Meldungen von Ebay an das Finanzamt – Worauf müssen Sie achten?

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In Zeiten des digitalen Handels erfreuen sich Online-Plattformen wie eBay, Kleinanzeige, Airbnb usw. großer Beliebtheit. Doch viele Verkäufer sind sich nicht bewusst, dass ihre Aktivitäten steuerliche Konsequenzen haben können. Dieser Artikel klärt darüber auf, wann Verkäufe bei eBay und anderen Plattformen dem Finanzamt gemeldet werden und welche Pflichten sich daraus für Sie ergeben.
Inhaltsverzeichnis:
1. Private vs. gewerbliche Verkäufe

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Grundsätzlich sind gelegentliche Verkäufe von gebrauchten Gegenständen durch Privatpersonen steuerfrei. Wenn Sie beispielsweise alte Bücher, Kleidung oder Möbelstücke verkaufen, die Sie ursprünglich für den eigenen Gebrauch erworben haben, müssen Sie in der Regel keine Steuern zahlen. Entscheidend ist hierbei, dass hierdurch grundsätzlich kein Gewinn erzielt wird, sondern die Gegenstände meist unter dem ursprünglichen Kaufpreis verkauft werden.
Doch Vorsicht: Auch bei vermeintlich privaten Verkäufen kann eine Steuerpflicht entstehen, wenn der Gegenstand innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder veräußert wird und dabei ein Gewinn erzielt wird. Besonders betroffen sind hierbei wertvolle Objekte wie Schmuck, Kunstwerke oder Antiquitäten. Solche Veräußerungen werden als „private Veräußerungsgeschäfte“ eingestuft und unterliegen der Einkommensteuer, gemäß den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (§ 23 EStG).
Anders verhält es sich, wenn Sie regelmäßig und in größerem Umfang Waren mit der Absicht verkaufen, Gewinne zu erzielen. In diesem Fall kann das Finanzamt Ihre Tätigkeit als gewerblich einstufen, was steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Es gibt keine exakte Definition, ab wann eine Verkaufstätigkeit als gewerblich gilt. Jedoch können Indizien wie die Anzahl an Verkäufen, die erzielten Umsätze sowie regelmäßige Verkaufstätigkeit über einen längeren Zeitraum auf eine gewerbliche Verkaufstätigkeit hindeuten.
Anzeichen für eine gewerbliche Tätigkeit:
- Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Verkäufe: Verkäufe über einen längeren Zeitraum oder in hohen Frequenzen können als gewerblich eingestuft werden.
- Art der Waren: Der Verkauf von Neuwaren oder selbst hergestellten Artikeln wird schneller als gewerblich betrachtet.
- Gewinnabsicht: Das bewusste Erzielen von Gewinnen deutet auf eine gewerbliche Tätigkeit hin.
- Wiederverkauf: Der Kauf von Artikeln zum Wiederverkauf, insbesondere in größeren Mengen, spricht für eine gewerbliche Tätigkeit.
Beim sogenannten „Reselling“, also dem gezielten Kauf und Wiederverkauf von Artikeln, wie etwa limitierte Sneaker oder Handtaschen, ist besondere Vorsicht geboten. Erfolgen solche Aktivitäten regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht, liegt schnell eine gewerbliche Tätigkeit vor. Dies könnte auch zu einer nachträglichen Steuerforderung durch das Finanzamt führen.
Zusätzlich müssen Privatverkäufer beachten, dass auch die Wahl der Verkaufsplattform eine entscheidende Rolle spielen kann. Auf Plattformen wie Etsy sind beispielsweise überwiegend professionelle Händler aktiv, was die Wahrscheinlichkeit einer gewerblichen Einstufung deutlich erhöhen kann.
Außerdem gilt: Die Steuerpflicht ist nicht davon abhängig, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Selbst wenn Ihre gewerbliche Aktivität nur sporadisch hohe Gewinne generiert, kann das Finanzamt dies als gewerblich einstufen und Steuern verlangen.
Tipps für Händler: Dokumentation der Online-Verkäufe
Auch wenn private Verkäufe in der Regel keine steuerlichen Probleme verursachen, ist es dennoch empfehlenswert, die wichtigsten Informationen zu den Verkäufen zu dokumentieren. Bei einer möglichen Überprüfung durch das Finanzamt können Unterlagen wie Verkaufsübersichten hilfreich sein, um darzulegen, dass es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Vor allem bei Verkäufen über höhere Beträge bzw. bei regelmäßigen Verkäufen über einen längeren Zeitraum könnte das Finanzamt detailliertere Nachweise einfordern. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die entsprechenden Belege zu den jeweiligen Verkäufen aufzubewahren, um im Falle einer Überprüfung gewappnet zu sein.
2. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

