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Ferienwohnung vermieten – Wie wird besteuert?

Pixabay: Clker-Free-Vector-Images

In einer Zeit, in der viele Menschen in Immobilien investieren, um zusätzliche Einnahmen zu generieren, gewinnen Ferienwohnungen zunehmend an Popularität. Ob an der Nordsee, im Bayerischen Wald oder in städtischen Hotspots – die kurzfristige Vermietung an Urlauber kann lukrativ sein. Doch hinter dem scheinbar unkomplizierten Geschäft lauern steuerliche Fallstricke, die schnell zu Nachzahlungen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen können. Als Steuerkanzlei, spezialisiert auf Steuerstrafrecht und Selbstanzeigen, beobachten wir häufig, dass Eigentümer unbeabsichtigt Fehler in ihrer Steuererklärung machen. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerliche Behandlung von Ferienwohnungen in Deutschland, basierend auf aktuellen Regelungen stand 2026. Wir erklären die Grundlagen, potenzielle Absetzmöglichkeiten und Risiken, um Sie vor teuren Überraschungen zu schützen.

1. Was zählt steuerlich als Ferienwohnung?

Zunächst einmal muss geklärt werden, was eine Ferienwohnung aus steuerlicher Sicht ausmacht. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Immobilie oder einen Teil davon, der kurzfristig an Dritte vermietet wird, typischerweise für Urlaubs- oder Freizeitzwecke. Anders als bei langfristigen Mietverhältnissen, wird die Ferienwohnung meist tage- oder wochenweise überlassen. Steuerlich relevant ist hier der § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung regelt. Eine entscheidende Voraussetzung ist die Absicht, langfristig positive Überschüsse zu erzielen – also Gewinne zu machen. Fehlt diese Absicht, etwa weil die Vermietung nur sporadisch erfolgt oder hauptsächlich zur Kostendeckung dient, erkennt das Finanzamt möglicherweise keine steuerpflichtigen Einkünfte an. Das kann bedeuten, dass weder Gewinne besteuert noch Verluste absetzbar sind.

Ein klassisches Beispiel:
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Apartment in einer Touristenregion und vermieten es über Plattformen wie Airbnb. Wenn Sie regelmäßig werben und Buchungen annehmen, liegt in der Regel eine Einkunftserzielungsabsicht vor. Das Finanzamt prüft dies subjektiv, basierend auf Ihren Handlungen. In Fällen, in denen anfangs Verluste entstehen – etwa durch Renovierungen – kann ein vorläufiger Steuerbescheid erteilt werden, der später angepasst wird. Hier lohnt es sich, Dokumente wie Mietverträge oder Buchungsbestätigungen sorgfältig aufzubewahren, um Ihre Absicht nachzuweisen.

2. Einnahmen aus der Vermietung: Was ist steuerlich zu erfassen?

pixabay: Mohamed_hassan

Den Ausgangspunkt der Besteuerung bilden sämtliche Einnahmen, die Ihnen als Vermieter zufließen. Hierzu zählen nicht nur die reine Miete, sondern auch alle weiteren Entgelte wie Reinigungsgebühren, Nebenkostenpauschalen oder gesonderte Vergütungen für die Überlassung eines Stellplatzes, einer Garage oder sonstiger Zusatzleistungen. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung – sei es aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung oder mangels Anwendbarkeit – ist die vereinnahmte Umsatzsteuer (regelmäßig 7 %) Bestandteil der steuerlich zu erfassenden Mieteinnahmen (nähere Details hierzu s. u.).

Steuerlich maßgeblich ist das Zuflussprinzip gemäß § 11 Abs. 1 EStG: Einnahmen sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie Ihnen tatsächlich zufließen (z. B. Gutschrift auf Ihrem Konto), und zwar unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie wirtschaftlich bestimmt sind. Eine im Dezember 2025 vereinnahmte Mietvorauszahlung für Januar 2026 ist daher bereits in der Steuererklärung 2025 anzugeben.

Gerade bei Ferienwohnungen unterliegen die Einnahmen häufig starken saisonalen Schwankungen. Ergänzende Einnahmen, etwa Buchungsprovisionen oder Vermittlungsgebühren von Portalen (Airbnb, Booking etc.), sind ebenfalls vollständig zu berücksichtigen.

