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Umsatzsteuersonderprüfung: Ein Leitfaden für Unternehmer und Selbstständige

pixabay: kaosnoff

Die Ankündigung einer Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt trifft viele
Unternehmer und Selbstständige unerwartet und sorgt nicht selten für Verunsicherung. Doch was bedeutet diese Prüfung konkret? Was wird kontrolliert? Und vor allem: Was droht, wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden? Für viele Betroffene ist eine solche Prüfung Neuland. Oft fehlen das Wissen um die eigenen Rechte und Pflichten oder die Erfahrung im Umgang mit dem Finanzamt in einer derartigen Situation. Dabei ist die Umsatzsteuersonderprüfung nicht zwingend ein Anzeichen für ein bevorstehendes Strafverfahren – wohl aber ein Moment, in dem saubere Buchführung, rechtzeitige Korrekturen und im Zweifel auch eine gut durchdachte Selbstanzeige entscheidend sein können. Ziel dieses Beitrags ist es daher, einen strukturierten und verständlichen Überblick über die wesentlichen Aspekte der Umsatzsteuersonderprüfung zu geben. Neben einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen und des typischen Prüfungsverlaufs werden Handlungsempfehlungen zur praktischen Vorbereitung und zur Risikovermeidung gegeben. Dieser Leitfaden soll Ihnen dabei helfen, Sicherheit im Umgang mit einer für viele ungewohnten Prüfungssituation zu gewinnen.

1. Was ist eine Umsatzsteuersonderprüfung?

Die Umsatzsteuersonderprüfung stellt eine besondere Form der steuerlichen Außenprüfung dar, bei der sich die Prüfungstätigkeit der Finanzverwaltung ausschließlich auf umsatzsteuerliche Sachverhalte beschränkt. Im Gegensatz zur regulären Betriebsprüfung (§ 193 AO), die sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte über mehrere Besteuerungszeiträume umfasst, beschränkt sich die Umsatzsteuersonderprüfung auf einen deutlich engeren Prüfungsumfang.

Ziel dieser Maßnahme ist es, potenzielle Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer zeitnah und gezielt zu identifizieren. Insbesondere prüft das Finanzamt, ob der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur korrekten Erklärung von steuerpflichtigen Umsätzen, zur zutreffenden Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen sowie zur ordnungsgemäßen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nachgekommen ist. Anders als bei der klassischen Außenprüfung, bei der häufig Jahre im Nachhinein einer umfassenden Prüfung unterzogen werden, liegt der Fokus der Umsatzsteuersonderprüfung auf einem oder mehreren einzelnen Voranmeldungszeiträumen. Es handelt sich folglich um eine punktuelle Kontrolle konkreter Sachverhalte.

Gerade weil die Umsatzsteuer ein komplexes und fehleranfälliges Steuergebiet ist, geraten selbst sorgfältig arbeitende Unternehmer unbeabsichtigt ins Visier der Finanzbehörden. Im weiteren Verlauf wird dargestellt, welche Umstände die Finanzbehörde veranlassen können, eine Umsatzsteuersonderprüfung einzuleiten.

2. Gründe für die Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung

pixabay: Mohamed_hassan

Die Entscheidung der Finanzverwaltung, eine Umsatzsteuersonderprüfung anzuordnen, erfolgt in der Regel nicht willkürlich, sondern beruht auf konkreten Prüfungsanlässen oder Risikobewertungen im Rahmen des steuerlichen Risikomanagements. Dabei nutzt die Finanzbehörde verschiedene Instrumente zur Identifikation von Auffälligkeiten, unter anderem automatisierte Datenanalysen, Kontrollmitteilungen oder branchenspezifische Erfahrungswerte.

Ziel dieser selektiven Prüfstrategie ist es, steuerliche Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen, fiskalische Risiken zu minimieren und insbesondere missbräuchliche Gestaltungen im Bereich der Umsatzsteuer zu unterbinden. Die Umsatzsteuer gilt aufgrund ihrer komplexen Rechtslage und der Vielzahl von Einzelsachverhalten als besonders fehleranfällig – entsprechend häufig wird dieser Bereich durch Sonderprüfungen überwacht.

