a

Kanzlei Mauss & Mauss
Werner-Haas-Straße 2
86153 Augsburg

Tel: 0821 71007969
Fax: 0821 71007960

Rechtsberatung: recht@kanzleimauss.de
Steuerberatung: steuer@kanzleimauss.de

Öffnungszeiten:
Mo.-Fr. 8:00 – 12:30 Uhr
Mo., Di., Do. 14:00 – 17:00 Uhr

 

Copyright 2020 Kanzlei Mauss.
Alle Rechte vorbehalten.

0821 71007969

während unserer Bürozeiten

Instagram

Facebook

Suche
Info

Mietminderung bei Wasserschaden oder Schimmel: Welche Rechte haben Mieter?

Beispiele und Rechte bei Mietminderung

Die gemietete Wohnung weist Mängel auf. Als Mieter sind Sie der Meinung, dass dadurch eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung nicht mehr möglich ist. Nun denken Sie über eine Mietminderung nach. Ist dies möglich und wenn ja, unter welchen Umständen? Eine unmissverständliche Auflistung gültiger Gründe für eine Mietminderung gibt es nicht. Eine Orientierung bieten aber Gerichtsurteile, die Schimmel, Wasserschäden und Lärmbelästigung als rechtmäßige Gründe nennen, die Miete zu mindern. Was beim Thema Mietminderung zu beachten ist, lesen Sie hier.

1. Das Recht auf Mietminderung

Mängel als Grund für eine Mietminderung

Unsplash: @ Mark Konig

Unter einer Mietminderung versteht man die Reduzierung der vereinbarten Miete, die dann erfolgen kann, wenn das Mietobjekt aufgrund von Mängeln nur bedingt bewohnbar ist. Der Vermieter soll dazu angehalten werden, die Mängel zu beseitigen. Die Kürzung der Miete ist dabei nur vorübergehend und auch nicht jeder Mangel rechtfertigt eine Mietminderung.

Die Mängel müssen erheblich sein. Eine im Winter ausfallende Heizung rechtfertigt etwa eine Mietminderung von bis zu 100 %, während kleinere Mängel nur mit 5 bis 15 % anzusetzen sind. Jeder Fall einer Mietminderung ist dabei individuell zu betrachten, was Pauschalaussagen schwierig macht. Eine allgemeingültige Tabelle, an der Sie sich als Mieter orientieren könnten, existiert nicht.

Dennoch kann man generell sagen, dass nur eine eingeschränkte Wohnqualität eine Mietminderung rechtfertigt. Dabei muss die Nutzung der Wohnung erschwert sein oder durch den Mangel unmöglich gemacht werden. Dies trifft auf plötzlich einsetzende Mängel (Wasserschaden, Baulärm) zu, ist aber auch dann der Fall, wenn im Mietvertrag Eigenschaften des Mietobjekts genannt wurden, die nicht vorhanden sind (Einbauküche, Aufzug etc.).

Als Mieter haben Sie nicht das Recht, sofort nach Feststellung oder Auftreten des Mangels, die Miete zu kürzen. Zunächst müssen Sie ihren Vermieter auffordern, den Mangel schnellstmöglich zu beseitigen. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nach, können Sie über eine Mietminderung nachdenken.

Auch die gesetzten Fristen sind je nach Mangel unterschiedlich. Kann man bei einer ausgefallenen Heizung im Winter darauf pochen, dass dieser Mangel binnen 24 Stunden behoben werden sollte, sind bei anderen Mängeln (Wasserschaden, Schimmel) längere Fristen anzusetzen. In jedem Fall sinnvoll ist es, das direkte Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Gehen Sie davon aus, dass auch der Vermieter kein Interesse daran hat, eine mangelhafte Wohnung zu vermieten und Ihnen nicht vorsätzlich ein mangelhaftes Mietobjekt zur Verfügung stellt.

Erst wenn die Gespräche nicht fruchten, sollte man eine Mietminderung in Betracht ziehen. Diese muss dabei rechtlich wasserdicht sein. Da ­­– wie oben bereits erwähnt – tatsächlich jeder Fall individuell zu betrachten ist, ist die Beratung durch einen Fachanwalt sinnvoll. Das Recht auf Mietminderung wird in §536 des BGB geregelt. Hier ist unter anderem zu lesen, dass ein eventuelles Recht auf Mietminderung auf die Dauer des Mangels beschränkt ist, aber auch dass eine energetische Sanierung, die mehrere Monate dauern und die Wohnqualität ebenfalls beeinträchtigen kann, kein Grund für eine Mietminderung ist.

