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Wann ist Photovoltaik steuerfrei?

Steuererleichterung für PV-Anlagen

Wer mittels einer Photovoltaik-Anlage Strom erzeugt und einen Teil des so erzeugten Stroms ins Netz einspeist, handelt gewerblich und muss vielen steuerlichen Pflichten nachkommen (Einnahmen-Überschussrechnung, Gewinnermittlung etc.). Die seit 01. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen führen zu steuerlichen Entlastungen. Rückwirkend ab 2022 ist die Einspeisung und der Eigenverbrauch für Betreiber kleiner Anlagen steuerfrei. Für die Installation und Lieferung fällt ab 2023 auch die Umsatzsteuer weg. Für welche Anlagen die Steuererleichterungen gelten und wie Betreiber von PV-Anlagen davon profitieren, lesen Sie in diesem Beitrag.

1. Neuregelungen für Photovoltaikanlagen

Neuregelungen für Photovoltaik ab 2023

Unspalsh: @ Timothy Eberly

Die amtierende Ampelregierung möchte den Ausbau regenerativer Energien fördern. Bürokratie und andere Hürden sollen abgebaut werden, steuerliche Anreize ihr Übriges tun. War es bisher kompliziert, eine PV-Anlage (Photovoltaik) zu betreiben, wird nun einiges vereinfacht. Die Änderungen wurden im Jahressteuergesetz 2022 niedergeschrieben.

Grundsätzlich sind nun – rückwirkend ab dem Jahr 2022 – die Einnahmen aus kleineren Anlagen mit einer Maximalleistung bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) steuerfrei. Dabei ist es egal, ob sich die Anlage auf einem Privatgebäude oder auf einer Gewerbeimmobilie befindet. Erzeugte Strommengen und die daraus erzielten Erträge werden von der Steuer befreit. Dabei ist die Obergrenze von 15kWp pro Gewerbe- oder Wohneinheit bzw. 100kWp pro steuerpflichtige Person zu beachten. Ob der erzeugte Strom von den Bewohnern der Immobilie (Besitzer/ Mieter) selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird, spielt dabei keine Rolle (mehr).

2. Bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen

Welche Steuern fallen auf PV-Anlagen?

Unsplash: @ Watt a lot

Wie sah die Besteuerung der PV-Anlagen und der durch diese erzeugten Strommengen vor 2022/2023 aus und warum genau sind die Änderungen für Betreiber der Anlagen attraktiv? Die Gewinnermittlung war bisher ein kompliziertes Thema, vor allem, wenn für die Speicherung des Stroms Batterien eingesetzt wurden.

Wie sollte man da genau den sogenannten Totalgewinn berechnen, der eine der Grundlagen der Besteuerung darstellte. Die Pflicht, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen, war für viele Betreiber, vor allem kleinerer Anlagen, eine große Last.

Umsatzsteuer:

Viele Betreiber von Photovoltaik-Anlagen erwirtschafteten mit diesen nur einen kleinen Gewinn und fielen somit unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Dadurch mussten sie keine Umsatzsteuererklärung/-voranmeldung durchführen, konnten aber auch die Investitionen und Belastungen, die durch den Betrieb der Anlage entstanden, nicht steuerlich geltend machen. Um die Investitionskosten durch Rückzahlung der Umsatzsteuer teilweise zu minimieren, wechselten deshalb viele Betreiber zur Regelbesteuerung. Somit unterlagen sie auch der Pflicht, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Wer nun aber Strom durch Sonne generieren wollte, war nicht unbedingt darauf vorbereitet gewesen, sich nun mit Steuergesetzen und Umsatzsteuervoranmeldungen befassen zu müssen. Um mehr Anreize für private Investitionen in Solarenergie zu schaffen, wurde die Besteuerung geändert. Die Änderungen des Steuergesetzes stellen nun einen echten Grund zur Freude dar, denn die Besteuerung wird komplett entfallen. Für die Umsatzsteuer tritt die Regelung mit dem 01.01.2023 in Kraft.

Wer nun aber Strom durch Sonne generieren wollte, war nicht unbedingt darauf vorbereitet gewesen, sich nun mit Steuergesetzen und Umsatzsteuervoranmeldungen befassen zu müssen. Um mehr Anreize für private Investitionen in Solarenergie zu schaffen, wurde die Besteuerung geändert. Die Änderungen des Steuergesetzes stellen nun einen echten Grund zur Freude dar, denn die Besteuerung wird komplett entfallen. Für die Umsatzsteuer tritt die Regelung mit dem 01.01.2023 in Kraft.

