Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht
Ein Hobby kann eine Liebhaberei sein. Es wird häufig zum persönlichen Zeitvertreib ausgeübt. Einkünfte werden mit Hobbys nur selten erzielt. Jedoch gibt es den Begriff der Liebhaberei auch im Steuerrecht. Unter Liebhaberei versteht man eine Tätigkeit, die der Steuerpflichtige ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt und die deswegen steuerlich unbedeutend ist. Was beachtet werden sollte, wenn Einkünfte ohne Gewinnerzielungsabsicht erwirtschaftet werden, lesen Sie hier.
Inhaltsverzeichnis:
1. Was versteht man unter steuerlicher Liebhaberei?
2. Was bedeutet Gewinnerzielungsabsicht?
3. Welche Tätigkeiten fallen oft unter Liebhaberei?
4. Steuerliche Bedeutung der Liebhaberei
5. Selbstständigkeit und Liebhaberei
6. Wann vermutet das Finanzamt Liebhaberei?
7. Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
8. Steuererklärung und Liebhaberei
9. Liebhaberei: Konkretes Beispiel
10. Kann aus Liebhaberei wieder Gewinnerzielungsabsicht werden?
1. Was versteht man unter steuerlicher Liebhaberei?
Wenn eine steuerpflichtige Person eine Tätigkeit ausübt, für die sie in irgendeiner Weise entlohnt wird, muss dieses Entgelt grundsätzlich versteuert werden. Einkünfte, die aus Liebhaberei resultieren, sind jedoch nicht steuerbar. Das bedeutet auch, dass Verluste aus dieser Tätigkeit nicht steuerlich geltend gemacht werden können.
Eine Liebhaberei ist die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Das Ziel, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit Gewinne zu erwirtschaften, ist nicht oder nur in geringem Maße vorhanden oder erkennbar.
Das Finanzamt geht bei einer Liebhaberei davon aus, dass die Tätigkeit aus rein persönlichen Gründen ausgeführt wird, weil der Steuerpflichtige Spaß daran hat. Bei einer Tätigkeit, die unter den Begriff der Liebhaberei fällt, kann der Steuerpflichtige kaum sagen, wie hoch die Einkünfte sein werden, die er damit erzielen wird (Einkünfte sind nicht steuerbar). Dennoch kann es sein, dass der Steuerpflichtige für die Ausübung dieser Tätigkeit Investitionen hat, die zu Verlusten führen.
Bei einer Liebhaberei darf der Steuerpflichtige diese Verluste nicht mit den positiven Ergebnissen aus anderen Tätigkeitsbereichen ausgleichen, was ihm bei einer Tätigkeit, von der das Finanzamt ausgeht, dass diese mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird, aber möglich ist.
Grundsätzlich sind die Einnahmen, die mittels einer Liebhaberei erzielt werden, so gering, dass sie steuerlich ohne Bedeutung sind. Erzielt eine steuerpflichtige Person mittels einer Tätigkeit über mehrere Jahre keinen Gewinn bzw. macht mit dieser Tätigkeit nur Verlust, geht das Finanzamt davon aus, dass es sich um eine Liebhaberei handelt.
Was zunächst erfreulich klingt, hat allerdings – wie so oft – einen Haken. Geht das Finanzamt davon aus, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit keinen Gewinn erzielen können, weil diese Tätigkeit in den Augen der Finanzbehörde für dieses Ziel grundsätzlich ungeeignet ist (BFH-Urteil vom 30.10.2014, IV R 34/11, BStBl II 2015, 380), können Sie auch keine Investitionen, Verluste oder sonstigen Aufwendungen in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit steuerlich geltend machen.
Sollte es sich tatsächlich um ein Hobby handeln und sie mit der Einschätzung des Finanzamts konform gehen, haben alle Beteiligten kein Problem. Anders gestaltet sich die Sachlage allerdings, wenn Sie durchaus die Absicht haben, mit der Tätigkeit in Zukunft positive Ergebnisse zu erzielen, dies bisher allerdings nicht geschafft haben.
