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Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz

Die Corona-Pandemie, der anhaltende Krieg in der Ukraine, der demografische Wandel und die Entkarbonisierung: Das alles bringt auch für die deutsche Wirtschaft und die öffentlichen Haushalte zahlreiche Herausforderungen mit. In naher Zukunft sollen deshalb steuerliche Anpassungen dabei helfen, die brenzlige ökonomische Lage zu entschärfen und gleichzeitig die Weichen in Richtung Innovation, Wachstum und Investition zu stellen. Durch steuerpolitische Maßnahmen sollen die Wachstumschancen für die deutsche Wirtschaft erhöht und damit die Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden.

1. Was ist das Wachstumschancengesetz?

Das Wachstumschancengesetz hält insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen zahlreiche Chance bereit: Im Kern beinhaltet das Gesetz gezielte steuerliche Maßnahmen, die die Liquiditätssituation von Unternehmen verbessern und Impulse setzen sollen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Auf diesem Weg soll das Wachstumschancengesetz die Transformation der deutschen Wirtschaft anschieben und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland stärken.

In diesem Zuge soll auch das Steuersystem vereinfacht werden: Allen voran kleinere Betriebe sollen durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen von Bürokratie entlastet werden. Das Wachstumschancengesetz zielt aber auch auf Maßnahmen ab, die dabei helfen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen. Damit soll das Vertrauen in den Staat gestärkt werden.

2. Wann gilt das Wachstumschancengesetz?

Wann gilt das Wachstumschancengesetz

Unsplash: @ Eric Rothermel

Vereinfacht gesagt befindet sich das Wachstumschancengesetz noch in Arbeit, ist also noch kein offiziell verabschiedetes Gesetz. Was bisher geschah: Am 17. Juli 2023 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Daraufhin hat am 30.8.2023 das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz beschlossen.

Was in naher Zukunft passieren soll: Für den 10. November 2023 ist die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag geplant und wenn alles nach Plan läuft, soll am 15. Dezember die Zustimmung des Bundesrats erfolgen. Wann das Wachstumschancengesetz letztlich verkündet wird, ist aktuell noch offen.

 Schritte zum Wachstumschancengesetz

Was sind ein Referentenentwurf und ein Regierungsentwurf?

      • Referentenentwurf: Ein Referentenentwurf ist ein Gesetzentwurf, der noch nicht von der Bundesregierung beschlossen ist. Zur Beratung und Beschlussfassung wird der Referentenentwurf der Bundesregierung vorgelegt. Das nennt man dann Kabinettsvorlage.
      • Regierungsentwürfe:  Von der Bundesregierung (im Kabinett) bereits beschlossene und beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetzentwürfe nennt man Regierungsentwürfe. Weil es im Abstimmungsprozess mit allen Beteiligten (wie den Ländern, Verbänden oder Bundesministerien) noch Änderungen geben kann, können Unterschiede zum vorherigen Referentenentwurf bestehen.

Ehe ein Gesetz offiziell in Kraft tritt, muss es erst noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Welche Wege ein Gesetz vor seinem Inkrafttreten geht, zeigt das BMI übersichtlich auf.

3. Was verändert sich durch das Wachstumschancengesetz?

Was veraendert sich durch das Wachstumschancengesetz

Unsplash: @ Drew Beamer

Der Gesetzesentwurf des Wachstumschancengesetzes ist sehr umfangreich: Es werden rund 50 steuerpolitische Maßnahmen vorgeschlagen. Diese betreffen unter anderem die Bereiche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer und Abgabenordnung. An dieser Stelle erhalten Sie einen exemplarischen Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen des Wachstumschancengesetzes.

4. Steuerpolitische Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes

Die folgenden Maßnahmen wurden im Referentenentwurf vorgeschlagen. Welche Vorschläge zum Wachstumschancengesetz tatsächlich umgesetzt werden, zeigt sich dann im weiteren Verlauf:

Einführung einer Investitionsprämie für klimafreundliche Projekte 

Das neu geschaffene Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz sieht die Einführung einer Investitionsprämie für einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen vor. Die Investitionsprämie schließt einen 15-prozentigen Zuschuss zu klimaschutzdienlichen Investitionen ein. Voraussetzung, um den Zuschuss zu erhalten, ist ein Energiekonzept von einem Energieberater.

Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 

Es soll eine Steuerfreigrenze (kein Freibetrag!) für Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen eingeführt werden. Dabei soll eine Regelung greifen, nach der Einnahmen bis maximal 1.000 € von der Steuer befreit sind.  Sollten aus Vermietungen Verluste erzielt werden, gibt es auf Antrag immer noch die Möglichkeit der Steuerpflicht.

Anpassung der Zinsschranke

Eine Verschärfung der Zinsschranke ist geplant: Sollten die Zinsaufwendungen in einem Unternehmen 3 Millionen € im Jahr überschreiten, können sie steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden, falls die Zinsaufwendungen mehr als 30 % des EBITDA ausmachen.

Einführung einer Zinshöhenschranke 

Sollten sie einen zu hohen Zinssatz aufweisen, sind Zinsaufwendungen für grenzüberschreitende Darlehen nicht mehr abzugsfähig. Ein Zinssatz muss als zu hoch angesehen werden, wenn er über dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz liegt. Eine Sonderregelung gibt es: Höhere Zinsen bleiben abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass man ein fremdübliches Darlehen ausschließlich zu höheren Zinsen erhalten hätte.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Unsplash: @ Michael Marais

Wird ein betriebliches Elektro-Kraftfahrzeug privat genutzt, ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen. Bis dato galt das nur, wenn der Bruttolistenpreis des E-Fahrzeugs nicht höher als 60.000 € lag. Zukünftig sollen Elektro-Kfzs steuerlich begünstigt werden, die einen Bruttolistenpreis bis 80.000 € haben.

Erhöhung der steuerfreien Grenze für Geschenke 

Konnten bis jetzt Geschenke z. B. an Geschäftspartner bis zu einem Höchstwert von 35 € steuerfrei gewährt werden, soll diese steuerfreie Grenze künftig auf 50 € je Geschenk angehoben werden. Was gleich bleibt: Geschenke an Mitarbeiter bleiben bis zu einem Höchstwert von 60 € steuerfrei.

Änderung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) 

Bis dato konnten Unternehmen geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem maximalen Anschaffungswert von 800 € sofort bei der Steuer absetzen. Diese Absetzgrenze soll auf 1.000 € im Zuge des Wachstumschancengesetzes angehoben werden.

Erhöhung des Satzes für Sonderabschreibungen 

Sonderregelung für kleinere Unternehmen: Momentan können 20 % der Anschaffungskosten im Jahr der Investition als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Künftig soll dieser Satz für kleine Unternehmen auf 50 % erhöht werden und damit Investitionsanreiz sein.

Veränderungen bei Verpflegungsmehraufwendungen

Veraenderungen bei Verpflegungsmehraufwendungen

Unsplash: @ Andrea Natali Otji

Die Beträge, die bei Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstattet werden können, erhöhen sich folgendermaßen: Am An- oder Abreisetagen, bzw. bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung ohne Übernachtung von 14 € auf 15 €; bei Abwesenheit von daheim länger als 24 Stunden von 28 € auf 30 €.

Erweiterung des Verlustrücktrags

Auf Grund von Covid 19 gilt der Verlustrücktrag momentan für zwei Jahre. Er soll laut Wachstumschancengesetz auf drei Jahre erweitert werden. Betroffen sind Verluste von bis zu 10 Millionen € und für Ehepaare Verluste in Höhe von 20 Millionen €.

Aussetzen der Regelung des Verlustvortrags 

Der Verlustvortrag ist bislang nur bis zum Betrag von einer Million € und 60 % möglich. Bis zum Jahr 2027 soll diese Regelung ausgesetzt werden und ab 2028 soll ein Verlustvortrag bis zum Sockelbetrag von 10 Millionen € ermöglicht werden. Damit sollen gravierende Steuernachteile durch die Abschnittbesteuerung vermieden werden.

Anpassungen bei Betriebsveranstaltungen 

Anpassungen bei Betriebsveranstaltungen

Unsplash: @ Antenna

Wo Unternehmen bislang bei Betriebsveranstaltungen 110 € pro Mitarbeiter steuerfrei gewährt wurden, wird dieses Limit im Zuge des Wachstumschancengesetzes auf 150 € angehoben.

Veränderung der Rentenbesteuerung 

Für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang soll ab 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr reduziert werden.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte 

Die bisherige Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte lag bei 600 €. Diese Grenze soll nun auf 1.000 € erhöht werden.

