a

Kanzlei Mauss & Mauss
Werner-Haas-Straße 2
86153 Augsburg

Tel: 0821 71007969
Fax: 0821 71007960

Rechtsberatung: recht@kanzleimauss.de
Steuerberatung: steuer@kanzleimauss.de

Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. 8:00 – 12:30 Uhr
Mo., Di., Do. 14:00 – 17:00 Uhr

 

Copyright 2020 Kanzlei Mauss.
Alle Rechte vorbehalten.

0821 71007969

während unserer Bürozeiten

Instagram

Facebook

Suche
Info

Verjährungsfristen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer: Was Sie wissen müssen – bevor es zu spät ist

pixabay: Umkreisel-App

Erbschaften und Schenkungen spielen im privaten Bereich eine bedeutende Rolle – sei es im Rahmen familiärer Vermögensübertragungen, vorweggenommener Erbfolgen oder aus Anlass eines Todesfalls. Doch mit der Übertragung von Vermögen gehen nicht nur persönliche, sondern auch steuerliche Verpflichtungen einher. Besonders relevant und zugleich häufig unterschätzt sind in diesem Zusammenhang die Verjährungsfristen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass das Finanzamt auch Jahre nach einer Schenkung oder dem Erbfall noch auf sie zukommen kann – insbesondere dann, wenn steuerliche Mitteilungspflichten nicht erfüllt wurden. Die Konsequenzen können erheblich sein: Neben der Nachzahlung der Steuerbeträge drohen Zinsen, Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall sogar steuerstrafrechtliche Ermittlungen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Verjährung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind komplex und oftmals nur schwer nachvollziehbar. Dabei ist das Wissen um diese Fristen von großer praktischer Bedeutung: Wer beispielsweise versäumt, dem Finanzamt eine Schenkung ordnungsgemäß anzuzeigen, riskiert, dass die Verjährung gar nicht erst zu laufen beginnt und somit auch Jahrzehnte später noch eine Steuerfestsetzung erfolgen kann.

Ziel dieses Beitrags ist es daher, Ihnen einen verständlichen Überblick über die relevanten Verjährungsfristen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu geben. Wir erläutern, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, unter welchen Umständen sie verlängert wird und welche Mitwirkungspflichten Sie als Erbe oder Beschenkter haben. Darüber hinaus zeigen wir auf, welche steuerstrafrechtlichen Risiken bestehen, wenn steuerlich relevante Vorgänge nicht ordnungsgemäß deklariert werden, und wie in solchen Fällen eine strafbefreiende Selbstanzeige helfen kann.

1. Was sind Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Erbschaften und Schenkungen unterliegen in Deutschland der gleichnamigen Steuer. Dabei gilt: Wer Vermögen – egal ob Geld, Immobilien oder Wertgegenstände – unentgeltlich erhält, muss dies beim Finanzamt anzeigen und unter Umständen Steuern zahlen. Wie hoch diese Steuern ausfallen, hängt vom Wert der Zuwendung und vom Verhältnis zwischen Schenker bzw. Erblasser und Empfänger ab.

2. Anzeige- und Erklärungspflichten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

pixabay: Mohamed_hassan

Im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht besteht keine allgemeine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Eine allgemeine Erklärungspflicht ergibt sich weder aus den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 149 ff. AO) noch aus den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes (§ 31 ErbStG). Stattdessen muss der Erwerber gemäß § 30 Abs. 1 ErbStG einen durch Erbfall oder Schenkung erlangten Erwerb innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen. Diese Anzeigepflicht kann in bestimmten Konstellationen auch den Schenker selbst oder sonstige Dritte treffen (z.B. Notare).

Die Anzeige hat gemäß § 30 Abs. 4 ErbStG bestimmte Mindestangaben zu enthalten. Hierzu zählen insbesondere die vollständigen Personalien der beteiligten Personen, das Datum sowie der Anlass des Vermögensübergangs, eine Beschreibung der zugewandten Vermögensgegenstände, deren gemeiner Wert sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Die Finanzverwaltung benötigt diese Informationen, um zu prüfen, ob eine Steuerpflicht vorliegt und ggf. für die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung.

Die Regelung des § 31 ErbStG räumt hierzu der Finanzverwaltung das Recht ein, von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten die Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung zu verlangen.