Empfehlung:
Führen Sie für die Vermietungstätigkeit ein separates Bankkonto. Die konsequente Trennung privater und vermietungsbezogener Zahlungen sorgt für bessere Übersicht und verringert zugleich deutlich das Risiko von Übertragungsfehlern sowie daraus resultierenden Rückfragen des Finanzamts.

3. Absetzbare Ausgaben: Optimierung der Werbungskosten

Den Einnahmen aus der Vermietung stehen die als Werbungskosten (§ 9 EStG) abziehbaren Aufwendungen gegenüber. Gerade für Eigentümer von Ferienwohnungen bestehen hier gute Möglichkeiten, die steuerliche Belastung spürbar zu senken.

Zu den laufend absetzbaren Aufwendungen zählen u. a.:

  • Strom-, Wasser- und Heizkosten
  • Grundsteuer
  • Gebäudeversicherungen
  • Hausverwaltungs- und Reinigungskosten
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Auch Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen (z. B. Reparaturen an Dach, Heizung, Sanitäranlagen oder Elektrik) sind grundsätzlich sofort abziehbar, soweit sie der Vermietung dienen.

Bei fremdfinanzierten Objekten können außerdem die Zinsen für den zur Anschaffung oder Herstellung der Immobilie aufgenommenen Darlehen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Besondere Bedeutung kommt der Abschreibung für Abnutzung (AfA) zu:

Für Gebäude beträgt die lineare AfA in der Regel 2 % bzw. 3 % der um den Bodenwert bereinigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Jahr.

Wichtige Hinweise:

  • Werden Maßnahmen durchgeführt, die über eine bloße Instandhaltung hinausgehen und den Wert der Immobilie nachhaltig erhöhen (Herstellungs- oder Anschaffungsnahen Aufwand), sind diese Kosten in der Regel nicht sofort, sondern nur im Rahmen der AfA über die Nutzungsdauer verteilt abziehbar. Möbel, Einbauküchen und sonstige Ausstattungsgegenstände können häufig separat abgeschrieben werden (meist über kürzere Nutzungsdauern von 5–13 Jahren), was zusätzliches Optimierungspotenzial bietet.
  • Wird die Ferienwohnung nur zeitweise vermietet und teilweise selbst genutzt, sind die Aufwendungen grundsätzlich anteilig aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt in der Praxis meist nach dem Quadratmeter-Verhältnis oder – bei unterschiedlicher Nutzungsintensität – nach zeitlichem Nutzungsanteil.

4. Umsatzsteuer bei Vermietung einer Ferienwohnung: Ermäßigter oder regulärere Steuersatz?

pixabay: Mohamed_hassan

Ein komplexes Kapitel ist die Umsatzsteuer (USt). Die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung einer Ferienwohnung in Deutschland richtet sich maßgeblich danach, ob es sich um eine bloße Überlassung von Wohnraum oder um eine hotelähnliche Beherbergung handelt. Bei kurzfristiger Vermietung (in der Regel unter sechs Monaten) unterliegt der Umsatz grundsätzlich der Umsatzsteuer. Wird die Ferienwohnung lediglich möbliert zur Verfügung gestellt – ergänzt allenfalls um eine einmalige Endreinigung sowie die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern im üblichen Rahmen – beträgt der Steuersatz 7 % (gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) Sobald jedoch zusätzliche, für Beherbergungsbetriebe typische Leistungen erbracht werden (wie tägliche Reinigung, Frühstücksservice oder vergleichbare Serviceangebote), qualifiziert sich der Umsatz als hotelähnliche Dienstleistung und unterliegt dem regulären Steuersatz von 19 %.

Falls der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt (Stand 2025), können sie als Vermieter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. In diesem Fall entfällt die Umsatzsteuerpflicht vollständig – es werden weder 7 % noch 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen, allerdings ist auch kein Vorsteuerabzug möglich. Bei Überschreiten der Grenzen oder bei bewusstem Verzicht auf die Regelung tritt die volle Umsatzsteuerpflicht ein, wobei die exakte Einordnung der Leistungen für den korrekten Steuersatz maßgeblich bleibt.