2. Gründe für eine Mietminderung

Welche Mängel rechtfertigen aber nun konkret eine Mietminderung? Woran können Sie sich orientieren, um einschätzen zu können, ob auch Sie rechtmäßig über eine Mietminderung nachdenken dürfen? Eine Mietminderung kann beim Vorliegen folgender Mängel als Mittel der Wahl angesehen werden:

      • Wasserschäden und Schimmel
      • Probleme mit der Heizung, Ausfall der Gasversorgung
      • Baulärm, laute Nachbarn oder sonstige Lärmbelästigung
      • Schäden an Fenstern und Türen
      • Schädlingsbefall
      • Geruchsbelästigung
      • Defekte (Elektrik, Herd, Aufzug, Dusche etc.)
      • Baugerüst vor den Fenstern

Auch Zugeständnisse des Vermieters, die nicht erfüllt werden, können als Grund für eine Mietminderung angesehen werden. Der Vermieter hat Ihnen etwa versprochen, dass der neue Balkon am 1. Juni nutzbar sein wird. Es ist August und die Balkone wurden noch nicht einmal montiert. Dann können Sie über eine Mietminderung nachdenken. Ähnliches gilt für Versprechen beim Einbau neuer Fenster oder Türen.

Mängel im Mietobjekt sind kein Grund zum Schmunzeln. Dabei gibt es auch kuriose Gründe für Mietminderungen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:

      • Ein Marder haust auf dem Dachboden und der Lärm stört den Mieter. Die Miete darf um 10 % gekürzt werden (AG Augsburg, Az. 72 C 2081/16).
      • Ein benachbartes Bordell nutzt den gleichen Hauseingang? Die Miete darf um 10 % gekürzt werden (LG Berlin, Az. 65 S 131/07).
      • Der Müllplatz ist zu weit entfernt (im konkreten Beispiel waren es 165 m – Aktenzeichen 6C 258/12, AG Köpenick). Die Miete darf um 2,5 % gekürzt werden.
      • Der Teppich in der Wohnung ist so zerschlissen, dass durch diesen eine Stolpergefahr entsteht. Die Miete kann um 5 % gekürzt werden (LG Darmstadt, Az. 6 S 17/13).
      • Die Nachbarn sind Katzenliebhaber und füttern herumstreunende Katzen an, die sich auch auf Ihrem Balkon breit machen. Dadurch können Sie ihren Balkon nicht mehr benutzen. Hier entschied das AG Bonn, dass eine Mietminderung von 15 % anzusetzen wäre ( 5 C 175/85).
      • Ein Mieter empfindet die sich in der Wohnung befindende Badewanne als zu rau. Das LG Stuttgart entschied, dass er die Miete um 3 % mindern darf (Az. 13 S 347/86)

Das Vorliegen dieser skurrilen Gründe und die vorhandenen Urteile der Gerichte bedeuten aber nicht, dass Sie die gleichen Mietminderungssätze für sich geltend machen können, wenn Sie ein ähnliches Problem haben. Ob die Miete gemindert werden darf, wird von Einzelfall zu Einzelfall entschieden. Deswegen ist es wichtig, sich auch die Gegebenheiten anzusehen, die in den Augen der Rechtsprechung keinen Grund für eine Mietminderung darstellen. Hier spricht man dann von unerheblichen Mietmängeln:

      • die Heizung ist kurz ausgefallen
      • die Keller- oder Treppenhausbeleuchtung ist defekt
      • fehlende Fußleisten, abgetretene Türschwellen oder defekte Steckdosen, Haarrisse in der Zimmerdecke
      • gelegentliches Hundegebell
      • Unterschreitung der Heizleistung um 1°C
      • leicht zugige Fenster im Altbau
      • der Nachbar war einmalig zu laut.
      • im Badezimmer gibt es keinen Waschmaschinenanschluss

3. Welche Mietmängel berechtigen zur Mietminderung?

Berechtigung für eine Mietminderung

Unsplash: @ Jessica Rigollot

Mietmängel wie Wasserschaden und Schimmel sind bei Gründen für eine Mietminderung dagegen relativ unstrittig. Im Falle eines Wasserschadens ist eine Mietminderung zulässig, selbst dann, wenn der Vermieter den Wasserschaden nicht verursacht oder verschuldet hat. Der Vermieter muss den mangelfreien Gebrauch des Mietobjekts gewährleisten.

Wasserschaden 

Ein Wasserschaden entsteht schneller als gedacht. Defekte Türen oder Fenster, ein geplatztes Wasserrohr, oder eine beim Nachbarn auslaufende Waschmaschine reichen schon aus. Bevor Sie als Mieter aber den Dauerauftrag der Mietüberweisung ändern, müssen einige Schritte passieren. Als Mieter informieren Sie Ihren Vermieter umgehend über den Schaden. Sollten Sie als Mieter diesen Schaden selbst verursacht haben, können Sie die Miete nicht mindern, sehr wohl aber, wenn der Schaden durch Dritte verursacht worden ist.

Jedoch muss der entstandene Wasserschaden zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen, damit die Miete gemindert werden kann. Diese Einschränkung muss objektiv erkennbar und konkret benannt sein. Je höher der Schaden und die damit einhergehende Einschränkung, umso höher die Mietminderung. Um Streitigkeiten mit dem Vermieter zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sich anwaltlichen Rat einzuholen.