Sie sehen darin eine Möglichkeit, Ihren Lebensunterhalt irgendwann bestreiten zu können und wollen die Tätigkeit so betrachtet wissen. Das Finanzamt ist anderer Meinung. Sieht das Finanzamt keinerlei Anstrengungen und Maßnahmen, die darauf abzielen, das wirtschaftliche Ergebnis dieser Tätigkeit zu verbessern, geht es von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aus. Dann sind Sie am Zug und müssen beweisen, dass dem nicht so ist.
2. Was bedeutet Gewinnerzielungsabsicht?
Gemeinhin ist davon auszugehen, dass niemand eine Tätigkeit, gleich welcher Art, ausführt, bei der die Person ständig Verlust macht. Steuerlich betrachtet bedeutet Gewinnerzielungsabsicht, dass das Unternehmen/ der Steuerpflichtige das Ziel hat, mit seiner Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Ein Gewinn ist nur dann vorhanden, wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
Das Finanzamt möchte mit der Einordnung verhindern, dass eine Person die Kosten, die sie für die Ausübung eines Hobbys hat, von der Steuer absetzen kann. Und wenn man sprichwörtlich sein Hobby zum Beruf macht? Zunächst möchte das Finanzamt wissen, ob Sie die Absicht haben, mit Ihrer Tätigkeit Gewinne zu erzielen. Da dies vor allem zu Beginn einer Tätigkeit nicht leicht ist, ist für das Finanzamt anfangs die erklärte Absicht entscheidend. Je mehr Zeit ins Land geht, umso mehr zählen dann aber die nachweisbaren Ergebnisse.
Die Gewinnerzielungsabsicht findet man im Einkommenssteuergesetz unter § 15 Abs. 2. Ist die Höhe des Gewinns dabei entscheidend? Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Weder gibt es klare Richtlinien, die die Höhe des Gewinns betreffen, noch dazu, wann dieser Gewinn erwirtschaftet werden muss.
Um bei eventuellen Anlaufschwierigkeiten eines Geschäfts nicht vorschnell zu urteilen, betrachtet das Finanzamt die Entwicklung häufig über einen Zeitraum von drei Jahren. Ein schlechtes Jahr führt noch nicht dazu, dass das Finanzamt ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstuft. Ändert sich allerdings an der Sachlage über einen längeren Zeitraum nichts, wird Ihr Betrieb als Liebhaberei eingestuft.
Liebhaberei oder Anlaufschwierigkeiten?
Um zu vermeiden, dass Aufwendungen für Hobbys fälschlicherweise von der Steuer abgesetzt werden, bewertet das Finanzamt, ob die Tätigkeit dazu geeignet ist, Gewinne zu erzielen. Bleibt der Gewinn über mehrere Jahre unter 410 € und handelt es sich dabei nicht nur um Anlaufschwierigkeiten einer neuen Geschäftsidee, sieht das Finanzamt hier häufig Indizien für eine Liebhaberei vorliegen.
3. Welche Tätigkeiten fallen oft unter Liebhaberei?
Viele Tätigkeiten von Freiberuflern oder Gewerbetreibenden bergen die Gefahr, vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft zu werden. Ein Fotograf, der ab und an ein paar seiner Bilder verkauft, der Imker, der ein paar Gläser Honig im Jahr verkauft, das Zimmer, welches für wenige Tage im Jahr mittels Airbnb an Reisende vermietet wird.
Künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten, die sich die Person autodidaktisch erworben hat, stellen ein weiteres Indiz für Liebhaberei dar. Derartige Tätigkeiten werden häufig von Beginn an als Liebhaberei gesehen, weil der Betrieb dieser Tätigkeiten nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird oder aber auch, weil der Betrieb keine Möglichkeiten aufweist, mit diesem einen nennenswerten Gewinn erwirtschaften zu können. Sieht das Finanzamt diese Kriterien, können Sie auch keinen Anlaufverluste geltend machen.