Kurzgefasst:

      • Bisher hatte der Betreiber die Wahl, als Kleinunternehmer auf die Umsatzsteuererklärung verzichten zu können, konnte damit aber auch keine Investitionen geltend machen. Wollte er Investitionen von der Steuer absetzen, bedeutete dies, eine Umsatzsteuererklärung abgeben zu müssen.
      • Diese Regelung entfällt komplett.

Einkommenssteuer:

Die Änderungen betreffen nicht nur die Umsatz-, sondern auch die Einkommensteuer. Die Änderung im Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022), die sich auf die steuerfreien Einnahmen bezieht, findet man in Artikel 1. §3 EStG (Einkommensteuergesetz). Kleine PV-Anlagen sind ab 2022 vollkommen steuerfrei. Dafür muss kein „Liebhabereiantrag“ mehr gestellt werden. Vereinfacht bedeutete ein solcher Antrag, dass den Behörden erklärt wurde, dass man mit der Anlage nicht wirklich Gewinn erwirtschaften wolle, sondern eigentlich nur ein „Hobby“ betreibe, welches eben auch ein wenig Strom einbrächte.

Die Steuerfreiheit bezieht sich auf Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30kWp. Für die zu berechnende Leistung werden die Angaben des Herstellers im Marktstammdatenregister herangezogen. Es spielt auch keine Rolle, ob sich die Anlage an, auf oder in einem Einfamilienhaus oder dessen Nebengebäuden (Carports, Garagen, Gartenhäuser u.ä.) befindet oder ob die Anlage an einer Gewerbeimmobilie angebracht ist.

War es vorher wichtig, dass der durch eine Photovoltaik-Anlage erzeugte Strom überwiegend Privatpersonen zugutekommen sollte, fallen nun auch Mischgebäude unter die Steuerbefreiung. Das bedeutet konkret, dass auch für ein Gewerbe Strom durch eine PV-Anlage erzeugt werden darf, wenn die Maximalleistung 15kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Dadurch werden Privatvermieter, aber auch Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermietungsunternehmen und Genossenschaften begünstigt. Werden mehrere Anlagen betrieben, so gilt die Höchstgrenze von 100kWp pro steuerpflichtige Person.

Kurzgefasst:

      •  Kleine PV-Anlagen sind ab 2022 vollkommen steuerfrei.
      • Die Steuerfreiheit bezieht sich auf Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30kWp.
      • Auch für ein Gewerbe darf Strom durch eine PV-Anlage erzeugt werden, wenn die Maximalleistung 15kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet.
      • Dadurch werden Privatvermieter, aber auch Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermietungsunternehmen und Genossenschaften begünstigt.

Vereinfachungsregelung:

Bisher galt die Vereinfachungsregelung nur für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung bis zu 10kWp Leistung. Bei einer Anlage dieser Leistung konnte der Liebhabereiantrag gestellt werden. Seit 2023 gilt die Regelung nun für alle Anlagen bis zu einer Leistung von 30kWp. Durch die nun viel großzügigere Bemessung profitieren so gut wie alle privaten Anlagen.

Durch die Neuregelung gelten private Betreiber nun nicht mehr automatisch als Unternehmer. Um den damit verbundenen Pflichten zu entgehen, musste entweder der Antrag auf „Liebhaberei“ gestellt werden oder man musste sich als Kleinunternehmer definieren. So konnte man einige der komplizierten Regelungen schon seit 2021 vereinfachen, musste aber auf gewisse steuerliche Vorteile verzichten. Durch die Neuerungen im Gesetz wurden die Nachteile beseitigt. Nun können fast alle Betreiber von der Vereinfachungsregel profitieren. Erzeugt die Anlage nicht mehr als 30kWp, gelten die Steuerbefreiungen, ohne dass für diese gesonderte Anträge gestellt werden müssen.

Kurzgefasst:

      • Private Betreiber von Photovoltaik-Anlagen gelten nun nicht mehr automatisch als Unternehmer.
      • Erzielt die Anlage nicht mehr als 30kWp, entfallen die Steuerpflichten der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer, ohne, dass dafür extra ein Antrag gestellt werden muss.

