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Selbstanzeige auch bei Steuerhinterziehung über 25.000 Euro

pixabay: Alexas_Fotos

Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht ist ein in ihrer Wirkung außergewöhnliches Instrument: Sie bietet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen straffrei zu bleiben, obwohl der Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO vollständig erfüllt ist. In kaum einem anderen Bereich des deutschen Strafrechts existiert eine vergleichbare Regelung, die dem Täter eine „zweite Chance“ eröffnet – sofern er seine steuerlichen Verfehlungen rechtzeitig und vollständig offenlegt und die hinterzogenen Beträge einschließlich Zinsen begleicht.

Diese Möglichkeit wurde in den letzten Jahren jedoch zunehmend eingeschränkt. Insbesondere wurde die Schwelle für die strafbefreiende Wirkung durch die sogenannte 25.000 Euro-Grenze deutlich herabgesetzt. Während bis 2015 auch bei höheren Hinterziehungsbeträgen noch eine vollständige Straffreiheit durch Selbstanzeige erreichbar war, schließt § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO diese Möglichkeit nunmehr bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro grundsätzlich aus.

Auf den ersten Blick erscheint die 25.000 Euro-Grenze wie eine unüberwindbare Hürde.– doch selbst bei darüberliegenden Hinterziehungsbeträgen ist eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit möglich. Entscheidend ist in diesen Fällen die Vorschrift des § 398a AO: Sie bietet die Möglichkeit, ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren durch die Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags – des sog. Strafzuschlags – abzuwenden. In der Praxis wird diese Möglichkeit vielfach übersehen oder missverstanden. Dieser Beitrag soll deutlich machen, dass selbst bei erheblichen Hinterziehungsbeträgen der Weg zur vollständigen Straffreiheit offensteht.

1. Form und Inhalt der Selbstanzeige

pixabay: Mohamed_hassan

Für die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige kommt der formalen und inhaltlichen Ausgestaltung eine zentrale Bedeutung zu. Zwar ist das Gesetz hinsichtlich der Form grundsätzlich offen – eine Selbstanzeige kann schriftlich, mündlich oder sogar konkludent erfolgen. Gleichwohl empfiehlt sich im Interesse der Rechtssicherheit stets die schriftliche Abgabe, idealerweise vorbereitet und begleitet durch eine qualifizierte steuerliche und strafrechtliche Beratung.

Von zentraler Bedeutung ist jedoch nicht die äußere Form, sondern die inhaltliche Vollständigkeit der Erklärung. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Finanzverwaltung sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte offenzulegen, die zur zutreffenden Nachveranlagung erforderlich sind. Dies schließt insbesondere alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart ein – mindestens jedoch alle Sachverhalte der letzten zehn Kalenderjahre. Die Angaben müssen so konkret und nachvollziehbar sein, dass das Finanzamt auf deren Grundlage ohne eigene Ermittlungen eine zutreffende Steuerfestsetzung vornehmen kann.

In der praktischen Umsetzung erweist sich dies oftmals als anspruchsvoll. Unvollständige oder nicht dokumentierte Einnahmen, insbesondere bei Auslandskonten, privaten Veräußerungsgeschäften oder Mieteinkünften, erschweren eine lückenlose Aufarbeitung. Gleichwohl genügt eine bloße Absicht zur Nachbesserung oder Teiloffenlegung nicht. Die Rechtsprechung verlangt unter Bezugnahme auf das sog. „Vollständigkeitsgebot“ eine inhaltlich geschlossene und sachlich zutreffende Offenbarung aller relevanten Besteuerungsgrundlagen. Selbst kleinere Unstimmigkeiten können dazu führen, dass keine Straffreiheit eintritt. Die Gerichte setzen hier strenge Maßstäbe und akzeptieren in der Regel nur minimale Abweichungen.

Angesichts dieser hohen Anforderungen ist eine Selbstanzeige regelmäßig nicht ohne fundierte steuerliche Analyse des Sachverhalts möglich. Insbesondere bei komplexen oder langjährig unaufgearbeiteten Fällen bedarf es einer sorgfältigen Rekonstruktion der Besteuerungsgrundlagen – gegebenenfalls auch unter Anwendung vorsichtiger Schätzungen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Nur durch eine vollständig vorbereitete Offenlegung lässt sich die Wirkung der Selbstanzeige im Sinne der Straffreiheit oder bei Überschreiten der Schwelle von 25.000 Euro zumindest die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 398a AO erreichen.