5. Gemischte Nutzung: Privat und vermietet

Viele Ferienwohnungen werden nicht ausschließlich vermietet, sondern auch privat genutzt. Wenn eine Immobilie teilweise selbst bewohnt und teilweise als Ferienwohnung vermietet wird, wirkt sich diese Aufteilung auch beim späteren Verkauf steuerlich aus. Das Finanzamt betrachtet die beiden Nutzungsarten nämlich unterschiedlich:

  • Der selbst genutzte Teil (zu eigenen Wohnzwecken) kann in der Regel steuerfrei verkauft werden – unabhängig davon, wie lange die Immobilie bereits im Eigentum war (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Es gibt hier keine Mindest-Haltedauer.
  • Der vermietete Teil unterliegt dagegen der 10-Jahres-Spekulationsfrist. Erst nach Ablauf von mehr als 10 Jahren seit dem Erwerb (maßgeblich ist das Datum des notariellen Kaufvertrags) bleibt auch dieser Anteil steuerfrei.

Praxisbeispiel:
Herr Müller erwirbt 2022 eine Ferienwohnung, von dem 35 % der Wohnfläche als Ferienwohnung vermietet werden, während er selbst 65 % nutzt. Im Jahr 2025 verkauft er das Objekt und erzielt dabei einen Gesamtgewinn von 120.000 €.

  • Nur der auf die Ferienwohnung entfallende Anteil (35 %) ist steuerpflichtig → 35 % von 120.000 € = 42.000 € unterliegen der Einkommensteuer.
  • Die restlichen 65 % (78.000 €) bleiben steuerfrei, weil sie dem selbst genutzten Bereich zuzuordnen sind.

6. Fazit

pixabay: Mohamed_hassan

Die Vermietung von Ferienwohnungen stellt für viele Eigentümer eine attraktive Möglichkeit dar, zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Gleichzeitig birgt sie jedoch erhebliche steuerliche Komplexität. Entscheidend ist zunächst die klare Feststellung, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt, die über sporadische Vermietung deutlich hinausgeht. Alle Einnahmen – von der reinen Miete über Reinigungsgebühren bis hin zu Plattformprovisionen – müssen vollständig und zum richtigen Zeitpunkt nach dem Zuflussprinzip erfasst werden. Dem gegenüber stehen zahlreiche Abzugsmöglichkeiten wie laufende Betriebskosten, Zinsen, Instandhaltungsaufwendungen und vor allem die lineare Abschreibung, die den steuerpflichtigen Gewinn nachhaltig mindern kann. Besondere Sorgfalt erfordert die umsatzsteuerliche Behandlung: Je nach Ausgestaltung der Vermietung (reine Wohnraumüberlassung oder hotelähnliche Beherbergung) kommen entweder der ermäßigte Steuersatz von 7 %, der reguläre Satz von 19 % oder – bei entsprechend niedrigem Umsatz – die Kleinunternehmerregelung infrage. Fehler bei der Wahl des Steuersatzes oder bei der Aufteilung der Kosten zwischen privater und vermieteter Nutzung gehören zu den häufigsten Ursachen für spätere Nachforderungen. Auch der spätere Verkauf der Immobilie wirft bei gemischter Nutzung besondere Fragen auf, da nur der vermietete Teil der Spekulationsbesteuerung unterliegt.

In der Praxis zeigen sich genau an den Schnittstellen dieser Regelungen – unvollständige Dokumentation, falsche Steuersätze, fehlerhafte Aufteilungen oder unterschätzte Nachweispflichten – die größten Risiken. Während kleinere Unstimmigkeiten meist nur zu Nachzahlungen führen, können gravierende oder über Jahre hinweg fortgesetzte Versäumnisse schnell strafrechtliche Dimensionen annehmen.

Als Kanzlei, die sich insbesondere auf Steuerstrafrecht und Selbstanzeigen spezialisiert hat, stehen wir Immobilieneigentümern in besonders sensiblen Situationen kompetent und diskret zur Seite. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre bisherige steuerliche Behandlung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, beraten wir Sie umfassend und verlässlich. Sofern erforderlich, übernehmen wir die Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeigen oder begleiten Sie souverän durch ein steuerstrafrechtliches Verfahren. Wir freuen uns darauf, Sie engagiert und vertrauensvoll in Ihrer Angelegenheit unterstützen zu dürfen.

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