3. Umsatzsteuer ab 2023: Nullsteuersatz für PV-Anlagen

Nullsteuersatz für Installation

Unsplash: @ Bill Mead

Bisher fielen auf die Anschaffung, die Lieferung, die Montage, den Einbau von Batteriespeichern und allen mit der Photovoltaik-Anlage verbundenen Leistungen die übliche Mehrwertsteuer von 19% an. Ab 2023 gilt der bei der Mehrwertsteuer der Nullsteuersatz (0%). Das ist als klare Steuerbefreiung einzuordnen. Die Nullsteuer-Regelung betrifft alle Komponenten der Anlage. Auch dabei gilt die Leistungsobergrenze von 30kWp.

Diese Leistungen rund um den Einbau und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage sind von der Umsatzsteuer befreit:

      • Lieferung
      • Einbau
      • Installation
      • Erwerb

Übrigens:

Garantie- und Wartungsverträge in Bezug auf die Anlage sind nicht von der Nullsteuer betroffen. Hier gilt nach wie vor der gesetzliche Umsatzsteuersatz von 19%.

4. Diese Kriterien müssen Photovoltaikanlagen für den Nullsteuersatz erfüllen

Welche Kriterien gelten für den Nullsteuersatz?

Pixabay: @ Stux

Bisher galt: Wer Energie erzeugt und diese nutzt bzw. weiterverkauft, ist umsatzsteuerpflichtig. Durch die Erzeugung und den Weiterverkauf (Einspeisung ins Netz) wurde man zum Unternehmer. Umgehen konnte man dies nur durch die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 01. Januar 2023 geliefert oder installiert werden, gilt nun der Nullsteuersatz.

Zu beachten ist allerdings, dass dieser generelle Nullsteuersatz nur für Anlagen gilt, die sich auf oder in der Nähe von Wohngebäuden befinden und nicht mehr als 30kWp erzeugen.

Beachten Sie bitte auch die Sonderfälle:

      • Sie betreiben ein sogenanntes Balkonkraftwerk?
        Damit sind Mini-Solaranlagen gemeint, die gemeinhin so klein sind, dass diese bereits auf einem Balkon installiert werden können. Auch diese sind von der Umsatzsteuer befreit.
      • Sie sind Mieter einer PV-Anlage?
        Die Anmietung der Anlage ist nicht steuerbefreit. Hier muss auf die Details des Miet- oder Leasingvertrags geachtet werden. Handelt es sich dabei um eine Art Mietkauf, das bedeutet, dass man am Ende der Mietzeit automatisch zum Eigentümer der Anlage wird, dann gilt auch hier die 0%-Regelung der Mehrwertsteuer. Das gilt auch, wenn die Übernahme der Anlage noch nicht fix vereinbart, aber als Option im Miet-/Leasingvertrag festgehalten wurde.
      • Sie verfügen über mobile Solarmodule?
        Derartige Module werden gerne als Stromgeneratoren, beispielsweise beim Camping, verwendet. Hier gilt der Nullsteuersatz nicht. Im Kaufpreis solcher Module ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

5. Kleinunternehmerregelung bei PV-Anlagen

Anmeldung beim Finanzamt

Pixabay: @ Alexander Fox

Ein kleiner Wermutstropfen bleibt bestehen: auch wenn es so klingt, als ob Sie als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage sich nun um so gut wie gar nichts mehr kümmern müssten, ist die Anmeldung des Betriebs einer solchen Anlage beim Finanzamt immer nötig. Auch wenn Sie keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen, ist es dennoch Ihre Pflicht, das Finanzamt zu informieren.

Durch den Betrieb einer PV-Anlage gehen Sie einer gewerblichen Tätigkeit nach. Eine gewerbliche Tätigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dem Betrieb eines Gewerbes, aber sie ist umsatzsteuerpflichtig. Wenn Sie eine Anlage mit bis zu 30kWp betreiben, gilt die Nullsteuerregel. Aber die Inbetriebnahme einer solchen Anlage gilt dennoch als unternehmerische Tätigkeit, die dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme gemeldet werden muss.

Solarstrom zum Eigenverbrauch:

Sie verwenden den Strom der Anlage ausschließlich zum Eigenbedarf und speisen somit gar nichts in das Stromnetz ein? Ein solcher 100%iger Eigenverbrauchsanteil ist in der Praxis oft nicht zu realisieren und ist schwer zu beweisen. Sie kommen also um eine Anmeldung beim Finanzamt nicht herum.

