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Leichtfertige Steuerverkürzung – Was bedeutet das?

Leichtfertige Steuerverkürzung – Was bedeutet das?

Schnell ist es passiert: Sie machen in Ihrer Steuererklärung falsche Angaben oder vergessen steuerrelevante Angaben. Und ohne es zu wollen oder zu wissen, verschaffen Sie sich dadurch mögliche Steuervorteile. Das wird in der Fachsprache als „leichtfertige Steuerverkürzung“ bezeichnet. Die Folge: Wegen einer steuerlichen Ordnungswidrigkeit nach § 378 droht Ihnen nun eine Strafe. Denn:

„Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.“

Das Finanzamt wird nun prüfen, ob Sie es bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung wirklich nicht besser wussten, oder ob nicht vielleicht doch Absicht im Spiel war. Wenn fehlerhafte Angaben aber nachweislich nicht vorsätzlich gemacht wurden, dann handelt es sich nur um eine leichtfertige Steuerverkürzung.

Was ist leichtfertige Steuerverkürzung?

Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er fehlerhafte Angaben in der Steuererklärung tatsächlich nicht vorsätzlich gemacht hat bzw. relevante Angaben schlichtweg vergessen hat einzutragen.

§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung im Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

Unterschied zwischen leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung?

Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige nie vorhatte, Steuern zu verkürzen oder zu verringern, wenn er also wirklich nicht wusste, dass bestimmte Steuer zu zahlen sind. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist damit aus juristischer Sicht im Vergleich zur normalen Steuerhinterziehung eine mildere Form der Steuerhinterziehung.

Was ist der Unterschied zwischen leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung?

Sie waren bei der Erstellung der Steuererklärung nicht aufmerksam oder haben sich zu wenig informiert? Sofern dies auf Ihren Sachverhalt zutrifft, haben Sie hier bereits einen kleinen Vorteil, den Sie nutzen können. Denn dann liegt zumindest keine Straftat vor, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Unabsichtlich haben Sie einen Fehler begangen. Allerdings wird bei Ihrer Aussage zum Fall auch kontrolliert, ob Sie die Fähigkeit korrekte Angaben zu machen nicht doch hätten haben können. Und es wird auch geprüft, ob Sie unter Umständen nur zu bequem gewesen sind, sich die richtigen Informationen einzuholen (siehe Urteil Bundesfinanzhof (BFH), 19.02.2002).

Wenn Sie sich bei Ihrer Steuererklärung unsicher sind oder waren, so sind Sie immer verpflichtet, sich im Vorfeld zu erkundigen, wie es korrekt vonstatten zu gehen hat. Und dabei ist es unerheblich, wie alt Sie sind, ob Sie Krankheiten oder Behinderungen haben, die es Ihnen erschweren könnten, an die entsprechenden Informationen zu gelangen. Exakt aus diesen Gründen ist es immer besser, mit Steuerexperten zusammenzuarbeiten, die alle Fallstricke auf dem Schirm haben. Ein Laie tut sich erfahrungsgemäß oft sehr schwer, alle Details des komplexen deutschen Steuersystems vollständig zu erfassen.

Und was passiert, wenn es in einer professionell erstellten Steuererklärung zu Fehlern kommt? Dann ist dies streng genommen immer noch Ihr Fehler, aber dieser wird anders bewertet. Geprüft wird in jedem Fall, ob Sie in der Lage gewesen wären, den Fehler zu erkennen. Davon geht das Finanzamt zunächst einmal aus.

Sobald Sie etwas wissentlich verschweigen, schönreden, die Angaben unvollständig machen, etwas weglassen, handeln Sie vorsätzlich. Dann kann von „Leichtfertigkeit“ keine Rede mehr sein und es gelten andere Strafrahmen.

Ihre Pflichten als Steuerzahler:

 Ihre Pflicht ist es bei der Steuererklärung stets so sorgfältig wie möglich vorzugehen (Sorgfaltspflicht). Sollten Sie sich unsicher sein bzw. (möglicherweise) relevante Rahmenbedingungen nicht wissen, so haben Sie die Pflicht, sich zu erkundigen und Informationen einzuholen (Erkundigungspflicht).

Beispiele für leichtfertige Steuerverkürzung?

Beispiel für eine leichtfertige Steuerverkürzung bei steuerlicher Zusammenveranlagung von Ehepartnern

Es passiert immer wieder: Plötzlich steht der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung im Raum. Unsere Steuer- und Anwaltskanzlei steht Ihnen hier rechtlich immer mit ganzer Expertise zur Seite. Generell kann man sagen, dass das Finanzamt „bevorzugt“ den Vorwurf der Steuerhinterziehung erhebt, als dass es annimmt, es würde sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung handeln.