Eine Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei ist immer eine Einzelfallentscheidung. Betrachten wir die Situation von beiden Seiten mittels eines konkreten Beispiels:
Sie sind selbstständig und erwirtschaften Ihr Einkommen als Handwerker. Mit dieser Tätigkeit erzielen Sie ein Einkommen, mit welchem Sie auskommen. Nun sind die Kinder ausgezogen und Sie kommen auf die Idee, eines der leer stehenden Zimmer als Gästezimmer zu vermieten. Ihnen schwebt die gelegentliche Vermietung auf der Plattform Airbnb vor. Sie renovieren das Zimmer, bauen es so um, dass es für Gäste tauglich ist, und investieren in diese neue Idee.
Sie vermieten nun aber nicht häufig und können die Investitionen nicht wieder ausgleichen. Nun kommen Sie auf die Idee, den Verlust, der durch die Renovierung entstanden ist, mit dem beruflichen Einkommen zu verrechnen. So könnten Sie ihre Steuerlast verringern und der Staat würde zum Teil die Kosten für Ihre Idee übernehmen. Immerhin würden Sie ja, sollten Sie das Zimmer vermieten, die Einkünfte auch ordnungsgemäß angeben. Also dürfen Sie auch die Investitionen geltend machen.
Das Finanzamt betrachtet die Sachlage anders:
Ihre Haupttätigkeit, mit der Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten, erzielen Sie aus Ihrem Handwerksbetrieb. Dieser hat mit der Vermietung der Zimmer nichts zu tun. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie mit der Vermietung des oder der Zimmer in absehbarer Zeit relevante Gewinne erzielen, ist als gering zu erachten.
Nur, weil Sie eine fixe Idee hatten, die für Sie mit Kosten und Aufwendungen verbunden ist und die vielleicht irgendwann einmal etwas Geld einbringen könnte, können Sie die Aufwendungen nicht von der Steuer absetzen, weil die Vermietung des oder der Zimmer nicht zur Erzielung eines soliden Einkommens geeignet wäre. Deshalb ist diese Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen und Sie dürfen die Kosten steuerlich nicht geltend machen.
Andere Beispiele für Tätigkeiten, die üblicherweise vom Finanzamt sofort als Liebhaberei eingestuft werden, sind:
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- Blumenzucht
- Malerei, Zeichnen
- Jagd
- Gelegentliche Vermietung (Wochenendhäuschen/ eigene Jacht, die nicht immer persönlich genutzt werden)
- Pferdezucht
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All diese Tätigkeiten können entlohnt werden, beinhalten aber immer auch die Notwendigkeit zu investieren. Ist auch auf längere Sicht nicht abzusehen, dass der Verdienst die Investitionskosten übersteigen wird, liegt hier nahe, dass es sich um Liebhaberei handelt.
4. Steuerliche Bedeutung der Liebhaberei
Die Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei muss nicht immer von Nachteil sein. Vorteil einer zu Recht als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit kann sein, dass Sie auf die Einnahmen, die Sie mittels dieser Tätigkeit erzielen, keine Steuern zahlen müssen. Sollte es sich tatsächlich um ein Hobby handeln, welches ab und an Gewinn abwirft, aber irrelevant für die Bestreitung des Lebensunterhalts ist, so ist dies eine faire Einordnung.
Sie dürfen Ihre Hobbys weiter ausüben und ab und an auch ein Werk oder eine Pflanze verkaufen und das leerstehende Zimmer vermieten, ohne dass auf diese Einkünfte Steuern fällig werden. Die Tätigkeit an sich wird als steuerlich unbedeutend eingestuft. Für Ihre Hobbys und was Sie sich diese kosten lassen, sind allerdings Sie allein verantwortlich. Die Kosten können Sie dann auch nicht von der Steuer absetzen.
Wichtig hierbei ist es, die Grenzen und die Rahmenbedingungen zu betrachten. Wer seine Tätigkeit gerne ausübt und seine Leidenschaft zum Beruf gemacht hat, wer ein gefragter Pferdezüchter wird, selbst wenn er keine Werbung schaltet und sich auch sonst nicht um Marketing kümmert, kann mit seiner Tätigkeit gutes Geld verdienen. Werden hier Einkommensgrenzen überschritten, kann auch ein Unternehmen, welches als Liebhaberei eingestuft wurde, umsatzsteuerpflichtig werden.