In der Praxis kommt dieser Anzeigepflicht eine hohe Bedeutung zu, denn nur wenn sie ordnungsgemäß erfüllt wird, kann das Finanzamt seiner Kontrollfunktion gerecht werden. Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und im schlimmsten Fall sogar steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa wenn ein steuerpflichtiger Vorgang bewusst verschwiegen wird. Doch ab welchem Zeitpunkt kann eine Verletzung der Anzeigepflicht von der Finanzverwaltung nicht mehr geahndet werden? Mit dieser Frage setzen wir uns im Folgenden näher auseinander.

3. Unterschied zwischen der strafrechtlichen Verjährung und Festsetzungsverjährung

Die Verjährung spielt im Steuerrecht eine zentrale Rolle, da sie darüber entscheidet, wie lange der Staat auf steuerliche Pflichtverletzungen reagieren darf – sei es durch strafrechtliche Maßnahmen oder durch nachträgliche Steuerbescheide. Dabei bedeutet Verjährung nicht, dass eine Tat als ungeschehen gilt, sondern lediglich, dass sie nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr verfolgt oder sanktioniert werden darf.

Grundsätzlich unterscheidet man im Steuerrecht zwei Formen der Verjährung: die strafrechtliche Verjährung und die Festsetzungsverjährung.

  • Festsetzungsverjährung: Die Festsetzungsverjährung regelt, wie lange das Finanzamt berechtigt ist, Steuern rückwirkend festzusetzen und nachzufordern. Grundsätzlich beträgt diese Frist 4 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre und bei Steuerhinterziehung sogar 10 Jahre.
  • Strafrechtliche Verjährung: Die strafrechtliche Verjährung beschreibt hingegen den Zeitraum, in dem eine Steuerstraftat strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist ist eine strafrechtliche Ahndung nicht mehr zulässig. Bei einfachen Fällen der Steuerhinterziehung liegt die Frist bei 5 Jahren und bei besonders schweren Fällen bei 15 Jahren.

Diese beiden Fristen laufen unabhängig voneinander und können sich in ihrer Dauer unterscheiden. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, zu welchem Zeitpunkt die Festsetzungsverjährung und die strafrechtliche Verjährung zu laufen beginnen.

4. Beginn der Verjährungsfristen in Erbschafts- und Schenkungsfällen

pixabay: Mohamed_hassan

Der Beginn der Verjährungsfristen spielt für Betroffene eine entscheidende Rolle. Sind sowohl die steuerliche Festsetzungsverjährung als auch die strafrechtliche Verjährung abgelaufen, kann weder eine Steuerforderung erhoben noch eine Strafverfolgung eingeleitet werden.

a)      Festsetzungsverjährung

Nach § 170 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährung in der Regel mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entsteht. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Entstehungszeitpunkt in § 9 ErbStG geregelt.

Wichtig ist jedoch die sog. Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO: Wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung oder zur Anzeige gemäß § 30 ErbStG auffordert, beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung bzw. Anzeige beim Finanzamt abgegeben wurde. Wird eine Anzeige demnach verspätet eingereicht, verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend. Allerdings beginnt die Festsetzungsverjährung spätestens mit dem Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) zu laufen.

Eine weitere Anlaufhemmung ergibt sich aus § 170 Abs. 5 AO. Da die Finanzbehörden über Erbschaften und Schenkungen häufig erst spät oder gar nicht informiert werden, sieht § 170 Abs. 5 AO eine zusätzliche Regelung vor:

  • Bei Erbschaften beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis vom Erwerb erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO)
  • Bei Schenkungen beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO).

 

a)      Strafrechtliche Verjährung

Wird eine Schenkung nicht angezeigt, greifen strafrechtliche Verjährungsfristen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) beginnt die Strafverfolgungsverjährung vier Monate nach dem Schenkungsvorgang: Drei Monate hat der Beschenkte Zeit zur Anzeige, plus einen Monat, innerhalb dessen das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung verlangen kann. Somit beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist vier Monate ab dem Zeitpunkt der Schenkung zu laufen.

