Steuerlichen Fallstricke für Content Creator auf OnlyFans & Co

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In einer digitalen Welt, in der immer mehr Menschen neben- oder hauptberuflich Inhalte auf Plattformen wie OnlyFans, Patreon, Fansly oder Twitch erstellen und monetisieren, gewinnen diese Plattformen stetig an Bedeutung. Ob es sich um erotische Inhalte, Fitness-Tipps oder kreative Kunst handelt – die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten können beträchtlich sein. Doch viele Content Creator übersehen, dass diese Einkünfte steuerpflichtig sind. Als Steuerkanzlei mit Spezialisierung auf Steuerstrafrecht und Selbstanzeigen beobachten wir häufig, dass unzureichende Kenntnisse über steuerliche Pflichten zu kostspieligen Fehlern führen. Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen steuerlichen Anforderungen für Einnahmen aus Plattformen wie OnlyFans und zeigt die häufigsten Fallstricke auf, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden. Zudem geben wir Hinweise, wie im Falle von Verstößen richtig reagiert werden kann.
1. Warum sind Einnahmen aus OnlyFans steuerpflichtig?
Einnahmen aus OnlyFans gelten steuerlich als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Sobald kostenpflichtige Inhalte angeboten werden, erfüllt dies die Kriterien einer gewerblichen Tätigkeit: selbstständig, regelmäßig und auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Daraus ergeben sich mehrere steuerliche Verpflichtungen, die mit Beginn der Tätigkeit beachtet werden müssen:
- Gewerbeanmeldung: Für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich, die mit einer geringen Gebühr von etwa 30 bis 40 Euro verbunden ist. Eine sofortige Anmeldung ist nicht zwingend notwendig, beispielsweise wenn ein Content Creator zunächst die Rentabilität der Tätigkeit prüfen möchte. Spätestens mit den ersten Einnahmen sollte die Anmeldung jedoch unverzüglich erfolgen.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Ergänzend ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Nach Prüfung stellt das Finanzamt eine Steuernummer sowie, falls erforderlich, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) aus.
2. Welche Steuern fallen bei der Tätigkeit als Content Creator an?
Grundsätzlich sind Contant Creator verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und auf die erzielten Einnahmen aus Plattformen wie OnlyFans entsprechend Steuern zu zahlen. Zu den anfallenden Steuern zählen in jedem Fall die Einkommensteuer sowie, abhängig von der Höhe der Einnahmen, möglicherweise die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer.
Einkommensteuer
Einnahmen aus der Tätigkeit als Content Creator unterliegen der Einkommensteuerpflicht und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das gilt unabhängig davon, ob du nur gelegentlich Einnahmen erzielst oder keine Gewerbesteuer zahlst.
Die zu zahlende Höhe der Steuern auf Einnahmen aus Plattformen wie OnlyFans hängt von verschiedenen Faktoren ab: die Höhe des Einkommens, dem individuellen Steuersatz und den abzugsfähigen Ausgaben.
Der Einkommensteuersatz in Deutschland ist progressiv: Ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 11.000 Euro (Grundfreibetrag 2025) beginnt er bei 14 % und steigt bei höheren Einkommen bis auf 42 %. Zu den Einnahmen zählen alle Einkünfte, wie Abonnements, Trinkgelder oder Pay-per-View-Inhalte. Absetzbar sind beruflich veranlasste Ausgaben, etwa für Kamera-Equipment, Internetgebühren oder anteilig die Miete für ein Homeoffice.
Wichtig: Das Finanzamt prüft genau, ob Ausgaben tatsächlich beruflich genutzt wurden. Kosten für Kleidung oder Make-up sind nur absetzbar, wenn du nachweisen kannst, dass sie ausschließlich für deine Inhalte verwendet wurden, beispielsweise durch Fotos oder Rechnungen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer stellt einen wesentlichen Aspekt dar, den Creator bei ihrer Tätigkeit berücksichtigen sollten. Während Plattformen wie OnlyFans die Umsatzsteuer für ihre aktiven Creator in vielen Fällen direkt abführen, ist dies in Deutschland nicht die allgemeine Praxis. Um potenzielle Komplikationen zu vermeiden, wird dringend empfohlen, diese Informationen dem Finanzamt mitzuteilen und eine entsprechende Bestätigung einzuholen. Ohne diese Vorsichtsmaßnahme könnten Kleinunternehmer Gefahr laufen, auf der Umsatzsteuer für Gebühren von Plattformen mit Sitz im EU-Ausland sitzenzubleiben. Dieses Verfahren wird auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet, bei dem der Kunde oder Empfänger der Leistung (z.B. OnlyFans) die Umsatzsteuer zahlt und eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt hat. Das bedeutet, dass Creator die Umsatzsteuer nicht immer selbst zahlen müssen, jedoch auch keinen Vorsteuerabzug für geschäftliche Ausgaben, wie etwa erworbene Geräte, geltend machen können.
Für zusätzliche Einnahmen, wie Donations über andere Kanäle, gilt diese Regelung nicht. In solchen Fällen ist eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an das Finanzamt abzuführen. Sofern die Einnahmen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, können Creator die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen. Diese entbindet sie von der Verpflichtung, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, und vereinfacht dadurch die geschäftliche Administration. Allerdings ist zu beachten, dass Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug für ihre Geschäftsausgaben geltend machen können. Sollten die Einnahmen die Grenze der Kleinunternehmerregelung überschreiten, ist eine regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung (monatlich oder quartalsweise) beim Finanzamt erforderlich.
Achtung: Viele Creator übersehen, dass Trinkgelder oder Einnahmen über Amazon-Wunschlisten separat deklariert werden müssen. Dies kann zu unerwarteten Nachforderungen durch das Finanzamt führen. Eine sorgfältige Buchführung und regelmäßiger Austausch mit dem Finanzamt helfen, solche Probleme zu vermeiden.
