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Schätzung durch das Finanzamt: Die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO – Risiken und Chancen für Steuerpflichtige

Pixabay: airbear77

In der komplexen Welt des Steuerrechts gibt es Momente, in denen das Finanzamt nicht auf genaue Zahlen zurückgreifen kann. Stattdessen greift es zu einem mächtigen Instrument: der Schätzung. Gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde das Recht – und sogar die Pflicht – Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn diese nicht eindeutig ermittelt oder berechnet werden können. Dieses Verfahren klingt auf den ersten Blick harmlos, kann aber für Steuerpflichtige erhebliche Konsequenzen haben. Es birgt nicht nur finanzielle Belastungen durch mögliche Nachzahlungen, sondern kann auch den Einstieg in steuerstrafrechtliche Verfahren bedeuten.

Stellen Sie sich vor: Sie haben Ihre Buchführung nicht penibel geführt, oder es fehlen Belege zu bestimmten Transaktionen. Das Finanzamt fordert Aufklärungen, und plötzlich erhalten Sie einen Steuerbescheid, der auf Schätzungen basiert – möglicherweise zu Ihren Ungunsten. Warum passiert das? Und wie können Sie sich schützen? In diesem Beitrag beleuchten wir die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO detailliert. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen, das Verfahren und die potenziellen Risiken. Ziel ist es, Sie als Steuerpflichtige zu sensibilisieren, da viele steuerliche Fehler aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit heraus entstehen.

1. Grundlagen der Schätzungsbefugnis

pixabay: Mohamed_hassan

Die Schätzungsbefugnis ist ein zentrales Element des deutschen Steuerrechts, das sicherstellen soll, dass Steuern auch dann erhoben werden können, wenn exakte Daten fehlen. Nach § 162 Abs. 1 AO muss das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, sofern es diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, um eine möglichst faire Einschätzung zu treffen. Diese Regelung dient dem Prinzip der Steuergerechtigkeit: Der Staat darf nicht auf Einnahmen verzichten, nur weil der Steuerpflichtige seine Pflichten vernachlässigt.

Die Schätzung ist allerdings kein willkürliches Tool, sondern unterliegt strengen Vorgaben. Das Finanzamt muss sich hierbei an strikte Prinzipen richten:

  • Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen muss gewährleistet bleiben (§ 85 AO)
  • Ermessensspielräume dürfen ausschließlich im Rahmen des Verhältsmäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt werden (§5 AO)
  • Alle dem Finanzamt bekannten Tatsachen sind – unabhängig davon, ob sie für oder gegen den Steuerpflichtigen sprechen – sind in die Schätzung miteinzubeziehen (§ 88 AO)
  • Allen Beteiligten im Sinne des § 78 AO muss vor Erlass des Schätzungsbescheid ausreichend Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben werden, es sei denn, eine der in § 91 AO genannten Gründe liegt vor, bei denen von einer Anhörung der Steuerpflichtigen abgesehen werden kann.  D.h. bevor ein Schätzungsbescheid vom Finanzamt erlassen wird, fordert das Finanzamt Sie mehrfach zur Abgabe einer Steuererklärung auf und gibt Ihnen Gelegenheit Ihre Einkünfte ordnungsgemäß zu erklären.

Wichtig zu verstehen ist, dass die Schätzung nicht nur auf Einkünfte abzielt, sondern auf alle Besteuerungsgrundlagen, wie Umsätze, Ausgaben oder Vermögenszuwächse. In unserer Kanzleipraxis begegnen wir oft Fällen, in denen eine Schätzung aufgrund fehlender Belege zu höheren Steuerlasten führt. Eine fundierte Kenntnis von § 162 AO hilft hier, um frühzeitig zu verstehen, unter welchen Gegebenheiten mit einer Schätzung zu rechnen ist.

2. Voraussetzungen für eine Schätzung

Nicht jede Unklarheit rechtfertigt eine Schätzung. Unter welchen Voraussetzungen ein Schätzung zulässig ist, geht insbesondere aus § 162 Abs. 2 – 4a AO hervor:

§ 162 Abs. 2 AO

Die Regelung des § 162 Abs. 2 AO listet spezifische Fälle auf, in denen eine Schätzung vorzunehmen ist. Dazu gehören Situationen, in denen der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht abgibt bzw. keine ausreichenden Aufklärungen gibt, weitere Auskünfte verweigert oder seine Mitwirkungspflichten verletzt. Ebenso lösen fehlende oder unvollständige Bücher oder Aufzeichnungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, eine Schätzung aus.