2. Voraussetzungen einer steuerbefreienden Selbstanzeige

Nach § 371 AO kann ein Steuerpflichtiger, der unrichtige oder unvollständige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht hat – sei es vorsätzlich oder leichtfertig –, unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben.

Dies setzt jedoch voraus, dass:

•            die unrichtigen Angaben vollständig korrigiert werden,

•            die hinterzogenen Steuern nachentrichtet werden,

•            die entsprechenden Zinsen (§§ 233a, 235 AO) gezahlt werden und

•            kein sogenannter Sperrtatbestand nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist.

Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Selbstanzeige in der Regel unwirksam – mit der Konsequenz, dass die offengelegten Informationen in einem folgenden Strafverfahren verwendet werden können.

Besondere Aufmerksamkeit verdient hierbei die genannte Grenze von 25.000 Euro pro Tat. Übersteigt der hinterzogene Betrag diese Schwelle, tritt die Straffreiheit trotz formeller und ordnungsgemäßer Selbstanzeige grundsätzlich nicht mehr ein. In diesen Fällen kommt § 398a AO eine entscheidende Rolle zu.

3. Die Lösung heißt: Zuschlag zahlen und trotzdem straflos bleiben

Mit Einführung des § 398a AO wurde ein alternativer Mechanismus geschaffen, der es Steuerpflichtigen trotz hoher Hinterziehungsbeträge ermöglicht, sich vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Die Regelung ist kein Bestandteil des § 371 AO mehr, sondern steht eigenständig im Gesetz.

Die Vorschrift des § 398a AO bietet den Beteiligten einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit auf Einstellung des Strafverfahrens, wenn:

1.         die hinterzogenen Steuern vollständig nachentrichtet werden,

2.         die entsprechenden Zinsen gezahlt werden und

3.         ein zusätzlicher Geldbetrag („Zuschlag“) an die Staatskasse entrichtet wird.

Die Höhe dieses Zuschlags richtet sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuer:

•            10 % bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 €,

•            15 % bei einem Betrag zwischen 100.001 € und 1.000.000 €,

•            20 % bei Beträgen über 1.000.000 €.

Wichtig: Die Einstufung erfolgt nicht progressiv, sondern nach starrer Schwellenlogik. Bereits ein einziger Euro über einer Grenze führt zur Anwendung des höheren Prozentsatzes.

4. Der häufige Irrtum: „Über 25.000 € ist nichts mehr möglich“

pixabay: Mohamed_hassan

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass viele steuerliche Laien – und teils auch Berater – davon ausgehen, dass eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen über 25.000 Euro grundsätzlich ausgeschlossen sei. Diese Fehleinschätzung führt oft dazu, dass überhaupt keine Anzeige erfolgt. Dies hat zur Folge, dass im Falle einer Entdeckung durch die Finanzbehörden das gesamte Risiko des Strafverfahrens realisiert wird.

Tatsächlich sieht das Gesetz mit § 398a AO eine klar geregelte Möglichkeit vor, die Strafverfolgung durch Zahlung eines Strafzuschlags zu vermeiden, der im Vergleich zu den sonst drohenden strafrechtlichen Sanktionen (Geld- oder Freiheitsstrafe) regelmäßig das mildere Übel darstellt. Gerade bei steuerlichen Nachdeklarationen in sechsstelliger Höhe kann dies den entscheidenden Unterschied machen.

5. Voraussetzungen und Herausforderungen in der Praxis

Damit eine Selbstanzeige, die auf § 398a AO gestützt wird, wirksam zur Einstellung des Verfahrens führt, müssen alle übrigen Voraussetzungen des § 371 AO ebenfalls erfüllt sein – mit Ausnahme der 25.000 Euro-Grenze.

Das bedeutet im Einzelnen:

Vollständigkeit der Angaben

Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen – mindestens jedoch die letzten zehn Kalenderjahre. Teilselbstanzeigen oder das Verschweigen einzelner Jahre oder Sachverhalte führen zur Unwirksamkeit.

Keine Sperrtatbestände

Wurde bereits eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist die Selbstanzeige grundsätzlich ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der zuständigen Finanzbehörde.

Fristgerechte Zahlung

Sämtliche Steuern, Zinsen und der Zuschlag müssen innerhalb einer angemessenen Frist gezahlt werden. Diese Frist wird im Regelfall durch die Finanzbehörde gesetzt. Eine Ratenzahlung ist in der Regel nicht vorgesehen. Zwar darf die Zahlung auch durch Dritte erfolgen, in der Praxis ist dies jedoch selten umsetzbar.

6. Die Vorteile einer „Selbstanzeige mit Zuschlag“ – aus Mandantensicht

Auch wenn die Selbstanzeige mit Zuschlagszahlung nicht als vollständige „Straffreiheit“ im engeren Sinne gilt, bietet sie für den Steuerpflichtigen eine hohe Rechtssicherheit und enorme Entlastung:

•            Keine strafrechtliche Verurteilung, keine Geld- oder Freiheitsstrafe

•            Keine Eintragung im Bundeszentralregister

•            Schutz vor Durchsuchungen, Ermittlungen und öffentlichen Verfahren

•            Wahrung der Diskretion

7. Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Selbstanzeigen sind zeitkritisch. Sobald eine Prüfungsanordnung oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist die strafbefreiende Wirkung regelmäßig ausgeschlossen. Daher ist es unerlässlich, bereits beim ersten Verdacht oder schlechten Bauchgefühl den Kontakt mit einem spezialisierten Berater zu suchen.

Je früher die Aufarbeitung erfolgt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Selbstanzeige noch möglich ist – gegebenenfalls unter Zahlung des Zuschlags.

8. Selbstanzeige als strategische Entscheidung – warum professionelle Begleitung unverzichtbar ist

pixabay: Mohamed_hassan

Die Entscheidung für eine Selbstanzeige – insbesondere bei komplexeren Sachverhalten oder höheren Hinterziehungsbeträgen – sollte niemals vorschnell oder ohne tiefgehende fachliche Prüfung erfolgen. Es handelt sich dabei nicht nur um einen formalen Akt gegenüber dem Finanzamt, sondern vielmehr um einen strategischen Schritt mit weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen. Bereits kleine Fehler, etwa unvollständige Angaben, ein falsch gewählter Adressat oder eine verspätete Zahlung, können die gesamte Wirkung der Selbstanzeige zunichtemachen – mit der Folge, dass sich der Steuerpflichtige selbst belastet, ohne von der gesetzlich vorgesehenen Strafbefreiung zu profitieren.

9. Fazit: Auch bei hohen Hinterziehungsbeträgen besteht der rechtssichere Weg zurück in die Steuerehrlichkeit

Die Vorschriften zur Selbstanzeige wurden in den vergangenen Jahren erheblich verschärft, insbesondere durch die Einführung der 25.000-Euro-Grenze. Gleichwohl stellt die Regelung des § 398a AO eine wichtige und vielfach unterschätzte Möglichkeit dar, auch bei erheblichen Hinterziehungsbeträgen auf eine Strafverfolgung zu verzichten.

Aus der Perspektive eines Steuerpflichtigen mit nicht erklärten Einkünften, Auslandskonten oder langjährigen Nachlässigkeiten bietet der Zuschlagsmechanismus eine realistische, legale und sichere Lösung für die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anzeige rechtzeitig, vollständig und professionell begleitet erfolgt.

Unsere Kanzlei Mauss & Mauss berät seit vielen Jahren Mandanten im Bereich der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeigen und begleitet Sie mit der nötigen Diskretion, Sorgfalt und rechtlichen Präzision. Wir wissen, wie wichtig schnelles und überlegtes Handeln ist – und bieten Ihnen eine strukturierte, individuelle Beratung auf höchstem fachlichem Niveau. Vertrauen Sie auf unser spezialisiertes Team, das bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich durch dieses komplexe Verfahren geführt hat. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt zu handeln – bevor es zu spät ist.

Ihr erster Schritt zurück in die Steuerehrlichkeit ist ein vertrauliches Beratungsgespräch.

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