Typische Anlässe für eine Umsatzsteuersonderprüfung:

  • Ungewöhnlich hohe Vorsteuerbeträge:
    Wenn ein Unternehmer regelmäßig hohe Beträge an Vorsteuer geltend macht, ohne dem entsprechende steuerpflichtige Umsätze gegenüberzustellen, kann dies auf eine fehlerhafte oder unberechtigte Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs hindeuten.
  • Auffällige Umsatzschwankungen:
    Unplausible oder sprunghafte Veränderungen in den gemeldeten Umsätzen – insbesondere im Vergleich zu Vorjahren oder zu Branchenkennzahlen – wecken häufig das Interesse der Finanzverwaltung.
  • Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Auch die unterlassene oder verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann Anlass für die Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung sein.
  • Regelmäßige oder wiederholte Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
    Wer seine Voranmeldungen häufig nachträglich berichtigt, signalisiert potenzielle Unsicherheiten oder Fehler in der laufenden Buchführung.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Sachverhalte:
    Geschäftsvorfälle mit Auslandsbezug, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen oder sogenannte Reihengeschäfte, gelten als besonders prüfungsrelevant, da hier häufig Fehler bei der Beleg- oder Nachweispflicht auftreten.
  • Fehlende oder fehlerhafte Rechnungen:
    Formale Mängel in Ausgangs- oder Eingangsrechnungen (z. B. unvollständige Pflichtangaben, falsche Steuersätze) können zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen und sind ein häufiger Anlass für Prüfungen.
  • Hinweise aus Kontrollmitteilungen:
    Erkenntnisse, die im Zuge von Betriebsprüfungen bei Geschäftspartnern oder Lieferanten gewonnen werden, können eine Umsatzsteuersonderprüfung beim betreffenden Unternehmen veranlassen.
  • Neugründungen oder rasch expandierende Unternehmen:
    Besonders junge Unternehmen, die in kurzer Zeit ein hohes Umsatzwachstum oder überdurchschnittliche Vorsteuererstattungen aufweisen, geraten schneller in den Fokus der Behörden.
  • Branchenspezifische Risikoprofile:
    Bestimmte Branchen (z. B. Baugewerbe, Gastronomie, etc.) gelten aus Sicht der Finanzbehörden als besonders prüfungsanfällig und unterliegen daher einer intensiveren Überwachung.
  • Zufallsauswahl oder rotierende Prüfungen:
    In seltenen Fällen erfolgt die Anordnung einer Sonderprüfung auch ohne konkreten Anlass, etwa im Rahmen turnusmäßiger Stichproben oder zur allgemeinen Sicherstellung der steuerlichen Compliance.

Wichtig zu wissen:

Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung gemäß § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich das Recht hat, bei Steuerpflichtigen eine Prüfung durchzuführen, wenn diese zur Feststellung der steuerlichen Verhältnisse erforderlich erscheint. Eine vorherige Verdachtslage im strafrechtlichen Sinne ist hierfür nicht notwendig.

Gleichwohl kann die Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung – insbesondere bei bestimmten Risikofaktoren – ein Indiz dafür sein, dass die Finanzbehörde bereits konkrete Hinweise auf steuerliche Unregelmäßigkeiten erhalten hat. In solchen Fällen empfiehlt es sich, noch vor Prüfungsbeginn eine eingehende Risikoanalyse durchzuführen und falls erforderlich, eine steuerliche Selbstanzeige rechtlich zu prüfen und vorzubereiten.

3. Ablauf der Umsatzsteuersonderprüfung

Der Ablauf einer Umsatzsteuersonderprüfung folgt grundsätzlich einem strukturierten, von der Finanzverwaltung vorgegebenen Verfahren. Die einzelnen Phasen der Prüfung sind rechtlich geregelt und lassen sich in mehrere aufeinanderfolgende Schritte gliedern. Für den betroffenen Unternehmer ist es von großer Bedeutung, die einzelnen Stationen des Prüfungsprozesses zu kennen, um angemessen reagieren und gegebenenfalls gezielt steuerlichen oder rechtlichen Beistand hinzuziehen zu können.

(1) Ankündigung und Prüfungsanordnung

Die Umsatzsteuersonderprüfung beginnt mit der formellen Mitteilung durch das Finanzamt. In der sogenannten Prüfungsanordnung wird der Steuerpflichtige schriftlich über die bevorstehende Prüfung informiert. Dieses Schreiben enthält insbesondere folgende Angaben:

  • den Zeitraum, der überprüft werden soll (z. B. einzelne Monate oder Quartale),
  • den Prüfungsgegenstand (in diesem Fall ausschließlich umsatzsteuerliche Sachverhalte),
  • den Namen des zuständigen Prüfers,
  • den Ort der Prüfung (in der Regel die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen).