Liebhaberei und Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer spielt bei der Liebhaberei eine gesonderte Rolle. Bei der Umsatzsteuer betrachtet man, wie es der Name schon vermuten lässt, den Umsatz, nicht den Gewinn. Normalerweise wird Umsatzsteuer nur fällig, wenn ein Betrieb im Vorjahr mehr als 22.000 € Gewinn erzielt hat und im laufenden Jahr mehr als 50.000 € zu erwarten sind.
Auch eine Liebhaberei, die kaum Gewinn erwirtschaftet, kann umsatzsteuerpflichtig sein. Selbst wenn fast alles, was Sie erwirtschaftet hatten, durch die Kosten aufgefressen wurde, oder Sie sogar mehr Kosten als Einnahmen hatten, kann dies zutreffen. Der Fall tritt ein, wenn Sie mit Ihrer Tätigkeit die Einkommensgrenzen der Kleinunternehmertätigkeit übersteigen.
5. Selbstständigkeit und Liebhaberei
Jede Medaille hat zwei Seiten. Für einen Künstler, der ab und an ein Werk verkauft, kann es angenehm sein, dass diese Tätigkeit als steuerlich irrelevant eingestuft wird. Für eine Person, die Großes vorhat und das Ziel verfolgt, mit Ihrer Tätigkeit reich und berühmt werden zu wollen, kann es nicht nur emotional einen Tiefschlag bedeuten, wenn das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei abtut.
Ganz so kategorisch und schnell gehen die Entscheidungen des Finanzamts aber nicht vonstatten. Es ist nachvollziehbar, dass ein Betrieb eine Anlaufzeit hat. Auch wenn man es sich selbst als Gewerbetreibender anders wünschen würde, so werden in den ersten Jahren einer beruflichen Tätigkeit als Unternehmer, Freiberuflicher oder Gewerbetreibender selten sofort Gewinne erzielt. Man muss das Geschäft zunächst aufbauen, man muss es einrichten, man muss sich bekannt machen, Geld für Werbung ausgeben.
Häufig übersteigen die notwendigen Kosten die erzielten Gewinne. Die private Hingabe, die als Indiz für Liebhaberei gilt, schließt nicht per se eine Gewinnerzielungsabsicht aus. Es gibt viele Tätigkeitsbereiche, bei denen es in der Natur der Sache liegt, zumindest zu Beginn eine fast brotlose Kunst als Beruf gewählt zu haben.
Das weiß auch das Finanzamt und sieht als betriebsspezifische Anlaufzeit eine Dauer von mindestens fünf Jahren als nachvollziehbar an. Tatsächlich kommt es auch hier auf die Tätigkeit und darauf an, wie diese vom entsprechenden Sachbearbeiter betrachtet wird. Nicht jeder Fall wird gleichbehandelt. Sieht der Fiskus aber auch nach mehreren Jahren keinerlei Anstrengungen, die vermuten lassen, dass Sie eine Änderung der betrieblichen Ergebnisse überhaupt anstreben, wird er die Sachlage spätestens dann unter dem Aspekt der Liebhaberei (neu) betrachten.
6. Wann vermutet das Finanzamt Liebhaberei?
Das Finanzamt betrachtet die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen seit mehreren Jahren. Trotz anhaltender Verluste des Gewerbebetriebs werden kostenintensive Posten beim Betrieb des Gewerbes nicht betrachtet und auch sonst zeigen sich keine Maßnahmen, die vermuten lassen, dass der Gewerbetreibende die Strukturen seines Betriebs gewinnbringend optimieren möchte. Trifft dies zu, liegt der Verdacht der Liebhaberei nahe.
