp 3.000 € Steuern sparen.

Wie sieht es aber aus, wenn eine Gesellschaft mehrere Gesellschafter hat, die ihrerseits ganz unterschiedliche Steuersätze aufweisen und mit unterschiedlichen Prämissen in die Steuersituation starten?

Mehrere Gesellschafter – Beispiel 2:

Mehrere Gesellschafter beim Teileinkünfteverfahren

Unsplash: @ Rodeo Projekt Management

Wieder handelt es sich um eine GmbH. Wir nennen sie Alpha-Omega-GmbH, sie hat 3 Gesellschafter: Beatrix, Christian und Daniel. Jeder Gesellschafter hat mehr als 25 % Anteil an der GmbH. Jeder Gesellschafter ist demnach berechtigt, sich für das TEV zu entscheiden. Der Gewinn beträgt 55.000 € (nach Abzug der Gewerbe- und Körperschaftssteuer) und wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt.

Beatrix möchte das TEV nicht nutzen, stellt keinen Antrag und fällt somit automatisch unter die Kapitalertragssteuer. Sie ist verheiratet und kann den Sparer-Pauschbetrag von 2.000 € nutzen. Diese sind steuerfrei. Weitere Abzüge oder Freibeträge können nicht geltend gemacht werden. Der verbleibende Restbetrag wird mit der Kapitalertragssteuer plus dem Soli-Zuschlag versteuert.

Christian beantragt das TEV. Er muss also 60 % der Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern, 40 % bleiben steuerfrei. Er kann auch 60 % der Werbekosten von der Steuer absetzen. Dafür kann er keinen Sparer-Pauschbetrag nutzen.

Daniel wiederum entscheidet sich für die Günstigerprüfung. Diese kommt zum Ergebnis, dass sein persönlicher Steuersatz niedriger als 25 % liegt. Hier kann nun rückwirkend das TEV angewendet werden, sodass er die zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer zurückerstattet bekommt. Durch die Günstigerprüfung kann er allerdings keinen Sparer-Pauschbetrag ansetzen (bei TEV ausgeschlossen) und auch keine Werbungskosten geltend machen (bei Günstigerprüfung rückwirkend ausgeschlossen).

Durch die verschiedenen Variablen wäre bei diesem Beispiel das Resultat, dass Daniel steuerlich am besten „wegkommt“, was zu einem großen Teil an seinem niedrigen Einkommenssteuersatz liegt. Christian hat einen höheren Steuersatz, dafür kann er die Werbungskosten ansetzen und so die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer verringern. Beatrix nutzt den kleineren Steuersatz der Kapitalertragssteuer und hat dennoch die größte Steuerlast. Wie kann das sein? Beatrix muss den größten Anteil der Ausschüttungssumme versteuern. Für sie wäre das TEV rentabler gewesen.

Je größer die Gewinnausschüttung wird, umso deutlicher werden die Unterschiede in der Steuerlast. Zudem steigt mit dem Einkommen auch der Einkommenssteuersatz. Den Überblick behält hier nur der Experte – entweder der Steuerberater oder die Personen bei der Finanzbehörde, die Sie mittels einer Günstigerprüfung beauftragen können.

11. Günstigerprüfung bei Kapitalertragssteuer

Günstigerprüfung beim Teileinkünfteverfahren

Unsplash: @ Agence Olloweb

Tatsächlich kann die Finanzbehörde bei der Prüfung, welche Regelung für Sie besser ist, zum Teil helfen. Um eine Mehrbelastung durch die Kapitalertragssteuer zu verhindern, beantragen Sie eine „Günstigerprüfung“ durch die Finanzbehörde. Sollte Ihr Einkommenssteuersatz unter 25% liegen, können Sie mittels einer Günstigerprüfung die zu viel bezahlte Kapitalertragssteuer zurückfordern.

Die Beantragung verläuft dabei vergleichsweise unbürokratisch: Sie erfolgt wieder über die Anlage KAP Ihrer Einkommenssteuererklärung. Hier setzen Sie in Zeile 4 ein Kreuz. Damit beauftragen Sie das Finanzamt, auszurechnen, welches Besteuerungsverfahren für Sie günstiger ist.

Sie freuen sich schon, weil Sie zu mit dem TEV günstiger wegkommen und zusätzlich fallen Ihnen die Werbekosten ein, die sie ja auch noch geltend machen können? Leider nein. In diesem speziellen Fall (Günstigerprüfung), können Sie rückwirkend keine Werbungskosten absetzen. Wenn Ihnen demnach vorher schon bewusst ist, dass die Summe der Werbungskosten eine große Rolle in Ihrer Einkommenssteuererklärung spielen wird, können Sie das TEV ohne Günstigerprüfung beantragen.

12. Für wen lohnt sich das Teileinkünfteverfahren?

Nun haben Sie sich Zeit genommen und den gesamten Artikel bis hierhin aufmerksam gelesen. Vielen Dank. Wir können nachvollziehen, dass Sie sich eine klare und eindeutige Antwort auf die Frage, ob sich das Teileinkünfteverfahren für Sie lohnt, wünschen. Leider, aber wir hoffen, auch das ist durch die Lektüre klar geworden, lässt sich dies nicht so einfach beantworten. Seriös kann diese Frage tatsächlich nur unter Kenntnisnahme Ihrer persönlichen Steuersituation beantwortet werden.

Die Fragen, die unter Umständen bei jedem Gesellschafter etwas anders aussehen können, die aber die Berechnung maßgeblich beeinflussen, sind:

      • Steht Ihnen eine Wahl offen?
      • Wie hoch ist Ihr persönlicher Spitzensteuersatz?
      • Wie hoch werden die Ausschüttungsbeträge sein?
      • Haben Sie im Unternehmen maßgeblich Einfluss?
      • Wohin fließen die ausgezahlten Beträge?
      • Hatten Sie Werbungskosten im Zuge der Gesellschafterbeteiligung?
      • Sind Ihnen andere Kosten entstanden, die direkt damit zusammenhängen?
      • Nutzen Sie den Sparer-Pauschbetrag?
      • Hatten Sie schon einmal einen Antrag gestellt und diesen zurückgezogen?

Sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen gerne bei der Berechnung.

13. Fazit

Das Steuergesetz lässt sich nicht einfach in einer halben Stunde nach Feierabend durcharbeiten und verstehen. Vorteile, die verlockend erscheinen, können sich bei genauerer Betrachtung der individuellen Situation als Nachteile herausstellen. Ob das Teileinkünfteverfahren für Sie in Betracht kommt und ob es sich in Ihrer individuellen Situation lohnt, muss unter Berücksichtigung der genannten Faktoren berechnet werden. Als Steuerkanzlei helfen wir Ihnen gern, die für Sie passende Lösung zu finden.

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