In einigen Fällen erfolgt vorab eine telefonische oder informelle Kontaktaufnahme, um organisatorische Fragen zu klären, beispielsweise zur Terminfindung oder zur Zugänglichkeit der Unterlagen. Die Prüfungsanordnung ist in aller Regel mit einer kurzen Vorlaufzeit von wenigen Wochen verbunden. Sie ist rechtlich verbindlich – eine Ablehnung oder Verschiebung ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf einer stichhaltigen Begründung.

Wichtig: Mit Zugang der Prüfungsanordnung tritt grundsätzlich ein sogenannter Sperrgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige ein (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wer also bis zu diesem Zeitpunkt steuerlich unzutreffende Angaben gemacht hat, sollte – idealerweise vor Erhalt der Anordnung – juristischen Rat einholen und die Möglichkeit einer präventiven Selbstanzeige prüfen.

(2) Vorbereitung auf die Prüfung

Vor dem eigentlichen Prüfungsbeginn ist es ratsam, die prüfungsrelevanten Unterlagen systematisch zu ordnen und auf Vollständigkeit sowie Plausibilität hin zu überprüfen. Dazu gehören insbesondere:

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen der betroffenen Zeiträume,
  • Ausgangs- und Eingangsrechnungen,
  • Buchführungsunterlagen und Kontoauszüge,
  • Belege zu innergemeinschaftlichen Lieferungen oder sonstigen steuerfreien Umsätzen,
  • Nachweise für geltend gemachte Vorsteuerbeträge.

Oftmals lassen sich bereits im Vorfeld kleinere formale Mängel oder Unklarheiten identifizieren und bereinigen, um Rückfragen während der Prüfung zu vermeiden. Dabei empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater.

(3) Durchführung der Prüfung

Zum vereinbarten Termin erscheint der zuständige Prüfer, in der Regel ein Mitarbeiter der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstelle des zuständigen Finanzamts. Dieser weist sich ordnungsgemäß aus und beginnt anschließend mit der Durchsicht der Unterlagen. Die Prüfung erfolgt häufig vor Ort in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen. Sie kann bei kleineren Betrieben oder auf Wunsch des Steuerpflichtigen auch beim Steuerberater oder im Finanzamt stattfinden.

Der Prüfer konzentriert sich gezielt auf einzelne Sachverhalte und Zeiträume, die ihm aufgrund vorliegender Daten oder branchenspezifischer Auffälligkeiten relevant erscheinen. Im Fokus stehen insbesondere:

  • die zutreffende Anwendung von Steuersätzen (z. B. 19 % vs. 7 %),
  • die korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnungen,
  • die Dokumentation und Nachweispflichten bei steuerfreien Umsätzen,
  • die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Der Prüfer dokumentiert seine Feststellungen laufend und kann bei Bedarf weitere Prüfschritte einleiten, wenn sich Unstimmigkeiten bei der Prüfung ergeben.

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

Während der Prüfung ist der Steuerpflichtige verpflichtet:

  • Alle relevanten Unterlagen bereitzustellen.
  • Auskünfte zu erteilen.
  • Den Prüfer bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen.

Eine ordnungsgemäße und vollständige Buchführung erleichtert die Prüfung und kann dazu beitragen, Unstimmigkeiten zu vermeiden.

(4) Abschluss der Prüfung

Nach Beendigung der Prüfung erfolgt die Erstellung eines Prüfungsberichts. In diesem werden sämtliche relevanten Feststellungen zusammengefasst – sowohl solche ohne steuerliche Konsequenz als auch Abweichungen von den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen. Ergibt sich aus der Prüfung eine Steuerdifferenz, etwa aufgrund fehlerhaft abgerechneter Umsätze oder zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuerbeträge, stellt das Finanzamt entsprechende Änderungsbescheide aus.

Im Anschluss an die Prüfung erfolgt eine sogenannte Schlussbesprechung. Diese dient dazu, die Feststellungen zu erläutern, offene Fragen zu klären und gegebenenfalls Einwände oder Ergänzungen seitens des Steuerpflichtigen aufzunehmen. Ziel ist es, eine sachgerechte und einvernehmliche Klärung der Ergebnisse zu ermöglichen – auch wenn das Finanzamt letztlich nicht an eine Einigung gebunden ist.