Obwohl der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird und die Ergebnisse dahingehend unbefriedigend sind, wird nichts unternommen, dies zu ändern. Da stellt sich das Finanzamt die Frage, warum das so ist. Und diese Frage muss der Steuerpflichtige, den die objektive Beweislast trifft, beantworten. Der Steuerpflichtige muss erklären, nachweisen und glaubhaft machen, dass er eine Änderung der momentanen unbefriedigenden Ergebnislage beabsichtigt und hierfür auch etwas unternimmt.
Er muss wissen, wo die Kostenfallen in seinem Unternehmen liegen, und er sollte sich Gedanken machen oder gemacht haben, wie er diesen entgehen kann. Kann er das nicht, so sieht das Finanzamt darin den Beweis, dass an der Fortführung des Betriebs aus persönlichen Gründen (der Liebhaberei) festgehalten wird (BFH Urteil vom 17.11.2004, X R 62/01, BStBl II 2005, 336; vom 24.8.2006, IX R 15/06, BStBl II 2007, 256 und vom 5.1.2016, IX B 106/15, BFH/NV 2016, 550).
Wie kann eine solche glaubhafte Versicherung aussehen? Ein Künstler muss in den Augen des Finanzamts beweisen, dass er Künstler ist. Sie haben eine Ausbildung in dem Bereich, in dem Sie nun tätig sind? Sie haben einen Abschluss in diesem Fachgebiet? Legen Sie diesem dem Finanzamt vor. Ihre Tätigkeit ist Ihre alleinige Existenzgrundlage? Sie kümmern sich um die Vermarktung, um die Präsenz auf dem Markt, unternehmen Anstrengungen im Bereich Werbung und Marketing? Sie vermarkten Ihre Tätigkeit und deren Ergebnisse?
Es existieren Publikationen über Sie und Sie können auch nachweisen, dass Sie mit Ihrer (künstlerischen) Tätigkeit Geld verdienen. Das alles können wichtige Beweisstücke sein, wenn Sie dem Finanzamt darlegen wollen, dass Sie im Moment noch nicht die monetäre Anerkennung bekommen, die Sie verdienen, oder zu verdienen meinen.
Gerade im Bereich der künstlerischen Tätigkeiten wird es mit der Beweislage etwas schwieriger, wenn Sie diese nur nebenberuflich ausüben. Wenn Sie über Jahre nur Verluste machen, kaum darauf aus sind, bekannter zu werden und auch sonst nichts unternehmen, um das schlechte Ergebnis zu verbessern, stuft das Finanzamt ihre Tätigkeit als Liebhaberei ein.
Liebhaberei bei Photovoltaik-Anlagen?
Der Betrieb einer kleinen PV-Anlage (installierte Leistung bis zu 10kW) geht das Finanzamt üblicherweise von Liebhaberei aus. Der erzeugte Strom dient größtenteils dem Eigenverbrauch. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt nicht vor. Auch möchte man seine PV-Anlage nicht bewerben oder bekannter machen. Die Einstufung als Liebhaberei hat hier den Vorteil, dass auf die niedrigen Gewinne, die mittels der Einspeisung des nicht selbst verbrauchten Stroms erzielt werden können, keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss und so auch die Gewinnermittlung entfällt.
Der Nachteil der Einordnung einer kleinen PV-Anlage als Liebhaberei liegt darin, dass etwaige Verluste durch den Betrieb der Anlage ebenfalls nicht steuerlich geltend gemacht werden können und so auch nicht mit dem Gewinn verrechnet werden dürfen oder können. Mehr zum Thema der steuerlichen Betrachtung von PV-Anlagen finden Sie in unserem Beitrag „Wann ist eine PV-Anlage steuerfrei?“.
7. Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
Sie bemühen sich seit Jahren nach Kräften, Ihr Gewerbe lukrativ werden zu lassen und es gelingt nicht. Nun kommt das Finanzamt auf Sie zu und äußert den Verdacht, dass es sich bei Ihrem Gewerbe um Liebhaberei handeln würde, da eine Gewinnerzielungsabsicht nicht nachvollziehbar sei. Wie gehen Sie nun vor?