Auch wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchten, muss das Finanzamt dies wissen. Für Kleinunternehmer gelten bestimmte Umsatzgrenzen. Dies gilt auch beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage. Diese Regelung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Umsätze gering sind. Wenn Sie mit Ihrer Anlage eine bestimmte Gewinnsumme nicht überschreiten, können Sie die PV-Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen. Diese Entscheidung ist dann für 5 Jahre bindend, sofern die Maximalumsätze nicht überschritten werden.

Wenn alle Ihre Umsätze aus gewerblichen Tätigkeiten/unternehmerischen Aktivitäten 22.000 € (Vorjahr) und 50.000 € (Gewinnerwartung laufendes Jahr) nicht überschreiten, greift die Regelung. Beachten Sie dabei bitte, dass es hierbei nicht ausschließlich um den Betrieb der PV-Anlage geht, sondern um die Summe der Umsätze all Ihrer unternehmerischen Tätigkeiten. Wer etwa eine kleine Töpferwerkstatt als Liebhaberei betreibt und hergestellte Dinge verkaufe, Kurse anbietet, nebenbei noch auf verschiedenen Online-Plattformen etwas verkauft und eine Photovoltaik-Anlage betreibt, muss die Umsätze aller dieser Tätigkeiten zusammenzählen.

Achtung:

Wenn Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, fällt sowohl auf den durch die PV-Anlage eingespeisten als auch auf den verbrauchten Strom keine Umsatzsteuer ein. Beachten Sie, dass die aktuell enorm gestiegenen Strompreise eine Neuberechnung notwendig machen können. Speisen Sie Strom ins Netz ein, profitieren Sie von den hohen Strompreisen. Unter Umständen kann das dazu führen, dass Sie die Umsatzgrenzen eines Kleinunternehmers überschreiten!

6. Einkommensteuer-Befreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Kleine PV-Anlagen sind steuerfrei

Unsplash: @ Alex Bierwagen

Welche Neuerungen gibt es in Bezug auf die Einkommensteuer? Auch hier gibt es gute Nachrichten: Alle Anlagen mit einer Leistung bis 39kWp sind rückwirkend ab dem Jahr 2022 von der Einkommensteuer befreit. Diese Regelung gilt auch für Alt- und Bestandsanlagen. Unerheblich ist zudem, wofür der erzeugte Strom verwendet wird. Neben der Leistung der PV-Anlage ist entscheidend, an welchem Gebäude die Anlage installiert wurde.

Von der Einkommensteuer befreit sind PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30kWp auf:

      • Einfamilienhäusern
      • Gewerbeimmobilien
      • Nebengebäuden (Carports, Garagen etc.)

Von der Einkommensteuer befreit sind PV-Anlagen mit einer Leistung bis 15kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden, wie:

      • Mehrfamilienhäusern
      • Mischgebäuden mit überwiegendem Wohnanteil

Betreiben Sie mehrere Photovoltaik-Anlagen, so ist die Maximalleistung aller Anlagen von 100kWp wichtig. Die Leistungen verschiedener Anlagen werden zusammengerechnet und dürfen die Summe von 100kWp nicht übersteigen, damit die Einkommensteuerbefreiung gilt. Der Grenzwert gilt für eine steuerpflichtige juristische Person, kann also auch Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und etwa Vermietungsunternehmen betreffen.

Insofern die Anlage die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ist die Steuerbefreiung zwingend. Es ist keine Gewinnermittlung und keine Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung mehr notwendig. Diese Regelung gilt ab 2023 auch für Anlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden.

7. Welche Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit?

Welche PV-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit?

Pixabay: @ Jose Malagon Arenas

Neben der Leistung kommt es auch auf die Gebäudeart an, auf welcher eine PV-Anlage betrieben wird. Befreit sind mit einer Leistung bis zu 30kWp Einfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und Nebengebäude. Handelt es sich um andere Gebäude, etwa Mehrfamilienhäuser und Mischgebäude mit überwiegendem Wohnanteil, so ist darauf zu achten, dass die Leistung 15kWp pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit nicht übersteigt.

Beispiel:

Sie betreiben eine Photovoltaik-Anlage zur Stromerzeugung für Ihr Privathaus und haben eine weitere auf Ihrem Carport installiert. Weiterhin sind 3 PV-Anlagen in einem Mischgebäude installiert, in welchem 4 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten untergebracht sind. Sie betreiben demnach 5 Anlagen. Die Anlage auf dem Privathaus bringt 18kWp, die auf dem Carport 12kWp. Die Anlagen auf dem Mischgebäude schaffen je 21kWp.