In diesen Fällen erwirkte es unsere Kanzlei bereits sehr häufig, dass Strafverfahren gegen eine Geldauflage nach §153a der Strafprozessordnung eingestellt wurden. Generell besteht hier die Strategie immer, das Gericht davon zu überzeugen, dass es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelte.

Ein konkretes Fall-Beispiel einer leichtfertigen Steuerverkürzung:

Ein Beispiel zu einem Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung: Ein Ehepaar ist gemeinsam veranlagt. Die beiden Ehepartner erwirtschaften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sind auch beide am Objekt beteiligt. Der Ehemann kümmert sich um die jährliche Steuererklärung, die Ehefrau unterschreibt diese, nachdem ihr Mann die Vorarbeit geleistet hat. So sind die Rollen in vielen Partnerschaften verteilt und nicht selten verhält es sich dann auch so.

Nun hat der Ehemann bei der Erstellung der Steuererklärung allerdings Fehler begangen, was dazu führte, dass gegen beide Eheleute ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Denn beide Personen hatten ja die Steuererklärung unterschrieben. Allerdings konnte man in der Verhandlung glaubhaft machen, dass die Ehefrau lediglich fahrlässig gehandelt hatte.

Ihnen wird leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen?

Die Finanzbehörde wirft Ihnen leichtfertige Steuerverkürzung vor? Sie haben unabsichtlich wichtige Angaben in der Steuererklärung nicht gemacht und möchten einer Strafe vorgreifen? Wir stehen rechtlich und persönlich an Ihrer Seite.

Welche Strafe droht bei leichtfertiger Steuerverkürzung?

Welche Strafen drohen bei leichtfertiger Steuerverkürzung?

Die Strafen für eine leichtfertige Steuerverkürzung sind empfindlich. Die verhängten Bußgelder können eine Höhe von bis zu 50.000 € erreichen. Auch die vorsätzliche Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafen geahndet. Hier kann allerdings noch eine mögliche Freiheitsstrafe hinzukommen.

Noch ein Unterschied zur Steuerhinterziehung: Bei Strafen für eine leichtfertige Steuerverkürzung erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und der Steuerpflichtige gilt auch nicht als vorbestraft.
Zudem werden bei der leichtfertigen Steuerverkürzung die nachzuzahlenden, offenen Steuerbeträge nicht verzinst. Obwohl laut § 233a AO (Nachzahlungszinsen) nicht rechtzeitig gezahlte Steuern immer verzinst werden müssen. Hier geht der Gesetzgeber also nachsichtig mit leichtfertigen Steuerverkürzern um.

„Wie Sie eine Strafe vermeiden: (vgl. §378 der Abgabenordnung)

Fall 1: Sie haben zunächst unbewusst Steuern hinterzogen, diese aber mit einer Selbstanzeige deutlich gemacht, noch bevor ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde:

Die Folge: Sie bleiben straffrei wenn Sie die unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen und alle notwendigen Angaben nachreichen.

Fall 2: Sie haben unbewusst Steuern hinterzogen und die Steuerverkürzung ist bereits eingetreten:

Die Folge: Sie bleiben nur straffrei, wenn Sie die nachzuzahlenden Steuern innerhalb der gesetzten Frist entrichten.

Wichtig ist es bezüglich der Strafen nochmals zu betonen, dass sich bei bewusst fälschlichen Angaben (vorsätzliche Steuerhinterziehung) die Sachlage komplett anders darstellt. Hier wird die Strafe zumeist in Tagessätzen berechnet, die sich am Einkommen des Steuerpflichtigen orientieren. In besonders schwerwiegenden Fällen droht auch eine Gefängnisstrafe.

Wann verjährt leichtfertige Steuerverkürzung?

Wann verjährt leichtfertige Steuerverkürzung?

Wann eine steuerliche Festsetzung nach einer leichtfertigen Steuerhinterziehung verjährt, richtet sich grundsätzlich auch danach, ob eine Steuererklärung abgegeben wurde oder nicht. Als zeitlicher Ausgangspunkt der jeweiligen Berechnung wird dabei immer der Zeitpunkt der Steuerverkürzung herangezogen bzw. wann der Steuerpflichtige einen Nutzen aus seiner Steuerverkürzung gezogen hat. Der Steuerverzug tritt dabei immer zum Ende eines Jahres ein, also immer zum 31.12. eines Kalenderjahres.