§ 162 Abs. 3 AO

Des Weiteren normiert die Regelung des § 162 Abs. 3 AO spezifische Schätzungsbefugnisse des Finanzamts bei Sachverhalten mit Auslandsbezug. Ein zentraler Aspekt ist hierbei die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 3 AO. Verletzungen hier, etwa durch Nichtvorlage von Aufzeichnungen über Geschäftsvorfälle, führen zu einer widerlegbaren Vermutung höherer Einkünfte. Das bedeutet: Das Finanzamt nimmt an, dass Ihre tatsächlichen Einnahmen über den deklarierten liegen, und Sie müssen das Gegenteil beweisen. Besonders bei internationalen Transaktionen, wie mit Steueroasen, wird eine Vermutung von nicht deklarierten  Einkünften angenommen, wenn Mitwirkungspflichten nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz verletzt werden.?

§ 162 Abs. 4 und 4a AO

Die Regelungen des § 162 Abs. 4 und 4a AO sehen Zuschläge vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten bzw. Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt. Diese sollen als Sanktion wirken. Bei Nichteinhaltung von Aufzeichnungspflichten kann der Zuschlag hierbei bis zu 1 Million Euro betragen.

3. Schätzungsverfahren nach § 162: Welche Ansätze wenden die Finanzbehörden an?

Wie geht das Finanzamt bei einer Schätzung vor? Bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung müssen die Finanzbehörden stets die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Zu diesem Zweck greifen sie auf eine Vielzahl etablierter Verfahren zurück.

Zu den häufig eingesetzten Verfahren zählen unter anderem:

  • Berechnung von Kassenmindereinnahmen: Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 AO besteht die Pflicht, sämtliche Kassenvorgänge täglich lückenlos zu dokumentieren. Ergibt sich eine Diskrepanz zwischen dem erwarteten Soll-Bestand (basierend auf verbuchten Warenabgängen) und dem tatsächlich festgestellten Ist-Bestand, darf die Behörde eine Nichterfassung von Einnahmen unterstellen und eine entsprechende Schätzung der nicht erfassten Einnahmen vornehmen.
  • Externer Betriebsvergleich: Dieser Ansatz basiert typischerweise auf den in der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen niedergelegten Orientierungswerten. Die Behörde überprüft anhand branchenüblicher Mittelwerte, ob die angegebenen Positionen – wie etwa der private Eigenverbrauch, die Rohgewinnspannen oder die damit verbundenen Zuschlagssätze – plausibel erscheinen oder von den üblichen Standards abweichen.
  • Interner Betriebsvergleich: Hier erfolgt eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der deklarierten Angaben ausschließlich anhand interner Daten des Unternehmens, ohne Heranziehung externer Vergleichszahlen. Beispielsweise kann eine Plausibilitätsprüfung anhand der Umsätze und Gewinne der vorangegangenen Jahre erfolgen.
  • Geldverkehrsrechnung: Bei dieser Methode wird der Grundsatz der strengen Gegenüberstellung von Zu- und Abflüssen verfolgt. Die Finanzbehörde setzt dabei die Gesamtheit der Einnahmen den tatsächlichen Ausgaben (insbesondere betrieblichen Aufwendungen und privaten Entnahmen) gegenüber.

Hinweis:
In der Praxis erfolgt ein Schätzungsverfahren häufig im Rahmen einer Außenprüfung, wo Prüfer detailliert nachhaken. Hier ist professionelle Unterstützung essenziell, um die Schätzung zu minimieren.

