Die neue Kleinunternehmerregelung: Was zu beachten ist

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Die Kleinunternehmerregelung ist für viele Selbstständige und kleine Unternehmen ein bewährtes Instrument, um den bürokratischen Aufwand und die Umsatzsteuerlast zu reduzieren. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 und der EU-Richtlinie 2020/285 wurden jedoch weitreichende Änderungen eingeführt, die ab dem 1. Januar 2025 gelten. Diese Neuerungen bieten spannende Möglichkeiten, bergen aber auch Risiken, die bei Missachtung zu steuerlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen können. In diesem Beitrag erklären wir, was sich ändert, worauf Sie achten müssen und wie Sie steuerliche Fehler vermeiden können, um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen.
1. Was ist die Kleinunternehmerregelung – und warum ist sie wichtig?
Die in § 19 UStG normierte Kleinunternehmerregelung ermöglicht es kleineren Unternehmen, ihre Umsätze von der Umsatzsteuer zu befreien. Das bedeutet: Sie müssen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Im Gegenzug können sie jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Regelung ist besonders attraktiv für Freiberufler, Kleingewerbetreibende oder Nebengewerbe, da sie den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.
Doch die neuen Regelungen, die durch das JStG 2024 und die EU-Richtlinie 2020/285 eingeführt wurden, machen die Sache komplizierter – besonders für Unternehmer, die grenzüberschreitend tätig sind. Fehler bei der Anwendung können schnell zu falschen Steuerausweisen oder unzulässigen Vorsteuerabzügen führen. Lassen Sie uns die Änderungen Schritt für Schritt durchgehen.
2. Die wichtigsten Änderungen der Kleinunternehmerregelung ab 2025
(1) Steuerbefreiung statt Nichterhebung der Umsatzsteuer
Bisher sah die nationale Kleinunternehmerregelung vor, dass die geschuldete Umsatzsteuer schlicht nicht erhoben wird. Ab 2025 wird dies durch eine echte Steuerbefreiung ersetzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n.F.). Die bisherige Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG a.F., wurde in diesem Zuge aufgehoben. Stattdessen gilt nun für Kleinunternehmer der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, da die Umsätze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei sind.
Die Änderung bringt für Kleinunternehmer spürbare Erleichterungen mit sich. Wenn ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweist, fällt dies nun unter den „unrichtigen Steuerausweis“ (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) statt – wie bisher – unter den „unberechtigten Steuerausweis“ (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht, für sein Unternehmen verwendet, kann der Kleinunternehmer den fehlerhaften Steuerbetrag unkompliziert nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG berichtigen. Folglich ist künftig für eine solche Berichtigung nicht die Zustimmung des Finanzamts gem. §14c Abs. 2 Satz 3-5 UStG erforderlich, was den Aufwand deutlich reduziert.
(2) Neue Umsatzgrenzen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UStG n.F.)
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt weiterhin voraus, dass im Vorjahr sowie im aktuellen Kalenderjahr festgelegte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Diese Grenzen wurden durch das JStG 2024 angepasst:
- Vorjahr: Der Gesamtumsatz im Vorjahr darf nun 25.000 € (zuvor 22.000 €) nicht überschreiten.
- Laufendes Kalenderjahr: Im laufenden Jahr liegt die Grenze bei 100.000 € (zuvor 50.000 €).
Ein bedeutender Unterschied betrifft die Umsatzgrenze für das laufende Kalenderjahr. Nach der alten Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. musste zu Beginn des Jahres eine Prognose erstellt werden, ob die Umsätze voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten würden. Diese Prognose galt für das gesamte Jahr, selbst bei einer späteren Überschreitung. Die neue Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n.F. sieht vor, dass Umsätze im laufenden Kalenderjahr bis zu einer Grenze von 100.000 € steuerfrei sind. Sobald jedoch dieser Schwellenwert überschritten wird, unterliegt der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird der Umsatzsteuer und mithin der Regelbesteuerung. Dies erfordert eine kontinuierliche Überwachung der Umsätze, um unerwartete Steuerpflichten zu vermeiden.
(3) Grenzüberschreitende Anwendung der Kleinunternehmerregelung
Eine der größten Neuerungen ist die Möglichkeit, dass die Kleinunternehmerregelung auch in im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer anwenden können (§ 19 Abs. 4 UStG n.F., § 19a UStG). Dies soll den Wettbewerb zwischen Kleinunternehmen in verschiedenen Ländern erleichtern. Doch die Umsetzung ist komplex:
Voraussetzungen:
- § 19 Abs. 4 Nr. 1 UStG n.F.: Einerseits darf der nach Art. 288 der Richtlinie 2006/112/EG ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet. Der Jahresumsatz i.S. des Art 288 MwStSystRL meint dieselben Umsätze wie der in § 19 Abs. 2 UStG n.F. definierte Gesamtumsatz. Da § 19 Abs. 1 UStG n.F. entsprechend gilt, muss der Unternehmer natürlich auch die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG n.F. von 25.000 € bzw. 100.000 € einhalten, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
- § 19 Abs. 4 Nr. 2 UStG n.F.: Andererseits muss dem Unternehmer durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) erteilt worden sein.
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Besonderes Meldeverfahren nach § 19a UStG:
§ 19a Abs. 1 UStG: Wer die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat nutzen möchte, muss an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. In Deutschland ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig, welches für die Teilnahem an dem besonderen Meldeverfahren die Kleinunternehmer-Identifiktationsnummer erteilt.
Welche Vorgaben für die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren konkret erfüllt sein müssen, ist in § 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 – 4 UStG geregelt:
- Nr 1: Der Unternehmer hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle beim BZSt die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren zu beantragen.
- Nr. 2: Der nach Art. 288 der Richtlinie 2006/112/EG ermittelte Jahresumsatz des Unternehmers im Gemeinschaftsgebiet darf im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreiten. Für die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren ist es unbeachtlich, wenn der nationale Schwellenwert von 25.000 € gem. § 19a Abs. 1 UStG überschritten wird.
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(4) Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Unternehmer können weiterhin auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und sich für die Regelbesteuerung entscheiden (§ 19 Abs. 3 UStG n.F.). Der Verzicht ist nun bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres zu erklären, statt wie früher bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Dieser Verzicht bindet Unternehmen wie bisher für mindestens fünf Jahre.
Wie bisher ist ein Widerruf des Verzichts frühestens zum Beginn des Kalenderjahres nach Ablauf der Fünfjahresfrist möglich (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG n.F.). Neu ist jedoch, dass der Widerruf des Verzichts nicht mehr rückwirkend möglich ist, sondern spätestens zum Ende des Vorjahres erklärt werden muss.
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(5) Vereinfachte Rechnungsstellung
Ab 2025 dürfen Kleinunternehmer in allen EU-Mitgliedstaaten vereinfachte Rechnungen ausstellen (Art. 220a MwStSystRL). Dies reduziert den Verwaltungsaufwand, da weniger Angaben erforderlich sind. In Deutschland regelt § 34a UStDV, welche Informationen solche Rechnungen enthalten müssen, etwa ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.
3. Steuerliche Risiken und strafrechtliche Konsequenzen