Sollten Sie sich noch in der Gründungsphase befinden, wird Ihnen damit bereits ein Argument an die Hand gegeben. Da das Finanzamt diese Phase in der Regel abwartet, muss der Einzelfall geprüft werden. Zum einen gibt es keinen exakten Zeitrahmen, der als Dauer einer Gründungsphase benannt ist, zum anderen spielen zahlreiche weitere Faktoren, nicht zuletzt die Branche, in der sie tätig sind, eine Rolle.
In der heutigen Zeit mag es zum Beispiel nicht so schwer sein, sich als guter und verlässlicher Handwerker, der qualitativ hochwertige Arbeit leistet, in relativ kurzer Zeit einen Namen zu machen. Ein Handwerker schafft Dauerhaftes und im Moment sind Personen, die Handwerker brauchen, froh, einen guten Handwerker zu finden.
Anders sieht es möglicherweise in der Babybekleidungsbrache aus. Handgefertigte Babykleidung mag ebenso qualitativ hochwertig sein, doch die Natur der Sache bringt es mit sich, dass man diese nur kurze Zeit einsetzen kann. Somit ist es hier wahrscheinlich, dass man als ein Anbieter solcher Liebhaberstücke wohl immer mal wieder das ein oder andere Teil verkauft, kaum jemand allerdings die gesamte Babyausstattung kaufen wird.
Sobald das Finanzamt Ihre Tätigkeit allerdings als Liebhaberei einstuft, liegt es an Ihnen zu beweisen, dass Sie entgegen der Einschätzung der Steuerbehörde dennoch eine Gewinnabsicht verfolgen. Sie müssen nachvollziehbar darlegen können, dass sie einen Totalgewinn anstreben.
Eine Möglichkeit hierfür stellt der Businessplan dar. Ein Businessplan wird meist vor der Anmeldung eines Gewerbes erstellt, vor allem dann, wenn man sich aus einer verlorenen Festanstellung heraus selbstständig machen möchte und für die Anfangszeit auf staatliche Hilfe wie das Überbrückungsgeld hofft, und diese beantragen will. In einem Businessplan stellen Sie die (voraussichtlichen) Kosten den (angepeilten) Einnahmen gegenüber. Hier sollte eine positive Tendenz erkennbar sein. Auch können Sie in die Retrospektive gehen und erläutern, warum Ihre bisherige Planung fehlschlug.
Ein Restaurant, welches beispielsweise im Februar 2020 eröffnet hat, kann klar darlegen, warum es in den ersten Monaten und Jahren schwer war, genügend Besucher zu generieren. Einem Gastronomen war es über lange Zeit untersagt, sein Gewerbe so zu betreiben, wie er es geplant hatte. Und selbst wenn Sie darlegen können, dass Sie alles dafür getan haben, die fehlenden Umsätze der Besucher und Besucherinnen durch einen aus dem Boden gestampften Lieferdienst auszugleichen, wird jeder verstehen, dass dies kaum möglich war.
Der Blick in die Vergangenheit und die Erklärung, warum es bisher nicht rund lief, ist dabei allerdings nur ein erster Schritt. Sie sollten sich ebenfalls ein Konzept überlegen, in welchem Sie darlegen können, wie Sie gedenken, die Schwachstellen ausbügeln und in Zukunft (wieder) mehr Umsätze erzielen zu können. Sobald Sie einen Gewinn erzielen, dürfen Sie auf diese Tatsache eindrücklich hinweisen, denn damit ist die Gewinnerzielungsabsicht bewiesen.
Um Ihrer Argumentation Nachdruck zu verleihen, ziehen Sie für die Erklärung und auch die Konzepterstellung für die Zukunft Ihres Gewerbes einen Steuerberater hinzu. Diese Personen können Sie mit dem notwendigen Hintergrundwissen unterstützen, kennen die Marktlage und wissen auch, auf welche Informationen das Finanzamt Wert legt.