4. Wie können Sie sich gegen eine Schätzung zur Wehr setzen?

Schätzungen nach § 162 AO werden typischerweise entweder im Rahmen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) durchgeführt – oft aufgrund von Mängeln in der Buchhaltung, fehlenden Belegen oder Unstimmigkeiten – oder durch den Innendienst des Finanzamts, wenn Steuererklärungen gar nicht oder verspätet abgegeben werden. In beiden Fällen ist die Schätzung ein starkes Mittel des Finanzamts, um fehlende oder unplausible Angaben zu ersetzen. Doch Sie sind nicht schutzlos: Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich gegen eine Schätzung zu wehren.

a) Präventive Maßnahmen

Der beste Schutz ist die Vermeidung einer Schätzung:

Führen Sie eine ordnungsgemäße Buchhaltung und bewahren Sie alle Belege auf.
Geben Sie Steuererklärungen fristgerecht ab.
Reagieren Sie umgehend auf Anfragen des Finanzamts und reichen Sie geforderte Unterlagen nach.

b) Während der Prüfung

Nutzen Sie die Anhörungspflicht (§ 91 AO): Das Finanzamt muss Ihnen vor Erlass eines Schätzungsbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Legen Sie hier alle verfügbaren Belege und Erklärungen vor.
Fordern Sie eine tatsächliche Verständigung (§ 204 AO), um strittige Punkte einvernehmlich zu klären.

c) Nach Erlass des Schätzungsbescheids

  • Einspruch: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids können Sie Einspruch einlegen (§ 347 AO). Begründen Sie detailliert, warum die Schätzung unzutreffend ist, und legen Sie neue Belege vor.
  • Nachreichen einer Steuererklärung: Auch nach einem Schätzungsbescheid können Sie eine Steuererklärung einreichen. Dies führt in der Regel zu einer Korrektur des Bescheids (§ 164 Abs. 2 AO bei Vorbehalt der Nachprüfung).
  • Klage vor dem Finanzgericht: Wenn der Einspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage erheben. Das Finanzgericht prüft, ob die Schätzung plausibel und verhältnismäßig ist. Der BFH verlangt, dass Schätzungen auf allen bekannten Umständen beruhen und nicht willkürlich sind.

5. Steuerstrafrechtliche Konsequenzen infolge der Nichtabgabe einer Steuererklärung

pixabay: Mohamed_hassan

Auch wenn es auf den ersten Blick harmlos erscheinen mag, kann das Unterlassen der Abgabe einer Steuererklärung als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nach §§ 370 und 378 AO gewertet werden. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Steuer im Schätzungsbescheid deutlich unter dem tatsächlichen Betrag liegt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Für Betroffene mit einer erheblich zu geringen Steuerfestsetzung auf Schätzbasis besteht allerdings noch die Option einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Diese entfaltet jedoch nur dann ihre strafbefreiende Wirkung, wenn das Finanzamt gegen Sie noch keine steuerstrafrechtliche Ermittlung eingeleitet hat. Die Selbstanzeige muss vollständig sein, die hinterzogenen Steuern samt Zinsen und Zuschlägen müssen fristgerecht nachgezahlt werden, und es dürfen keine Sperrgründe vorliegen. In der Praxis ist die Selbstanzeige ein hochkomplexes Instrument, das sorgfältige Vorbereitung erfordert. Unsere auf Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei berät Sie gerne mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet.

Wichtiger Hinweis:
Eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige kann trotz Offenlegung zu einer Strafverfolgung führen. Es empfiehlt sich daher, diesen Schritt mit fachkundiger Unterstützung sorgfältig vorzubereiten, um Strafen zu vermeiden.

6. Fazit: Schätzung als Risiko – aber mit Handlungsoptionen

Die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO ist ein mächtiges Instrument des Finanzamts, das bei unzureichender Mitwirkung oder fehlenden Unterlagen schnell zu hohen Nachzahlungen führen kann. Sie dient der Steuergerechtigkeit, birgt aber für Steuerpflichtige erhebliche Risiken – von finanziellen Belastungen bis hin zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen. Gleichzeitig bietet das Verfahren Chancen: Durch frühzeitige und vollständige Mitwirkung können Schätzungen vermieden oder minimiert werden. Eine nachträgliche Steuererklärung kann den Bescheid korrigieren, und in geeigneten Fällen bleibt die Selbstanzeige ein Weg zur Straffreiheit.

Proaktives Handeln ist der Schlüssel: Führen Sie Ihre Buchführung sorgfältig, bewahren Sie Belege auf und reagieren Sie umgehend auf Anfragen des Finanzamts. Bei Unsicherheiten oder drohender Prüfung empfehlen wir, frühzeitig professionelle Beratung einzuholen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie mit Expertise in Steuer- und Steuerstrafrecht, um Risiken zu minimieren und Ihre Rechte zu wahren. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Einschätzung – rechtzeitiges Handeln schützt vor teuren Überraschungen.

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