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Seit dem 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Dieses Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2021/514 (DAC7-Richtlinie) in deutsches Recht um und verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, unter bestimmten Voraussetzungen Transaktionsdaten ihrer Nutzer an die zuständigen Steuerbehörden zu melden. Übermittelt werden dabei Informationen wie Namen, Adressen und Umsätze der Verkäufer. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen und Steuerhinterziehung zu verhindern.
Private Verkäufer auf Online-Plattformen werden demnach durch das Gesetz verstärkt vom Finanzamt überprüft werden, wenn Anzeichen für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.
Die Schwellenwerte für eine Meldung sind:
- Umsatz: Ihre Umsätze 2.000 Euro oder mehr nach Abzug von Gebühren, Provisionen oder Steuern betragen oder
- Anzahl der Transaktionen: Sie 30 oder mehr Transaktionen im Kalenderjahr tätigen.
Bei Plattformen wie Airbnb und Ebay ist besondere Vorsicht geboten. Da die Umsatzgrenze von 2.000 Euro in solchen Fällen schnell überschritten werden kann, ist hierbei besonders zu beachten, dass Ihre Tätigkeit bei Erreichen des Schwellenwerts künftig von den Online-Plattformen gemeldet werden. Es ist wichtig zu wissen, dass die steuerfreie Obergrenze für Einkünfte aus Vermietung lediglich 520 € pro Jahr beträgt.
Weitere Informationen zu den steuerlichen Folgen von Airbnb-Vermietungen finden Sie in unserem Beitrag: Airbnb und das Finanzamt
Sollten Sie bislang keine Angaben zu solchen Einkünften in Ihrer Steuererklärung gemacht haben, könnte eine Meldung der Plattform eine Überprüfung durch das Finanzamt auslösen. Dies kann gegebenenfalls auch zu einer intensiveren Prüfung über vergangenen Aktivitäten führen, falls Sie bereits länger als Anbieter auf Airbnb oder Ebay tätig waren.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass eine Meldung beim Finanzamt nicht automatisch eine Steuerzahlung nach sich zieht. Vielmehr stellt sie dem Finanzamt die notwendigen Informationen zur Verfügung, um eine mögliche Steuerpflicht zu prüfen.
3. Steuerliche Konsequenzen bei Überschreiten der Schwellenwerte
Sollten Sie die genannten Schwellenwerte überschreiten, prüft das Finanzamt, ob Ihre Verkaufstätigkeit als gewerblich einzustufen ist. Ist dies der Fall, können folgende Steuern relevant werden:
- Einkommensteuer: Gewinne aus gewerblichen Tätigkeiten sind einkommensteuerpflichtig.
- Umsatzsteuer: Ab einem Umsatz von mehr als 22.000 Euro im Vorjahr müssen Verkäufer Umsatzsteuer abführen.
- Gewerbesteuer: Diese wird ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro fällig.
Wird die Anmeldung einer steuerpflichtigen Tätigkeit verspätet vorgenommen, können neben den eigentlichen Steuern auch zusätzliche Kosten wie Verspätungszuschläge und Hinterziehungszinsen fällig werden. Um solche Nachteile zu vermeiden, ist es ratsam, alle steuerrelevanten Unterlagen pünktlich einzureichen und im Zweifel professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.
4. Vorsicht in Hinblick auf die Umsatzsteuer
Wenn Ihr Umsatz im ersten Jahr der gewerblichen Tätigkeit unter 22.000 Euro liegt und im darauffolgenden Jahr die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreitet, können Sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren. In diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen. Überschreiten Sie jedoch bei Verkäufen über Plattformen wie eBay oder Kleinanzeigen die Grenze von 22.000 Euro, sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Damit verlieren Sie den Status als Kleinunternehmer und müssen auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen.
Ungeachtet dessen, ob Sie als Kleinunternehmer oder als regulärer Unternehmer agieren, ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Finanzamt in jedem Fall erforderlich. Diese Nummer muss auf sämtlichen Rechnungen angegeben werden.
5. Selbstanzeige bei bisher nicht gemeldeten Einkünften
Wenn Sie feststellen, dass Sie in der Vergangenheit steuerpflichtige Einkünfte aus Online-Verkäufen nicht deklariert haben, besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Eine Selbstanzeige kann dazu führen, dass strafrechtliche Konsequenzen vermieden werden, sofern sie vollständig und rechtzeitig erfolgt. Es ist jedoch wichtig, dass die Selbstanzeige alle betroffenen Jahre und Einkünfte vollumfänglich umfasst.
Es ist mithin ratsam, hierbei professionelle Unterstützung durch einen Steuerberater zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
6. Fazit: Vorsicht ist geboten

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Der Verkauf gebrauchter Gegenstände über eBay ist für Privatpersonen meist steuerfrei, doch es gibt Ausnahmen: Häufigkeit, Gewinne oder der Wiederverkauf können steuerlich relevant werden. Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) seit 2023 melden Plattformen wie eBay bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte die Verkaufsdaten an das Finanzamt. Das bedeutet nicht automatisch Steuern, jedoch verstärkte Prüfungen.
Um Risiken zu vermeiden, sollten Verkäufe dokumentiert und rechtzeitig gemeldet werden. Bei Unsicherheiten oder größeren Umsätzen hilft ein Steuerberater, Klarheit zu schaffen. Haben Sie steuerpflichtige Einnahmen nicht gemeldet, kann eine Selbstanzeige Strafzahlungen verhindern, wenn sie vollständig und korrekt erfolgt.
Frühzeitige Vorsorge und die Einhaltung der Regeln sind der Schlüssel, um langfristig rechtlich und steuerlich sicher zu handeln.
Sind Sie unsicher, ob Ihre eBay-Verkäufe steuerpflichtig sind?
Sie sehen sich mit dem Verdacht der Steuerhinterziehung oder mit Strafen des Finanzamtes konfrontiert? Dann lassen Sie gleich von unseren Steuerberatern unterstützen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!