8. Steuererklärung und Liebhaberei
Das Finanzamt unterstellt Ihnen eine Liebschaft? Spaß beiseite, wenn das Finanzamt in Bezug auf die Ausübung Ihrer Tätigkeit vermutet, dass es sich um Liebhaberei handeln könnte, hat das Folgen. In der Gründungsphase eines Unternehmens kann es leicht dazu kommen, dass das Finanzamt überzeugt ist, es handle sich nur um Liebhaberei. Das kommt daher, dass die Frage nach Ihrer Gewinnerzielungsabsicht noch nicht geklärt ist.
Die Folgen dieser Vermutung seitens des Finanzamts sind:
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- Nun müssen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben in die Steuererklärung eintragen. Die sich daraus ergebene Steuersumme wird zur Vorsicht als vorläufig festgesetzt.
- Sollte sich nun in den folgenden Jahren ein gleiches bzw. ähnliches Bild ergeben (Sie schreiben mit Ihrem Gewerbe keine schwarzen Zahlen), wird Ihr vorläufiger Steuerbescheid rückwirkend angepasst und Sie erhalten einen geänderten Steuerbescheid.
- Dieses Vorgehen kann unter Umständen hohe Steuernachzahlungen nach sich ziehen. Ist das Finanzamt der Meinung, es handle sich bei Ihrem Tun um Liebhaberei, verrechnet es die getätigten Rückzahlungen, die aufgelaufenen Verluste, mit anderen Einkünften. Auf diese Summe werden dann zusätzlich noch die Zinsen aufgeschlagen.
- Mit diesem Damoklesschwert über Ihrem Kopf wollen Sie nicht leben? Verlangen Sie eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt. Leider ist diese verbindliche Auskunft gebührenpflichtig und ob Sie diese erhalten, entscheidet das Finanzamt.
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Wird also bei Ihrer Tätigkeit Liebhaberei vermutet, so wird diese Tätigkeit steuerlich nicht mehr anerkannt. Die Wirtschaftsgüter gehören dennoch nach wie vor zum Betriebsvermögen. Auch etwaig vorhandene stille Reserven werden nicht aufgedeckt und müssen auch nicht versteuert werden. Sie können mit Ihrem Unternehmen nach wie vor auf dem Markt bleiben. Natürlich können Sie sich unter diesen Umständen auch überlegen, ob Sie den Betrieb aufgeben. Sollten Sie den Betrieb aufgeben wollen, dann müssen Sie alle stillen Reserven aufdecken. Nun wird der Aufgabegewinn ermittelt. Dieser muss versteuert werden.
Wichtig:
Seien Sie vorbereitet, wenn Sie tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht haben, es das Finanzamt aber anders sieht. Als unternehmerisch tätige Person sollte es zwar eine Selbstverständlichkeit sein, aber auch hier gilt nochmals: Bewahren Sie Belege auf. Sammeln Sie Dokumente und Beweise, die darlegen, dass es sich bei Ihrem Unternehmen nicht um pure Liebhaberei handelt.
Denken Sie hier an Rechnungen für Werbemaßnahmen, an Anzeigen, die Sie geschaltet haben, aber auch an Berichte, die unter Umständen über Ihre Tätigkeit bereits erschienen sind und Ihr Unternehmen thematisieren. Derartige Werbemaßnahmen zeugen davon, dass Sie durchaus Maßnahmen ergriffen haben, um den Umsatz und somit später auch den Gewinn zu erhöhen.
9. Liebhaberei: Konkretes Beispiel
Vor Jahren haben Sie auf einem Markt gesehen, dass man aus den verbrauchten Kaffeekapseln schönen Modeschmuck machen kann. Da Sie ein Fan dieses Kapselkaffees sind und gleichzeitig eine gewisse Leidenschaft für feinhandwerkliche Tätigkeiten haben, beschließen Sie, selbst auch Schmuck herzustellen und diesen auf Märkten und gegebenenfalls in kleinen Boutiquen zum Verkauf anzubieten. Sie melden ein Gewerbe an.
