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Steuerliche Problemfelder bei Restricted Stock Units (RSUs) und Employee Stock Purchase Plans (ESPPs)

Pixabay: sergeitokmakov

In einer globalisierten Arbeitswelt gewinnen aktienbasierte Vergütungen wie Restricted Stock Units (RSUs) und Employee Stock Purchase Plans (ESPPs) zunehmend an Bedeutung. Viele Arbeitnehmer in Deutschland, insbesondere bei internationalen Tech-Unternehmen oder Konzernen mit US-amerikanischen Muttergesellschaften, erhalten solche Leistungen als Teil ihres Gehaltspakets. Was auf den ersten Blick wie eine attraktive Zusatzleistung wirkt, birgt jedoch erhebliche steuerliche Fallstricke. Diese können nicht nur zu hohen Nachzahlungen führen, sondern in Extremfällen sogar steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – etwa wenn Einkünfte aus Unkenntnis oder Fahrlässigkeit nicht deklariert werden.

In diesem Beitrag beleuchten wir die steuerlichen Problemfelder bei RSUs und ESPPs in Deutschland. Wir erklären die Grundlagen, typische Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden können. Ziel ist es, Sie als potenziell Betroffenen zu sensibilisieren: Viele Mandanten in unserer Kanzlei wenden sich erst an uns, wenn das Finanzamt bereits eine Prüfung eingeleitet hat. Eine rechtzeitige Selbstanzeige kann hier Schlimmeres verhindern. Als Steuerberater mit Fokus auf aktienbasierte Vergütungen und internationale Besteuerung helfen wir Ihnen, die RSUs-Steuer in Deutschland und die ESPPs-Besteuerung optimal zu handhaben.

1. Grundlagen: Was sind RSUs und ESPPs?

Restricted Stock Units (RSUs)

Restricted Stock Units (RSUs) stellen eine Form der aktienbasierten Vergütung dar, bei der der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Recht einräumt, zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl von Aktien zu erhalten. Im Gegensatz zu klassischen Aktienoptionen gibt es bei RSUs keine Kaufoption – die Aktien werden vielmehr „verdient“ (vesting), sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie etwa eine Mindestbeschäftigungsdauer oder das Erreichen von Leistungszielen. Der Vesting-Zeitpunkt markiert den steuerrelevanten Moment: Hier werden die Aktien dem Mitarbeiter gutgeschrieben, und ihr Marktwert gilt als zufließender Vorteil.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter könnte 750 RSUs erhalten, die sich über einen Zeitraum von drei Jahren verteilen, sodass pro Jahr 250 Einheiten freigegeben werden. Häufig erlischt der Anspruch auf die noch nicht zugeteilten Anteile, falls der Mitarbeiter vor Ablauf der Freigabeperiode kündigt. Dadurch wird eine langfristige Loyalität zum Unternehmen gefördert.

Employee Stock Purchase Plans (ESPPs)

Employee Stock Purchase Plans (ESPPs) ermöglichen es Mitarbeitern hingegen, Aktien des Unternehmens zu einem Rabatt zu erwerben. Der Plan läuft typischerweise über einen festgelegten Zeitraum (z. B. sechs Monate), in dem Beiträge vom Gehalt abgezogen werden. Am Ende der Periode können die Aktien gekauft werden. Der Rabatt selbst stellt einen steuerpflichtigen Vorteil dar.

Beide Instrumente unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer als Lohnbestandteil (§ 19 EStG). Die Internationalität vieler Pläne – oft aus den USA stammend – führt jedoch zu Komplexitäten durch Doppelbesteuerung, Wechselkursschwankungen und Meldepflichten. Im Folgenden erläutern wir die steuerliche Behandlung dieser Vergütungsformen genauer.

2. Steuerliche Behandlung von RSUs in Deutschland

pixabay: Mohamed_hassan

Bei Restricted Stock Units (RSUs) wird der steuerpflichtige Zufluss in der Regel zum Zeitpunkt des Vestings realisiert – und nicht erst beim späteren Verkauf der Aktien. Dieser Aspekt stellt einen wesentlichen Unterschied zu herkömmlichen Aktienoptionen dar und beeinflusst die Steuerbelastung erheblich. RSUs gelten als Bestandteil des Arbeitsentgelts und unterliegen daher der gleichen Besteuerung wie reguläres Gehalt (§ 19 EStG). Dabei wird der faire Marktwert (Fair Market Value, FMV) der Aktien am Vesting-Zeitpunkt als geldwerter Vorteil dem Bruttolohn zugerechnet. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, über einen „Sell-to-Cover“-Mechanismus die Lohnsteuer für die Mitarbeiter zu übernehmen, indem ein entsprechender Anteil der Aktien zurückbehalten wird, um die Steuerschuld auszugleichen. Im Gegensatz zu traditionellen Optionen entsteht die Steuerpflicht für RSUs unabhängig davon, ob die erhaltenen Aktien umgehend veräußert oder langfristig gehalten werden – maßgeblich ist ausschließlich der Vesting-Zeitpunkt.

Ein zentrales Problemfeld ergibt sich beim Verkauf und bei Dividenden der Aktien nach dem Vesting. Sollte ein Arbeitnehmer seine erhaltenen RSUs nicht unmittelbar nach dem Vesting veräußern, sondern halten, kann bei einem späteren Verkauf der Aktien Kapitalertragsteuer anfallen. Die Steuer wird dabei aus dem Unterschied zwischen dem Aktienwert zum Vesting-Zeitpunkt und dem Erlös beim Verkauf ermittelt (§ 20 EStG). Gewinne unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag, sofern die Haltefrist von einem Jahr überschritten wird. Zusätzlich sind nachträgliche Dividenden, die auf den gehaltenen Aktien anfallen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig (§ 20 EStG). Diese Dividenden werden ebenfalls mit der Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag belastet und müssen in der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Veräußerungsgewinne, die aus dem Verkauf der Aktien resultieren, sind ebenfalls steuerpflichtig und können je nach Haltefrist unter die Abgeltungsteuer oder progressive Einkommensteuer fallen. Es ist ratsam, Depotbescheinigungen und Dividendenabrechnungen sorgfältig aufzubewahren, um korrekte Meldungen zu gewährleisten und Nachforderungen zu vermeiden.

Beispiel:
Bei einem Wert von 40 Euro zum Freigabezeitpunkt und einem Verkaufspreis von 100 Euro nach einem Jahr wird der Zuwachs von 60 Euro der Kapitalertragsteuer unterworfen. Sollten in der Haltephase Dividenden in Höhe von 5 Euro pro Aktie ausgeschüttet werden, unterliegen diese ebenfalls der Abgeltungsteuer.

3. Steuerliche Behandlung von ESPPs in Deutschland

ESPPs unterscheiden sich von RSUs durch den aktiven Kauf. Der steuerpflichtige Vorteil ist primär der Rabatt (Discount), der zum Kaufzeitpunkt als Lohn zugerechnet wird (§ 19 EStG). Qualifizierte ESPPs (unter US-Recht Section 423 IRC) erlauben eine steuerliche Begünstigung in den USA, die in Deutschland jedoch nicht anerkannt wird. Hier gilt: Der Rabatt ist sofort lohnsteuerpflichtig. Nach dem Kauf entsteht ein Holding Period – oft zwei Jahre ab Grant-Date und ein Jahr ab Purchase-Date für US-Steuervorteile. Zusätzlich sind nachträgliche Dividenden, die auf den erworbenen Aktien anfallen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig (§ 20 EStG) und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag. Veräußerungsgewinne beim Verkauf der Aktien sind ebenfalls steuerpflichtig und werden basierend auf der Differenz zwischen Anschaffungskosten (inklusive Rabatt) und Verkaufserlös berechnet.

Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) ab 2024 wurde der Steueraufschub für Mitarbeiterbeteiligungen erweitert, was ESPPs attraktiver macht: Der Zufluss kann unter bestimmten Bedingungen aufgeschoben werden, bis die Aktien verkauft werden. Dennoch bleibt die Pflicht zur Deklaration von Dividenden und Gewinnen bestehen, um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten.

4. Häufige Fallstricke und Risiken bei RSUs und ESPPs

Häufige Fehler bei der steuerlichen Behandlung aktienbasierter Vergütungen können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zu den gängigsten Stolpersteinen zählen:

  1. Veräußerungsgewinne werden aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angegeben, was zu Nachforderungen und Zinsen führt.
  2. Dividenden werden aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung angegeben, was zu Nachforderungen und Zinsen führt.
  3. In den meisten ESPP- und RSU-Programmen richtet der Arbeitgeber ein separates Depot für den Arbeitnehmer ein, das möglicherweise ein verzinsliches Verrechnungskonto umfasst. Die darauf anfallenden Zinsen unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht und müssen deklariert werden.
  4. Bei der Berechnung von Veräußerungsgewinnen ist die FIFO-Methode (First-In-First-Out) anzuwenden, um eine korrekte Zuordnung der Anschaffungskosten zu gewährleisten.
  5. Für die Ermittlung der Einkünfte sind die maßgeblichen Umrechnungskurse heranzuziehen, insbesondere bei internationalen Transaktionen, um Wechselkursrisiken steuerlich richtig zu berücksichtigen.

Die Nichteinhaltung dieser Regelungen birgt erhebliche Risiken: Steuerhinterziehung kann zu Bußgeldern und sogar zu strafrechtlichen Verfahren führen. Seit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) und durch verstärkte Kontrollen – etwa im Rahmen des FATCA-Abkommens – hat das Finanzamt seine Prüfungen bei RSUs und ESPPs intensiviert. Nicht gemeldete Einkünfte aus vergangenen Jahren können retroaktiv aufgedeckt werden, was zu Nachzahlungen nebst Zinsen resultiert. Eine präzise und vorausschauende steuerliche Planung ist daher essenziell, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

5. Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige: Ein Weg zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen

pixabay: Mohamed_hassan

Falls Sie als Betroffener Ihre steuerlichen Pflichten bei RSUs oder ESPPs bislang nicht oder unvollständig erfüllt haben und eine strafrechtliche Verfolgung vermeiden möchten, bietet § 371 der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Dieser Weg erfordert jedoch besondere Sorgfalt, da die rechtssichere Umsetzung komplex ist und zahlreiche rechtliche Fallstricke birgt – z. B. bei fehlerhaften Angaben zu Vestings oder Rabatten. Damit eine Selbstanzeige zur Straffreiheit führt, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt sein:

  1. Zeitraum: Sämtliche unverjährten Steuerstraftaten müssen vollständig offengelegt werden (üblich 10 Jahre bei grober Fahrlässigkeit).
  2. Vollständigkeit: Alle relevanten Angaben müssen korrekt, umfassend und lückenlos sein, inklusive Wechselkurse und DBA-Anwendungen.
  3. Zahlung: Die hinterzogenen Steuern plus Zinsen müssen nachgezahlt werden.

Wichtiger Hinweis:
Eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige kann trotz Offenlegung zu einer Strafverfolgung führen. Es empfiehlt sich daher, diesen Schritt mit fachkundiger Unterstützung sorgfältig vorzubereiten, um Strafen zu vermeiden.

6. Fazit: Fallstricke und Risiken minimieren durch Planung und Expertenhilfe

Die Monetarisierung durch aktienbasierte Vergütungen wie RSUs und ESPPs bietet spannende Möglichkeiten, birgt jedoch erhebliche steuerliche Herausforderungen in Deutschland. Einnahmen aus diesen Instrumenten sind als Lohnbestandteil steuerpflichtig und unterliegen der Einkommensteuer, gegebenenfalls auch der Kapitalertragsteuer oder der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Entscheidend ist die rechtzeitige Meldung, die korrekte Dokumentation von Vestings, Käufen und Verkäufen sowie eine sorgfältige Berücksichtigung von Begünstigungen. Häufige Fallstricke wie fehlende Deklarationen, Missverständnisse bei internationalen Plänen oder unvollständige Rücklagen können zu finanziellen Engpässen oder sogar Strafverfahren führen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige bietet bei Verstößen einen Ausweg, erfordert jedoch eine präzise und vollständige Offenlegung, idealerweise mit professioneller Unterstützung.

Unsere Kanzlei, spezialisiert auf Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen und internationale Besteuerung aktienbasierter Vergütungen, unterstützt Sie dabei, die RSUs-Steuer in Deutschland und die ESPPs-Besteuerung zu optimieren und Risiken zu minimieren. Wir bieten maßgeschneiderte Beratung, um Ihre Situation rechtssicher zu gestalten und im Falle von Verstößen eine strafbefreiende Lösung zu erreichen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre steuerliche Situation zu klären und Ihre Karriere sorgenfrei voranzutreiben!

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