(5) Nach der Prüfung: Mögliche Konsequenzen

Wurde die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß erklärt oder abgeführt, kommt es in der Regel zu Nachzahlungen in Form von geänderten Steuerbescheiden. In gravierenderen Fällen, etwa bei wiederholten oder groben Fehlern, kann die Finanzverwaltung zusätzlich ein steuerliches Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Verdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung besteht (§§ 370, 378 AO). Auch Kontrollmitteilungen an andere Finanzbehörden oder Zollstellen sind denkbar.

Deshalb ist es essenziell, die Prüfung und deren Ergebnisse ernst zu nehmen – nicht nur aus steuerlicher, sondern auch aus strafrechtlicher Sicht.

4. Selbstanzeige – Möglichkeiten und Grenzen

Eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO ist grundsätzlich nur möglich, solange kein Sperrgrund vorliegt. Sperrgründe sind unter anderem:

  • Bekanntgabe der Prüfungsanordnung
  • Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens
  • Erscheinen eines Prüfers zur Prüfung
  • Tatentdeckung durch das Finanzamt

Es ist daher ratsam, bei Verdacht auf steuerliche Unregelmäßigkeiten frühzeitig eine Selbstanzeige in Erwägung zu ziehen, idealerweise vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung.

5. Vorbereitung auf die Prüfung – Checkliste

Ziel

Pixabay: Megan_Rexazin_Conde

Eine gezielte und gewissenhafte Vorbereitung auf die Umsatzsteuersonderprüfung ist von entscheidender Bedeutung, um Missverständnisse, Verzögerungen und negative Prüfungsergebnisse zu vermeiden. Auch wenn die Sonderprüfung in ihrem Umfang begrenzter ist als eine klassische Betriebsprüfung, wird sie mit derselben Gründlichkeit durchgeführt. Sie sollten daher Ihre umsatzsteuerlich relevanten Unterlagen umfassend aufbereiten.

Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Checkliste, die Ihnen als praxisorientierte Orientierungshilfe dient:

  • Aktualität der Buchführung sicherstellen
  • Vollständigkeit und Ordnung der Buchführungsunterlagen sicherstellen
  • Korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnungen sicherstellen
  • Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung
  • Richtigkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Abstimmung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit der Jahreserklärung
  • Dokumentation von Wareneingängen und Warenausgängen
  • Korrekte Rechnungsstellung und Pflichtabgaben
  • Klärung von Besonderheiten bei Auslandssachverhalten

6. Fazit: Vorsicht, statt Nachsicht

pixabay: Mohamed_hassan

Die Umsatzsteuersonderprüfung ist ein Instrument der Finanzverwaltung zur gezielten Überprüfung umsatzsteuerlicher Sachverhalte und stellt insbesondere für kleinere und mittelständische Unternehmen sowie Selbstständige eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Wie dargestellt, erfolgen Prüfungsanordnungen häufig aufgrund konkreter Auffälligkeiten oder systematischer Risikobewertungen – und weniger aufgrund eines Anfangsverdachts im strafrechtlichen Sinne.

Eine sorgfältige Vorbereitung, die strukturierte Aufbereitung relevanter Unterlagen sowie ein grundlegendes Verständnis des Prüfungsverlaufs und der möglichen Konsequenzen sind wesentliche Voraussetzungen, um der Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt und Professionalität zu begegnen. Nutzen Sie die Zeit zwischen der Prüfungsankündigung und dem tatsächlichen Termin der Prüfung, um eventuelle Schwachstellen aufzudecken und gegebenenfalls zu korrigieren – idealerweise mit fachlicher Unterstützung. Denn je früher steuerliche Risiken erkannt werden, desto größer ist der Handlungsspielraum.

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung und Begleitung von Unternehmern im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen und Sonderprüfungen, einschließlich der strafrechtlichen Risikobewertung und Verteidigung. Wir stehen Ihnen gerne als verlässlicher Partner zur Seite: mit fachlicher Tiefe, diskretem Vorgehen und einem klaren Blick für Ihre individuellen unternehmerischen Interessen. Wir beraten Sie umfassend und vertreten Ihre Interessen gegenüber der Finanzverwaltung mit Nachdruck und Sorgfalt.

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