Die strafrechtliche Verjährungsfrist kann jedoch auch durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden. Eine Unterbrechung bedeutet, dass die Frist erneut zu laufen beginnt – der Zeitraum für eine Strafverfolgung verlängert sich dadurch deutlich. Zu den unterbrechenden Maßnahmen zählen unter anderem:

  • Bekanntgabe oder Anordnung der Einleitung eines Strafverfahrens
  • erste Vernehmung des Beschuldigten
  • richterliche Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses

Beispiel:

Am 20.03.2012 schenkt Max seiner Schwiegertochter Isabella 500.000 € in bar. Eine Anzeige bzw. eine Steuererklärung über die vollzogene Schenkung beim Finanzamt ist unterblieben, wodurch eine Steuerhinterziehung mit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren anzunehmen ist. Max verstarb zum 02.02.2014.

Berechnung der hinterzogenen Steuer: Wie hoch diese Steuern ausfallen, hängt vom Wert der Zuwendung und vom Verhältnis zwischen Schenker bzw. Erblasser und Empfänger ab. Im vorliegenden Fall wäre eine Schenkungsteuer in Höhe von 120.000 € fällig geworden:

  • Steuerklasse gem. § 15 ErbStG: Steuerklasse II
  • Freibetrag gem. § 16 ErbStG: Freibetrag von 20.000 €
  • Steuersatz gem. § 19 ErbStG: Steuersatz von 25 %

 

Festsetzungsverjährung: Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Da Max zum 02.02.2014 verstarb und eine Anzeige bislang unterblieben ist, beginnt die Festsetzungsfrist am 31.12.2014 und endet am 31.12.2024.

Strafrechtliche Verjährung: Die strafrechtliche Verjährung beginnt vier Monate nach dem Schenkungsvorgang am 20.07.2012 und endet grundsätzlich bei einfachen Fällen der Steuerhinterziehung nach 5 Jahren. Allerdings übersteigt der im Sachverhalt hinterzogene Steuerbetrag 50.000 € und es liegt mithin ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, mit einer Verjährungsfrist von 15 Jahren. Die strafrechtliche Verjährung endet folglich erst zum 20.07.2027.

Zusammengefasst: Während die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist und mithin eine Steuernachforderung im Jahr 2025 nicht festgesetzt werden kann, kann die unterbliebene Anzeige der Schenkung durchaus noch strafrechtlich von den Finanzbehörden geahndet werden.

5. Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige: Chance zur Straffreiheit

pixabay: Mohamed_hassan

Für Personen, die einer strafrechtlichen Verfolgung entgehen möchten, besteht die Möglichkeit eine strafbefreienden Selbstanzeige gemäß §  371 AO zu stellen. Dieser Weg kann jedoch tückisch sein: Auch wenn es auf den ersten Blick einfach erscheint, ist die rechtssichere Umsetzung äußerst komplex und mit vielen Fallstricken verbunden.

Eine Selbstanzeige kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen – sie muss vollständig und rechtzeitig erfolgen:

  • Zeitraum: Alle unverjährten Steuerstraftaten müssen offengelegt werden.
  • Vollständigkeit: Alle relevanten Angaben müssen korrekt und vollständig sein.

6. Fazit

Die Auseinandersetzung mit den Verjährungsfristen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist von erheblicher praktischer Relevanz. Wie dargestellt, können steuerliche Verpflichtungen auch noch viele Jahre nach dem Vermögensübergang relevant werden – insbesondere dann, wenn Mitteilungs- oder Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden. Die Unterscheidung zwischen steuerlicher Festsetzungsverjährung und strafrechtlicher Verjährung ist hierbei essenziell, zumal beide Fristen unabhängig voneinander zu laufen beginnen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen.

Für steuerpflichtige Personen besteht im Falle einer pflichtwidrig unterlassenen Anzeige grundsätzlich das Risiko erheblicher finanzieller Belastungen sowie strafrechtlicher Sanktionen. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bietet einen Ausweg zur Erlangung von Straffreiheit – setzt jedoch fundiertes Fachwissen und eine präzise rechtliche Umsetzung voraus.

Unsere Kanzlei ist auf Selbstanzeigen und Verfahren im Steuerstrafrecht spezialisiert. Wir beraten Sie umfassend zu bestehenden Risiken, prüfen die Verjährungslage in Ihrem konkreten Fall und begleiten Sie ggf. bei der Erstellung und Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz – diskret, lösungsorientiert und durchsetzungsstark.

Sie haben weitere Fragen zu vergangenen Erbschaften und Schenkungen

Sie benötigen rechtliche Unterstützung in Bezug auf Erbschaft- und Schenkungsteuer?

Dann lassen Sie sich diskret von unseren erfahrenen Anwälten beraten. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!