Da Sie die leeren Kaffeekapseln benötigen, sowie einen Satz an Zangen, Drähten, Schließen, Ösen und vielem mehr, liegen die Kosten der Grundausstattung bei 1.300 €. Die Preise für die Schmuckstücke variieren. Im Durchschnitt kostet ein Schmuckstück rund 15,00 €. Viele Personen finden Ihre Ideen originell und die von Ihnen gefertigten Schmuckstücke schön, aber Sie verkaufen dennoch nur ca. 20 Schmuckstücke pro Jahr, nehmen also ca. 300 € ein. Die 300 € sind Ihr Umsatz, dem die Ausgaben von 1.300 € gegenüberstehen. Sie haben also einen Verlust von 1.000 €.
Somit liegt hier klar eine Liebhaberei vor. Sie können weiterhin Kaffee trinken (ein Trost). Sie können auch weiterhin Schmuck herstellen. Sie dürfen auch weiterhin auf Märkten etc. diesen Schmuck verkaufen, nur Ihre Kosten, die im Zuge dieser Tätigkeit entstehen, dürfen Sie nicht steuerlich geltend machen.
Achtung!
Bedenken Sie: Auch wenn das Finanzamt Ihr Unternehmen als Liebhaberei einstuft, müssen die Umsätze des Unternehmens dennoch umsatzsteuertechnisch behandelt werden!
10. Kann aus Liebhaberei wieder Gewinnerzielungsabsicht werden?
Ein Unternehmen schreibt schwarze Zahlen und hat dann ein oder mehrere schlechte Jahre. Es macht Verlust. Dann folgen wieder bessere Zeiten. Muss man jetzt damit rechnen, dass ständig der Status verändert wird? Kann ein Unternehmen zur Liebhaberei werden und umgekehrt? Ja, das ist möglich. Strukturwandel heißt der Fachbegriff für diese Veränderungen des Status.
Allerdings müssen Sie nicht befürchten, sich jährlich einem vom Finanzamt vorbestimmten Strukturwandel unterwerfen zu müssen. Die Gewinnerzielungsabsicht kann bei einem Betrieb von Anfang an fehlen, weil die Tätigkeit nicht dazu geeignet ist, dauerhaft Gewinne abzuwerfen. Ebenso ist es möglich, dass die Absicht, einen Überschuss zu erwirtschaften, erst zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt (BFH Urteil vom 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).
Versäumt es der Gewerbetreibende, Umstrukturierungen vorzunehmen, die zumindest dazu gedacht sind, den Betrieb wieder in die schwarzen Zahlen zu führen, kann das Finanzamt diesen Betrieb als Liebhaberei einstufen.
Aber auch der umgekehrte Fall ist möglich. Ein als Liebhaberei eingestufter Betrieb kann auch (wieder) zu einem Erwerbsbetrieb werden. Sobald sich ein Totalgewinn abzeichnet, kann eine Gewinnerzielungsabsicht ab diesem Zeitpunkt angenommen werden (BFH Beschluss vom 16.3.2012, IV B 155/11, BFH Urteil vom 12.12.1995, VIII R 59/92, BStBl II 1996, 219). Der Übergang von dem als Liebhaberei eingestuften Betrieb zu einem Gewerbe führt damit zu einer Betriebseröffnung i.S.v. § 6 Abs. 1 EStDV.
Es ist im Allgemeinen nicht leicht, genau planen zu können, wohin der Weg eines Gewerbes oder eines Betriebs läuft. Dennoch sollte man sowohl die Vergangenheit, als auch die Gegenwart und ein wenig auch die Zukunft im Blick behalten. Unternehmerisches Denken und Handeln ist gefragt. Um hier überlegt und klug zu handeln, den Überblick zu behalten und den Markt und dessen Veränderungen zu erkennen, ist es sinnvoll, sich fachkompetenten Rat zu holen.
11. Fazit
Wer einen Beruf hat, den er liebt, wird nie mehr arbeiten müssen – so lautet ein weiser Spruch. Es ist demnach zu wünschen, dass Sie Ihren Beruf mit Leidenschaft ausüben und die Liebe zum Unternehmen Sie erfüllt. Dennoch sollten die steuerlichen Aspekte der Liebhaberei nicht unbeachtet bleiben, um strategisch allzeit richtig handeln zu können.
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