Die Grenze der 30kWp wird durch Ihre Anlagen im Privatgebrauch nicht überschritten. Die Anlagen im Mehrfamilienhaus erreichen zusammen 63kWp. Diese werden umgelegt auf die Wohn- und Gewerbeeinheiten (15kWp pro Einheit). Da es sich um 6 Einheiten handelt, hätten Sie im Mischgebäude theoretisch ein Kontingent von 90kWp. Dann dürften Sie allerdings in Ihrem Privatgebäude nur noch 10kWp erwirtschaften. Beim Rechenexempel hier wird insgesamt eine Leistung von 93kWp erreicht. Die Grenze von 100kWp wird nicht überschritten. Es gilt die Steuerfreiheit nach §3 Nr. 72 EStG.

8.Was ändert sich für Bestandsanlagen?

Was ändert sich für Bestandsanlagen?

Unsplash: @ Gary Cole

Bisher mussten sich Betreiber von PV-Anlagen im Vorfeld überlegen, ob sie als Kleinunternehmer gelten möchten und prüfen, ob sie hierfür in Bezug auf den Umsatz auch die Regelungen erfüllen. War dies der Fall, musste ein Antrag gestellt werden, andernfalls galt die Regelbesteuerung. Die Entscheidung war für 5 Jahre bindend, insofern die Grenzwerte als Kleinunternehmer nicht überschritten wurden.

Alle Anlagen oder Komponenten der PV-Anlagen, die vor dem 01.01.2023 geliefert und montiert wurden, sind noch von der Altregelung betroffen. Hier müssen Sie weiterhin entscheiden, ob Sie als Kleinunternehmer gelten wollen oder unter die Regelbesteuerung fallen möchten. Es kann allerdings sein, dass Sie durch die Neuregelungen nun früher als nach Ablauf der 5-Jahresfrist zum Status des Kleinunternehmers wechseln können. Dieser Wechsel kann allerdings steuerliche Nachteile mit sich bringen.

Auch wenn dieses Vorgehen sinnvoll scheint, sollten Sie einen Statuswechsel im Vorfeld genau prüfen lassen. Wählen Sie für sich die Kleinunternehmerregelung, können Sie bereits installierte Anlagen nicht mehr abschreiben, sowie Sie dann auch keine Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlagen geltend machen können. Verluste mit Einnahmen zu verrechnen, fällt also als Möglichkeit Steuern zu sparen aus. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater helfen und betrachten Sie Ihre Einzelsituation genau. Der Steuerberater weiß, worauf zu achten ist. Nur so kann vermieden werden, dass Sie sich durch eine falsche Entscheidung selbst übervorteilen.

9. Wer profitiert von der Neuregelung?

Wer 2023 seine Photovoltaik-Anlage in Betrieb nimmt (selbst wenn die Komponenten unter Umständen bereits 2022 bestellt wurden), kann von Anfang an den Status des Kleinunternehmers wählen und muss keine Umsatzsteuer zahlen. Entscheidend dafür sind die oben beschriebenen Voraussetzungen in Hinblick auf die Art des Gebäudes und die Leistung der PV-Anlage, sowie das Datum der Inbetriebnahme der Anlage.

Auch Betreiber von Bestandsanlagen profitieren von der Neuregelung in Bezug auf die Einkommensteuer. Da sie nach Art. 30 des JStG 2022 bereits für das Jahr 2022 gilt, müssen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage aus dem Jahr 2022 bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 nicht mehr angegeben werden (sofern die oben genannten Rahmenbedingungen erfüllt sind).

10. Was muss man bei der Steuererklärung mit Photovoltaik beachten?

Wie funktioniert die Steuererklärung für PV-Anlagen?

Pixabay: @ Webandi

Mit der Installation einer PV-Anlage wird man zum Unternehmer und ist somit verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Es gelten hierbei die üblichen Fristen. Die Steuererklärung können Sie online über das Elster-Portal übermitteln. Elster dient als Schnittstelle für die Übermittlung der Steuererklärung. In diesem Portal können Sie auch verschiedene Formulare downloaden oder ausfüllen, es wird allerdings das notwendige Wissen bereits vorausgesetzt.

Durch das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage wird eine Einkommensteuererklärung fällig, bzw. müssen die Einkünfte der Anlage in einem Anlage-Formular dort aufgelistet werden. Eventuell müssen Sie auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Um sich hier sicherer zu fühlen, können Sie verschiedene Steuersoftware-Programme nutzen. Sollten Sie den persönlichen Kontakt mit einem Experten bevorzugen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater.