Ansonsten besteht bei der leichtfertigen Steuerverkürzung eine Festsetzungsfrist von 5 Jahren. Die Festsetzungsfrist bezeichnet dabei die Frist, nach deren Ablauf eine Steuerfestsetzung durch die Behörden nicht mehr zulässig ist. Wird innerhalb von 5 Jahren nach der erfolgten Tat also keine Nachverfolgung durch die Behörden eingeleitet, ist die leichtfertige Steuerverkürzung verjährt.

Zwei Verjährungs-Szenarien sind grundsätzlich möglich:

Der Steuerpflichtige hat keine Steuererklärung abgegeben:
Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2019 Steuern verkürzt und keine Steuererklärung abgegeben. Laut § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Laufzeit der 5-jährigen Festsetzungsverjährung dann erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem die Steuerverkürzung entstanden ist – also in dem Fall zum 31.12.2022. Verjährt ist die Tat dann erst 5 Jahr später zum 31.12.2027.

Der Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung abgegeben:

Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2019 Steuern verkürzt und seine Einkommenssteuererklärung im Jahr 2020 abgegeben. In dem Fall beginnt die Festsetzungsverjährung mit dem Ablauf des gleichen Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, also hier zum 31.12.2020. Verjährt ist die Tat dann 5 Jahr später zum 31.12.2025.

Die Selbstanzeige: straffrei nach leichtfertiger Steuerverkürzung

Eine Selbstanzeige ermöglicht Steuerpflichtigen Straffreiheit nach einer leichtfertigen Steuerverkürzung

Die Selbstanzeige ist Ihre Möglichkeit, eine Strafe bei leichtfertiger Steuerverkürzung zu vermeiden. Da bei der Erstellung einer Selbstanzeige wichtige Formalien eingehalten werden müssen und die Anforderungen an die Inhalte sehr hoch sind, sollte diese immer in Zusammenarbeit mit Experten erfolgen. Steigt die Gefahr der Entdeckung bei möglichen Steuerdelikten (z. B. aufgrund von Konflikten mit ehemaligen Mitarbeitern oder Geschäftspartnern, die Betriebsinterna offenlegen könnten; aufgrund der Ankündigung einer Betriebsprüfung, wenn sich das engmaschige Fahndungsnetz der Behörden droht zuzuziehen etc.), ist es höchste Zeit für eine wirksame, strafbefreiende Selbstanzeige.

Leichtfertige Steuerverkürzung: Wir vertreten Sie vor Gericht

Wann immer Sie sich mit dem Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung konfrontiert sehen: Unsere auf das Steuerrecht spezialisierte Anwaltskanzlei steht Ihnen mit viel Erfahrung und ganzer Expertise zur Seite. Wir prüfen Ihren Fall, begutachten Ihre Steuererklärung und setzen uns detailliert mit den Vorwürfen auseinander. Anschließend regeln wir alles Rechtliche zu Ihren Gunsten und streben einen Freispruch an.

Leistungen im Zuge einer leichtfertigen Steuerhinterziehung

      • steuerrechtliche Aufklärung und Beratung
      • Hilfe und Unterstützung bei einer straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeige
      • Vertretung in allen steuerrechtlichen Strafverfahren.
      • Vertretung in allen steuerrechtlichen Bußgeldverfahren.
      • Beratung in allen Steuerfragen zur Vermeidung einer Wiederholung

Fazit: Die Ruhe bewahren und sich von Experten beraten lassen

Nur die Ruhe, wir helfen Ihnen. Mit den Steuerrechtsexperten Isabella Mauss und Thomas Juppe von der Kanzlei Mauss und Mauss haben Sie die richtigen Ansprechpartner an Ihrer Seite. Die ehemalige Steuerfahnderin und der Fachanwalt für Steuerrecht bilden das Expertenteam, welches Sie mit ganzem Engagement rechtlich in Schutz nimmt.

Auszug aus unseren steuerrechtlichen Leistungen:

      • Vertretung bei unentdeckter und entdeckter Steuerhinterziehung
      • korrekte, wirksame Selbstanzeigen
      • Vertretung in laufenden Steuerstrafverfahren
      • Vertretung durch Steueranwalt und Steuerexpertin
      • Steuerexpertin mit Insider-Erfahrung als ehem. Fahndungsprüferin
      • bundesweite Mandantenübernahme
      • persönliche, kompetente Betreuung

Ihnen wird leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen?

Die Finanzbehörde wirft Ihnen leichtfertige Steuerverkürzung vor? Sie haben unabsichtlich wichtige Angaben in der Steuererklärung nicht gemacht und möchten einer Strafe vorgreifen? Wir stehen rechtlich und persönlich an Ihrer Seite.