Gewerbesteuer
Neben der Einkommensteuer und Umsatzsteuer kann unter Umständen auch Gewerbesteuer anfallen, sofern das Einkommen aus Ihrem Gewerbebetrieb die Freigrenze von 24.500 Euro übersteigt. Die Höhe der Gewerbesteuer variiert je nach Gemeinde. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit spielt die Gewerbesteuer zunächst häufig eine untergeordnete Rolle, kann jedoch bei steigendem Erfolg zu einem wesentlichen Kostenfaktor werden.
Zusammengefasst: Einnahmen eines Content Creator müssen zwingend in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, und zusätzlich sind eventuell eine Umsatzsteuererklärung sowie eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Abhängig von der Höhe der Einnahmen können Steuern bis zu 30–50 % des Gewinns ausmachen. Ohne ausreichende finanzielle Rücklagen kann dies im Rahmen der Steuererklärung zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
3. Pflichten nach Aufnahme der Tätigkeit als Contant Creator
Nach Aufnahme der Tätigkeit als Content Creator sind insbesondere steuerliche Verpflichtungen zu beachten. Die jährliche Steuererklärung ist ohne steuerliche Beratung bis spätestens 31. Juli des Folgejahres über das ELSTER-Portal einzureichen, wobei eine verspätete Abgabe mit Unterstützung eines Steuerberaters möglich ist. Gewerbetreibende müssen zusätzlich die Anlage G ausfüllen. Eine sorgfältige Dokumentation aller Einnahmen, beispielsweise durch Belege von Plattformen wie OnlyFans, sowie aller Ausgaben, etwa durch Rechnungen, ist unerlässlich. Da Plattformen Einnahmen direkt an das Finanzamt melden, ist eine genaue Übereinstimmung der Angaben erforderlich, um Unstimmigkeiten zu vermeiden. Des Weiteren sind bei der Erbringung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen eine Umsatzsteuerjahreserklärung und gegebenenfalls Umsatzsteuervoranmeldungen notwendig.
4. Häufige Fallstricke und Risiken
Häufige Fehler können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen:
- Einnahmen zu unterschätzen oder zu ignorieren, etwa mit der Annahme, ein Nebenverdienst sei steuerfrei. Selbst geringe Einnahmen ab 1.000 Euro pro Jahr müssen deklariert werden.
- Fehlende Dokumentation von Ausgaben, wie beispielsweise für Kamera-Equitment, führt dazu, dass diese nicht steuerlich absetzbar sind, und das Finanzamt kann höhere Beträge schätzen.
- Fehlende Rücklagen für Steuernachzahlungen können zu finanziellen Engpässen und sogar Zwangsvollstreckungen führen.
- Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Tätigkeit neben einer Anstellung ausgeübt wird: Arbeitgeber können eine Genehmigung für die Nebentätigkeit verlangen.
Die Risiken bei Nichteinhaltung sind erheblich. Steuerhinterziehung kann Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder gar Strafverfahren nach sich ziehen. Seit einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2023, das den Reverse-Charge-Mechanismus klärte, hat das Finanzamt die Kontrollen verschärft, insbesondere bei Influencern und Content Creators. Nicht gemeldete Einnahmen aus früheren Jahren können nachträglich aufgedeckt werden, was zu Nachforderungen zuzüglich Zinsen führt. Eine sorgfältige und vorausschauende Planung ist daher unerlässlich, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.
5. Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige: Ein Weg zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen
Falls Sie als Content Creator Ihre steuerlichen Pflichten bislang nicht oder unvollständig erfüllt haben und eine strafrechtliche Verfolgung vermeiden möchten, bietet § 371 der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Dieser Weg erfordert jedoch besondere Sorgfalt, da die rechtssichere Umsetzung komplex ist und zahlreiche rechtliche Fallstricke birgt.
Damit eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führt, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:
- Zeitraum: Sämtliche unverjährten Steuerstraftaten müssen vollständig offengelegt werden.
- Vollständigkeit: Alle relevanten Angaben müssen korrekt, umfassend und lückenlos sein.
Wichtiger Hinweis: Eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige kann trotz Offenlegung zu einer Strafverfolgung führen. Es empfiehlt sich daher, diesen Schritt mit fachkundiger Unterstützung sorgfältig vorzubereiten.
6. Fazit
Die Monetarisierung von Inhalten auf Plattformen wie OnlyFans bietet Content Creators spannende Möglichkeiten, birgt jedoch erhebliche steuerliche Herausforderungen. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig und unterliegen der Einkommensteuer, und gegebenenfalls der Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuer. Entscheidend ist die rechtzeitige Gewerbeanmeldung, die korrekte steuerliche Erfassung sowie eine sorgfältige Dokumentation von Einnahmen und Ausgaben, um Nachforderungen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Häufige Fallstricke wie fehlende Rücklagen, unvollständige Deklarationen oder Missverständnisse beim Reverse-Charge-Verfahren können zu finanziellen Engpässen oder sogar Strafverfahren führen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige bietet bei Verstößen einen Ausweg, erfordert jedoch eine präzise und vollständige Offenlegung, idealerweise mit professioneller Unterstützung.
Unsere Kanzlei, spezialisiert auf Steuerstrafrecht und Selbstanzeigen, unterstützt Content Creators dabei, steuerliche Pflichten zu erfüllen und Risiken zu minimieren. Wir bieten maßgeschneiderte Beratung, um Ihre Tätigkeit rechtssicher zu gestalten und im Falle von Verstößen eine strafbefreiende Lösung zu erreichen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre steuerliche Situation zu klären und Ihre Karriere als Content Creator sorgenfrei voranzutreiben!
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