Da es viele Kleinigkeiten gibt, die gerade in Bezug auf das Betreiben einer PV-Anlage auch steuerlich eine große Rolle spielen, ist dies zumindest für die erste Erklärung in Bezug auf Ihre Anlage ein probates Vorgehen. Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater werden viele Fragen geklärt, wie, ob Sie nicht doch noch Abschreibungen nutzen können, wie Sie einen Speicherverlust des Stroms steuerlich geltend machen können und warum dieser nicht als Eigenverbrauch angesehen wird.

Neuerung: Beratung durch Lohnsteuerhilfeverein!

Sie betreiben eine PV-Anlage, deren Leistung 30kWp nicht überschreitet? Dann dürfen Sie sich ab 2023 bzgl. der Umsatz- und Einkommensteuererklärung auch von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Vor 2023 durften Lohi-Vereine für Betreiber kleiner PV-Anlagen nicht beratend tätig werden.

11. Die neuen Steuerregeln für PV-Anlagen auf einen Blick

Diese Neuerungen ergeben sich aus dem neuen Gesetz:

Umsatzsteuer:

      • Die Umsatzsteuer wird auf 0% gesenkt. Dies gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen bzw. deren Komponenten, für Speicher und allen Modulen, die direkt für den Betrieb der PV-Anlage vonnöten sind.
      • Wird die PV-Anlage auf einem Wohngebäude, einem öffentlichen Gebäude, einem Gebäude, welches dem Gemeinwohl dient, genutzt, gilt die 0%-Umsatzsteuerregelung.
      • Die Umsatzsteuer entfällt, wenn die Anlage nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen
      • Die Umsatzsteuer entfällt, wenn die Anlage nicht mehr als 30kWp

Einkommensteuer-Befreiung:

      • Das Einspeisen von Strom ins Netz und der Verbrauch des selbst erzeugten Stroms sind nun von der Einkommensteuer befreit.
      • Diese Befreiung gilt für Einfamilienhäuser und Anlagen auf Nebengebäuden, deren Anlage nicht mehr als 30kWp Leistung erbringt.
      • Bei Mehrfamilienhäusern und Mischgebäuden gilt Leistungsgrenze von 15kWp pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit.
      • Eine steuerpflichtige Person bleibt von der Einkommensteuer befreit, wenn Leistung aus mehreren Anlagen 100kWp nicht übersteigt.
      • Es können durch den Wegfall der Einkommensteuer allerdings auch keine Abschreibungen und Kosten mehr geltend gemacht werden.
      • Diese Regelung gilt rückwirkend bereits ab dem Steuerjahr 2022 und sollte bei der Steuererklärung 2022 berücksichtigt werden.
      • Die sogenannte „Liebhabereiregelung“ entfällt.

Sind die Einkünfte von Betreibern von Photovoltaik-Anlagen von der Einkommensteuer befreit, dürfen nun auch Lohnsteuerhilfevereine hier beratend tätig werden.

12. Fazit

Die Änderungen im Steuergesetz sind durchaus positiv zu bewerten. Zu diesen zählt in jedem Fall die Steuerbefreiung von kleinen Photovoltaik-Anlagen. Zum guten Gefühl, etwas für die Umwelt zu tun, gesellt sich der willkommene Bürokratieabbau.

Nach wie vor gibt es einiges im Umgang mit der Besteuerung von Photovoltaikanlagen zu beachten. Einige Fragen können nur mit einem detaillierten Blick auf die Einzelsituation beantwortet werden. Ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll? Hat man die Vorgaben einwandfrei beachtet? Gibt es Steuervorteile, die noch nicht genutzt werden?

Gemeinsam mit der Kanzlei Mauss können Sie Ihre eigene Situation zusammen mit Experten betrachten, mögliche Vorgehensweisen erkennen und nutzen. Das ist unsere Aufgabe. Wir sind für Sie da!

Wir werden einen umfassenden und konzentrierten Blick auf:

      • Ihre persönliche Situation
      • Ihre Steuerlast und Möglichkeiten, diese zu minimieren

Deswegen: Sprechen Sie mit uns! Die Erstberatung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Sie möchten in Bezug auf die Besteuerung Ihrer Photovoltaikanlage beraten werden?

Sie haben weitere Fragen zu den Neuregelungen für PV-Anlagen? Nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf!