Sind Privatverkäufe steuerpflichtig? Das müssen Sie wissen
Kennen Sie das? Sie misten den Kleiderschrank aus oder unbenutzte Kinderspielsachen versauern in der Ecke, die für die Tonne zu schade sind? Nun spielen Sie mit dem Gedanken, diese Gegenstände auf einer Auktionsplattform oder auf einem Flohmarkt zu verkaufen. In diesem Falle agieren Sie als Privatverkäufer und erzielen durch den Verkauf von ungenutzten Gebrauchsgegenständen Einnahmen. Müssen diese aber versteuert oder bei der Einkommenssteuererklärung angeben werden? Das kommt darauf an!
Inhaltsverzeichnis:
2. Wann ist ein Privatverkauf steuerpflichtig?
3. Der Privatverkauf an einem Beispiel erklärt
4. Wann ist man gewerblicher Verkäufer?
5. Wie Steuerfahnder Schwarzhändler im Internet aufspüren
6. Online Marktplätze müssen Auskünfte über Privatverkäufe erteilen
7. Welche drei Steuerarten können anfallen?
8. Wann ist eine Gewerbeanmeldung und Gewährleistung Pflicht?
Was ist ein Privatverkauf?
Die gute Nachricht zu Beginn: Wenn Sie ab und zu etwas als Privatperson verkaufen, so tangiert das den Fiskus in der Regel nicht. Wenn Sie ausrangierte Gegenstände aus dem Haushalt oder auch Geschenke auf einer Auktionsplattform einstellen, müssen Sie keine rechtlichen Konsequenzen fürchten. In diesem Fall gilt der Privatverkauf als eine nicht gewerbliche Veräußerung. Sollten Sie allerdings regelmäßig und mit Gewinnabsicht etwas als Privatperson verkaufen, so sieht die Situation anders aus.
Bei einem Privatverkauf wird der Vertrag schriftlich oder mündlich geschlossen. Mündliche Kaufverträge gehen z. B. am Flohmarkt vonstatten. Manchmal ist es allerdings sinnvoll, auch als Privatperson etwas Schriftliches in den Händen zu halten. Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, wie ein Kaufvertrag unter Privatleuten gestaltet sein muss. Bei einem klassischen Verkauf auf dem Flohmarkt ist ein Vertragsabschluss aber meistens nicht notwendig.
Halten Sie folgende Informationen im Kaufvertrag fest, die Ihnen bei einem Streitfall dienen könnten:
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- Name und Adresse des Verkäufers
- Name und Adresse des Käufers
- Preis und Zahlungskonditionen
- Datum und Unterschrift der beiden Parteien
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Neben den bekannten Auktionshäusern wie Ebay Kleinanzeigen oder Etsy gibt es weitere zahlreiche Online-Plattformen, die für den Verkauf genutzt werden können: Vinted, Facebook Marketplace oder andere Kleinanzeigengruppen bei Facebook.
Unabhängig von der von Ihnen gewählten Plattform, dürfen Sie als Privatperson folgende Waren NICHT anbieten:
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- Alkoholische Getränke
- Tabakwaren, E-Zigaretten
- Kosmetika
- Medikamente
- nicht jugendfreies Material (z. B. Filme oder PC-Spiele)
- Imitationen von Markenwaren (Kleidung und Schmuck)
- Raubkopien (z. B. Musik oder Hörbücher)
- private Mitschnitte und Fotos von Konzerten
- Gegenstände aus geschützten Holzarten (z. B. Palisander, Ebenholz, Mahagoni)
- Pelze geschützter Tierarten ohne Bescheinigung
- Ausgestopfte Tiere, die unter Artenschutz stehen
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Nachdem nun klar ist, welche Gegenstände nicht verkauft werden dürfen, sollten Sie sich mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Privatverkauf steuerpflichtig werden kann.
Wann ist ein Privatverkauf steuerpflichtig?
Merken Sie sich: Ein Privatverkauf ist steuerfrei, wenn Sie nur ab und an etwas verkaufen und es sich dabei um Gebrauchsgegenstände handelt. Dazu gehören z. B. Kleidung, Bücher, Schuhe, Dekoartikel. Schmuck darf dagegen erst nach Ablauf eines Jahres weiterverkauft werden. Hier greift nämlich die Spekulationsfrist. Veräußerungen, die die Frist nicht einhalten, sind steuerpflichtig. Es handelt sich dabei nicht mehr um einen Privatverkauf, sondern um einen gewinnbringenden Wiederverkauf.
Ein Privatverkauf ist nicht steuerpflichtig, wenn Sie die Summe von 600 € pro Jahr an Verkaufserlösen nicht überschreiten. Diese Summe von 600 € gilt pro Person, so dass bei Eheleuten die Gesamtsumme von 1200 € geltend ist. Wird diese Grenze überstiegen, so müssen Sie den gesamten Gewinn in Ihrer Einkommenssteuererklärung unter dem Punkt „sonstige Einkünfte“ angeben.
Vorsicht Stolperfalle!
Sie haben im letzten Jahr den Dachboden ausgemistet und waren 3- oder 4-mal auf einem gut besuchten Flohmarkt. Dabei haben Sie insgesamt 622,80 € erzielt. Bei der Einkommenssteuererklärung müssen Sie nun die Gesamtsumme in Höhe von 622,80 € angeben, nicht nur die 22,80 € die den Freibetrag von 600 € übersteigen.
Sie müssen sich bei einem klassischen Privatverkauf also keine Sorgen machen, wenn es sich dabei um einen Gegenstand handelt, welcher seit einer geraumen Zeit in Ihrem Besitz ist, aber nicht mehr gebraucht wird und daher von Ihnen weiterverkauft wird. Haben Sie dagegen erst vor kurzem etwas gekauft, so muss erst die Spekulationsfrist ablaufen, um erworbene Sache wiederverkaufen zu dürfen.
Der Privatverkauf an einem Beispiel erklärt
Ein junges Paar zieht zusammen, weshalb vorher die jeweilige Wohnung des anderen ausgeräumt wird.
Dabei werden viele Dinge entdeckt, die nicht in die neue Wohnung mitgenommen werden können und für den Sperrmüll zu schade sind. Die Lösung: Alte, aber funktionsfähige Gegenstände auf einer Online-Auktionsplattform zu verkaufen. Unterschiedliche Dinge wie z. B. eine alte Spielkonsole, Kleidung und auch ein alter Schrank, welcher vor einem halben Jahr erworben wurde, wurden angeboten.
Der Schrank im Wiener Jugendstil ist eine echte Rarität. Aber das gute Möbelstück passt nicht zum Stil der neuen, gemeinsamen Wohnung. Dass der Schrank ansonsten mit gutem Gewinn zu verkaufen war, ist für das junge Paar erfreulich. Aber hier liegt auch schon der steuerliche Haken an der Sache: Es handelt sich bei dem Verkauf des Schranks genaugenommen um ein Spekulationsgeschäft, da der Schrank erst vor einem halben Jahr gekauft wurde und nun mit einem Gewinn von über 600 € weiterverkauft wurde. Der Gewinn wäre demnach zu versteuern.
Wann ist man gewerblicher Verkäufer?
Und was ist, wenn Sie regelmäßig den Dachboden entrümpeln und das Verkaufen auf Flohmärkten (vor Ort oder online) Ihr Hobby ist? Wenn Sie dies auch gerne für Bekannte übernehmen, weil es Ihnen einfach Spaß macht? Die Menge macht das Gift, so heißt es im gesundheitlichen Bezug. In diesem Fall aber macht die Menge das Gewerbe aus und zwar bei über 40 Verkäufe in wenigen Monaten. Jetzt wird das Finanzamt hellhörig.
Der Fiskus wird folgende Indizien überprüfen und danach entscheiden, ob er Sie als gewerblicher Verkäufer einstuft oder nicht:
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- Sie kaufen selbst viele Dinge erst an, um diese (evtl. nach einer kleinen Verschönerung) mit Gewinn weiterzuverkaufen.
- Sie verkaufen ständig und ohne größere Pausen viele Dinge.
- Sie bieten auch Neuware zum Verkauf an.
- Sie frönen ihrem Hobby seit längerer Zeit (nicht erst seit ein paar Monaten)
- Sie haben dazu sogar eine eigene kleine Webseite erstellt, weil Sie gerne auch für Dritte verkaufen und darauf aufmerksam machen möchten.
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Leider fallen Sie dann nicht mehr in die Kategorie des privaten Hobbyverkäufers, denn hier liegt gewerbliches Handeln vor. Um hier korrekt zu handeln, müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Sie mögen einwenden, dass die Gewinne so gering waren, dass jede Person sehen wird, dass es sich hierbei tatsächlich nur um ein Hobby handelt. Doch dieser Umstand interessiert das Finanzamt leider nicht. Denn Sie hätten so die Möglichkeit, mit dieser Tätigkeit nachhaltige Gewinne zu erwirtschaften. Somit agieren Sie gewerblich.
Zusammenfassung: Welche Punkte für ein gewerbliches Handeln sprechen:
4.1. Ankauf von Gegenständen für den gezielten Verkauf
Sie kaufen über ein Sonderangebot 20 Gartenstühle, um diese neu zu lackieren und dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vorsicht! Das stuft das Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit ein!
4.2. Verkauf in erheblichem Umfang
Sie verkaufen privat 30 oder mehr Artikel pro Monat? Vorsicht! Dann haben Sie die kritische Verkaufsmenge überschritten und für das Finanzamt gehen Sie damit einer gewerblichen Tätigkeit nach.
4.3. Handel mit Neuware oder vielen gleichartigen Sachen
Sie haben eine Webseite, auf der Sie bestimmte Waren und eine spezielle Tätigkeit anbieten. Sie verkaufen nicht nur Einzelstücke, sondern haben sich ein kleines Lager zugelegt. Vorsicht! Dann handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit!
4.4. Regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume
Sie verkaufen weniger als 30 Artikel pro Monat und fühlen sich auf der sicheren Seite? Hier kommt der Zeitraum ins Spiel. Wenn das Finanzamt sieht, dass diese Tätigkeit fester Bestandteil ihres Alltags ist und sie über einen längeren Zeitraum (1/2 Jahr – ein Jahr) immer wieder Dinge zum Verkauf anbieten, so ist auch dies ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit.
4.5. Professioneller Auftritt im Internet
Sie beschreiben sich bei Ebay selbst als professioneller Verkäufer (Power-Seller), Sie betreiben einen kleinen Shop und machen Werbung? Auch das gilt als ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit.
4.6. Verkauf für Dritte
Sie übernehmen die Tätigkeiten des Verkaufs nicht benötigter Dinge auch für andere (Freunde, die eigene Familie, Schwiegereltern). Auch hier sieht der Fiskus ein Indiz für eine gewerbliche Verkäufertätigkeit.
Wie Steuerfahnder Schwarzhändler im Internet aufspüren
Vielleicht fragen Sie sich, wie das Finanzamt denn überhaupt dahinterkommen soll, dass Sie Dinge privat über das Internet verkauft haben. Das Netz, so sagt man, vergisst nichts und so gehört es auch zu den Aufgaben des Fiskus, das WorldWideWeb zu durchsuchen, um so Schwarzhändler aufzuspüren. Die eingesetzten Software-Programme, die täglich zahllose Internetseiten durchsuchen, nennen sich Webcrawler oder Xpider.
Mit diesem Vorgehen konnte z. B. auch eine Mutter identifiziert werden, die als Unternehmerin eingestuft wurde, weil sie innerhalb eines Monats 80 Kleidungsstücke ihrer Kinder verkauft hatte (Entscheidung vom 5. September 2006, Az. 103 O 75/06)
Online-Marktplätze müssen dem Finanzamt Auskünfte über Privatverkäufe geben
Die Online-Marktplätze haben die Verpflichtung kooperativ gegenüber dem Fiskus zu agieren, sprich, sie müssen Auskunft erteilen. Wenn die Steuerfahndung anfragt, müssen Internetdienstleister dieser folgenden Angaben machen:
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- Welche Verkäufer haben mehr als 17.500 € Umsatz im Jahr erzielt?
- Wie lautet der Name des Verkäufers?
- Wie lautet dessen Anschrift?
- Welche Bankverbindung hat er?
- Was wurde verkauft?
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Kommt das Finanzamt anhand der Auswertungen dieser Angaben zu dem Schluss, dass Sie als gewerblicher Verkäufer tätig waren, so ist dies gleichbedeutend mit der Tatsache, dass Sie Steuern hinterzogen haben. Dabei hängt das Strafmaß einer begangenen Steuerhinterziehung von der Schwere des Vergehens ab.
Welche Drei Steuer-Arten können anfallen?
Leider können, bei der oben genannten Einstufung drei Steuerarten fällig werden:
- Einkommenssteuer – da Sie etwas eingenommen haben (wenn die eingenommene Summe 600/1.200 € übersteigt)
- Umsatzsteuer – weil Sie gewerblich als Unternehmer Umsatz generiert haben (bei einem Jahresumsatz, der 17.500 € übersteigt)
- Gewerbesteuer – weil Sie mit ihrer Tätigkeit ein Gewerbe betreiben (bei Gewinnen von mehr als 24.500 €)
Wann ist eine Gewerbeanmeldung und Gewährleistung Pflicht?
Ohne es zu wollen oder zu wissen, haben Sie nun vielleicht aus Ihrem Hobby einen Beruf gemacht. Auch wenn Sie davon nicht begeistert sein mögen, aber in einigen Fällen wird die Gewerbeanmeldung zur Pflicht. Sollten Sie weniger als 17.500 € pro Jahr an Umsatz generieren, fallen Sie unter die Kleinunternehmerregelung. Kleinunternehmer dürfen in ihrem Gewerbe umsatzsteuerfrei agieren.
Mit der Pflicht, ein Gewerbe anmelden zu müssen, geht die Sachmängelhaftung einher. Als gewerblicher Anbieter müssen Sie eine Gewährleistung übernehmen. Bei Neuwaren beträgt die Garantiezeit 2 Jahre, bei Gebrauchtwaren 1 Jahr. Allerdings haben Sie die Pflicht, bei Gebrauchtwaren ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die verkürzte Haftung gilt. Nur als privater Verkäufer darf man die Haftung ausschließen.
Wichtig: Informationen zur Kleinunternehmerregelung
Von der Liebhaberei zur Kleinunternehmerregel. Da Sie alles korrekt gestalten möchten, sind Sie bereit, ein Gewerbe anzumelden. Allerdings ist und bleibt die Verkaufstätigkeit ein kleines Zubrot nebenher. Dann können Sie die Kleinunternehmerregel anwenden. Diese Regel gilt für Sie, wenn Sie im vergangenen Jahr mit Ihrer Nebentätigkeit der Online-Verkäufe weniger als 22.000 € brutto umgesetzt haben und der Bruttoumsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
Um als Kleinunternehmer zu gelten, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser Antrag ist im Fragebogen „zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt“ inbegriffen. Den Fragebogen bekommen Sie im automatisch zugeschickt, sobald Sie ein Gewerbe anmelden.
Durch die Kleinunternehmerregelung müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und sich auch nicht mit monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen herumschlagen.
Die fünf häufigsten Steuerfallen bei Privatverkäufen
Wie bereits weiter oben kurz erwähnt, sieht das Finanzamt „alles“.
9.1. Steuerfalle 1: Der Fiskus sieht vieles
Durch den Einsatz spezieller Software ist es möglich, Querverbindungen zu den bei Finanzamt vorliegenden Daten automatisch zu identifizieren und im Nachgang detailliert zu prüfen. Sie agieren gar nicht mit ihrem richtigen Namen (Klarname)? Auch das ist kein Garant dafür, dass Sie nicht entdeckt werden.
9.2. Steuerfalle 2: Privatverkäufer oder Profi?
Denken Sie daran: Wenn Sie ab und zu als Verkäufer tätig werden und dabei nicht besonders professionell auftreten, liegt die Vermutung nahe, dass Sie dies auch nicht gewerblich tun. Sobald Ihr Hobby Sie zu mehr als 30 Verkäufen pro Monat treibt, könnte in den Augen des Fiskus schon eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.
9.3. Steuerfalle 3: Wiederverkauf
Auch wenn Sie etwas kaufen, weil Sie wissen oder ahnen, dass man es mit etwas oder gutem Gewinn weiterverkaufen kann, ist dies für die Steuerfahndung ein Indiz für die Gewerblichkeit Ihrer Tätigkeit.
9.4. Steuerfalle 4: Spekulationsgeschäfte
Nicht nur die Waren und Gegenstände, die Sie kaufen, um diese wiederzuverkaufen können dazu führen, dass Ihre Tätigkeit als gewerblich angesehen wird, auch sogenannte Spekulationsgeschäfte gehören dazu. Damit ist gemeint, dass Sie Dinge ankaufen, deren Wert wahrscheinlich im Laufe der nächsten Zeit steigen wird: Gold, Antiquitäten (Möbel), Kunst, Schmuck.
9.5. Steuerfalle 5: Vorsicht, Gewerbe
Sollten Sie als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden, so können bis zu 3 Steuerarten fällig werden: Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Fazit
Es ist Ihr gutes Recht, nicht benötigte Gegenstände zu verkaufen, solange Sie damit nicht über die Gewinngrenze von 600 € pro Person pro Jahr hinauskommen und solange Sie auch nur ab und zu etwas auf (Online-)Flohmärkten veräußern. Dann sind die Einnahmen nicht zu versteuern. Sobald Sie regelmäßig und organisiert vorgehen und sich damit ein nicht unerhebliches Zubrot verdienen, wird aus einem privaten Hobby eine gewerbliche Tätigkeit. Hier sind Sie in der Pflicht auf die Einnahmen Steuern abzuführen.
Es ist immer ratsam, die Tragweite des eigenen Handelns abzuschätzen, selbst bei vermeintlichen Kleinigkeiten wie dem Verkauf nicht benötigter Dinge. Ist einer Person dies allein nicht möglich, so ist es ratsam, sich professionelle Hilfe von einem Steuerbarer zu holen.
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