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Die neuen Regelungen machen die Kleinunternehmerregelung zwar flexibler, erhöhen aber auch die Komplexität. Besonders bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder unklarer Umsatzüberwachung drohen Fehler, die schwerwiegende Folgen haben können:
- Falscher Steuerausweis: Wenn ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer ausweist, obwohl er steuerbefreit ist, schuldet er diese Steuer. Zwar erleichtert die neue Regelung die Korrektur, doch ohne rechtzeitige Berichtigung drohen Nachforderungen.
- Unzulässiger Vorsteuerabzug: Ein Vorsteuerabzug für Leistungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden, ist unzulässig. Wird dies übersehen, kann das Finanzamt die Vorsteuer zurückfordern – oft mit Zinsen.
- Überschreitung der Umsatzgrenzen: Ohne laufende Überwachung der Umsätze kann die plötzliche Steuerpflicht überraschen. Rechnungen, die ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurden, müssen korrigiert werden, was zeitaufwendig und fehleranfällig ist.
- Steuerstrafrechtliche Risiken: Vorsätzliche oder leichtfertige Fehler, wie das Ignorieren von Umsatzgrenzen oder das bewusste Beantragen eines unzulässigen Vorsteuerabzugs, können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dies führt nicht nur zu Nachzahlungen, sondern auch zu Ermittlungen durch die Steuerfahndung.
Fallbeispiel: Ein Freiberufler überschreitet die Umsatzgrenze von 100.000 € im November 2025, stellt aber weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt fordert die Umsatzsteuer nach und prüft, ob die Nichtbeachtung der Grenze vorsätzlich war. Eine Selbstanzeige könnte hier helfen, strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
4. Wie Sie sich schützen können
Um steuerliche Fehler zu vermeiden und mögliche Risiken zu minimieren, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Regelmäßige Umsatzüberwachung: Führen Sie ein genaues Buch über Ihre Umsätze, besonders wenn Sie grenzüberschreitend tätig sind. Nutzen Sie Buchhaltungssoftware oder lassen Sie sich von einem Steuerberater unterstützen.
- Sorgfältige Dokumentation: Halten Sie alle Rechnungen, Verträge und Meldungen (z. B. ans BZSt) sorgfältig fest. Dies erleichtert die Nachweisführung bei einer Betriebsprüfung.
- Beratung durch Experten: Die neuen Regelungen sind komplex, besonders bei internationalen Tätigkeiten. Ein Steuerberater mit Erfahrung im Umsatzsteuerrecht kann Ihnen helfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen.
- Selbstanzeige bei Fehlern: Haben Sie einen Fehler gemacht, z. B. einen unzulässigen Vorsteuerabzug geltend gemacht oder die Umsatzgrenze übersehen? Eine rechtzeitige Selbstanzeige kann Sie vor strafrechtlichen Konsequenzen schützen. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige vollständig und fristgerecht erfolgt.
5. Fazit

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Die Neufassung der Kleinunternehmerregelung ab 2025 bietet Unternehmern neue Möglichkeiten, insbesondere durch die höheren Umsatzgrenzen und die grenzüberschreitende Anwendung. Gleichzeitig steigt jedoch die Komplexität, und die Gefahr von Fehlern wächst. Besonders für Unternehmer, die in mehreren EU-Ländern tätig sind, ist eine genaue Kenntnis der Regelungen und eine sorgfältige Überwachung der Umsätze unerlässlich.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die neuen Vorgaben korrekt umsetzen, oder bereits einen Fehler vermuten, zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei, spezialisiert auf Steuerstrafrecht und Selbstanzeigen, unterstützt Sie dabei, steuerliche Risiken zu vermeiden und mögliche Fehler rechtzeitig zu korrigieren. Kontaktieren Sie uns, um eine individuelle Beratung zu vereinbaren – so schützen Sie sich vor unangenehmen Überraschungen und können sich auf Ihr Geschäft konzentrieren.
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