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften eröffnet die Thesaurierungsbegünstigung die Möglichkeit für eine geringere Besteuerung – Voraussetzung ist, dass Gewinne nicht aus dem Unternehmen entnommen wurden. Zudem soll künftig eine Pauschalsteuer von 28,25 % statt des persönlichen Steuersatzes von 45 % angewendet werden.

Neuer Schwellenwert für Umsatzsteuervoranmeldungen 

Schon bei einer Zahllast von 1.000 € pro Kalenderjahr war bislang eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung nötig. Mit der Einführung des Wachstumschancengesetzes soll der bislang gültige Schwellenwert auf 2.000 € verdoppelt werden.

Neue Regelung für Sammelposten

Neue Regelung fuer Sammelposten

Unsplash: @ Shumilov Ludmila

Nach aktueller Gesetzeslage können Unternehmen einen Sammelposten für Anschaffungen zwischen 250 € und 1.000 € bilden und diese dann im Laufe von fünf Jahren abschreiben. Durch das Wachstumschancengesetz sollen diese Anschaffungen auf 250 € und 5.000 € ausgedehnt werden – die Abschreibungsdauer soll auf drei Jahre verkürzt werden.

Anhebung der Grenzen für Buchführungspflicht und Ist-Besteuerung (USt) 

Eine Erhöhung der Grenze für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer und die allgemeine Buchführungspflicht von 600.000 € Umsatz auf 800.000 € ist geplant. Zudem soll eine Buchführungspflicht eingeführt werden, sobald der Gewinn eine Summe von 80.000 € übersteigt. Bis jetzt liegt diese Grenze bei 60.000 €.

Attraktivere Option zur Körperschaftsbesteuerung 

Bislang war die Option für Personenhandelsgesellschaften, sich als Körperschaft besteuern zu lassen, nicht sonderlich attraktiv: Die Regelung war restriktiv gestaltet und wenn der Gesellschaftsvertrag nicht angepasst wurde, galten alle Gewinne der Personengesellschaft als ausgeschüttet. Auch alle Vermögensgegenstände der Personengesellschaft mussten bei dieser Möglichkeit übertragen werden. Diese Option soll nun komfortabler werden – und das auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

5. Kritik am Wachstumschancengesetz

Einige Neuerungen, die das Wachstumschancengesetz mit sich bringen soll, werden kontrovers diskutiert. Ein strittiger Punkt ist die Investitionsprämie: Es wird befürchtet, dass eine weitere Teuerung durch das benötigte Energiekonzept ins Haus steht. Zudem könnte die Prämie daran scheitern, dass interessierte Unternehmen erst gar keinen Energieberater finden: Bereits jetzt besteht ein gravierender Mangel an Energieberatern.

Kritik am Wachstumschancengesetz

Unsplash: @ Absolut Vision

Einige Landesregierungen sprechen sich gegen das Wachstumschancengesetz aus. Damit droht dem Vorhaben eine Blockade im Bundesrat. Hauptkritikpunkt ist, dass das Wachstumschancengesetz finanzielle Belastungen für Kommunen und Länder mit sich bringen wird. Das Gesetz könnte erhebliche Steuerausfälle nach sich ziehen, die insbesondere Länder und Gemeinden vor neue Herausforderungen stellen könnten.

Deswegen sollen die Regelungen im Gesetzentwurf präzise auf Ihre Zielgenauigkeit überprüft werden. Die Bundesregierung appelliert an die Länder, dass eine Konjunkturstärkung eine gesamtstaatliche Aufgabe sein muss. Es bleibt also spannend, wie die Feinabstimmung mit den Ländern weiter verläuft.

6. Fazit

Die im Wachstumschancengesetz formulierten Maßnahmen sollen der deutschen Wirtschaft zum Aufschwung verhelfen, indem bürokratische Hürden abgebaut werden und zugleich die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen gesteigert plus die Investitionsfreude anregt wird. Inwiefern diese Ziele auch langfristig aufgehen, wird von Forschungsinstituten ausgiebig simuliert und diskutiert. Doch ganz gleich, wie die Prognosen ausfallen: Tritt das Gesetz in Kraft, dürfen sich Unternehmer in jedem Fall über Steuervereinfachungen und neue finanzielle Spielräume freuen. Gerne besprechen wir mit Ihnen persönlich, welche steuerlichen Neuerungen bei Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes für Ihr Unternehmen relevant sind.

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