Wichtig:

Behalten Sie als Mieter ohne hinreichende Begründung Mietzahlungen zurück, geraten Sie in Zahlungsverzug. Dann wäre eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter denkbar.

Eine Mietminderung kann ein Mieter selbst dann geltend machen, wenn er in einem Hotel oder einer Pension untergebracht worden ist und die Kosten hierfür vom Vermieter übernommen wurden. Die Kosten für die Hotelunterbringung muss die Gebäudeversicherung tragen, für die entfallene Miete steht der Vermieter selbst gerade.

Wasser, welches sich dort sammelt, wo es nicht hingehört, führt nicht selten zu Schimmelbildung. Auch Schimmel im Mietobjekt ist gegebenenfalls ein Grund, eine Mietminderung geltend machen zu können.

Schimmel 

Schimmel kann eine Folge eines Wasserschadens sein, doch auch unabhängig von diesem auftreten. Bessere Dämmmaterialien, dichtere Fenster und weniger Durchzug in einem Mietobjekt begünstigen die Schimmelbildung. Schimmelpilzsporen sind ein natürlicher Bestandteil der Luft. Ob der Schimmel in der Wohnung wachsen kann, hängt von den Voraussetzungen ab, die er dort findet.

Schimmelpilze können sehr unterschiedlich beschaffen sein. Staubig, schmierig, faserig oder flockig, schwarz, grau, grün, gelb, rot oder blau. In Innenräumen findet man nicht alle Schimmelarten und von diesen haben auch nur rund 10 % eine besonders giftige Wirkung. Jede Person, die mit den Schimmelpilzsporen (die sich in der Luft befinden) in Kontakt kommt, ist gefährdet.

Je feuchter ein Raum ist, umso schneller können Pilze wachsen. Um die Frage der Verantwortlichkeit zu klären, müssen die Ursachen der Schimmelbildung gefunden werden. Das kann nur ein Gutachter tun.
Vermieter erklären die Schimmelbildung gerne durch das unsachgemäße Verhalten der Mieter. Diese würden zu wenig oder falsch lüften. Dies ist allerdings nur in rund einem Drittel für den Schimmel verantwortlich.

Schimmel als Grund für eine Mietminderung

Unsplash: @ Jessica Rigollot

Viel häufiger (ca. 50 %) sind Baumängel für die Schimmelbildung verantwortlich (zu feuchte Baumaterialien, fehlende Abdichtungen, unzureichende oder falsche Dämmungen). Die Kombination aus einem zurückliegenden Wasserschaden, falschen Baumaterialien und gegebenenfalls unsachgemäßem Verhalten der Mieter ist fast schon ein Garant für Schimmelbildung.

Schimmel ist ein Mangel der Mietsache und als solcher anerkannt. Dabei muss er noch nicht einmal entstanden sein. Allein die Sorge, dass es passieren könnte, berechtigt den Mieter, die Miete zu mindern (LG Hbg. 11.07.2000 Az. 316 S 227/99), allerdings nur, wenn er die Schimmelbildung nicht selbst herbeigeführt hat. Dies wiederum kann nur ein Anwalt bzw. ein Sachverständiger klären.

Gerade nach einem Wasserschaden müssen Vermieter und Mieter eng zusammenarbeiten, um der Ausbreitung von Schimmel entgegenwirken zu können. Der Mieter muss immer und nach dem Auftreten eines Wasserschadens umso mehr, sorgsam und verantwortungsvoll mit dem Mietobjekt umgehen, um Schäden zu vermeiden oder der Ausbreitung von Schäden frühzeitig entgegenwirken zu können.

Der Vermieter muss alles dafür tun, die Mängel so schnell wie möglich zu beseitigen. Wird der Vermieter vom Mieter auf die Entstehung von Schimmel hingewiesen und bleibt der Vermieter untätig, so verschuldet der Vermieter die Entstehung der Mängel am Mietobjekt (KG Bln. 09.03.2006 Az. 22 W 33/05).

Andere Mietmängel 

Neben einem Wasserschaden und Schimmelbildung sind viele weitere Gründe denkbar, die eine Mietminderung rechtfertigen können. Dies gilt für Privat- wie auch für Gewerberäume. Kann etwa ein Gewerberaum wegen eines Wasserschadens nicht uneingeschränkt genutzt werden (weil ein Trocknungsgerät aufgestellt werden musste), so darf auch ein Gewerbemieter die Miete kürzen. In dem oben geschilderten Beispiel um 40 %.

Weitere Mietmängel können etwa sein: 

      • Wasserschäden an Decke und Wänden, optische Beeinträchtigung (25 %)
      • Durchfeuchtung der Fensterfront und Eindringen von Feuchtigkeit über das Dach
      • Tropfwasser
      • Heizverlust von 60 %
      • Thermostatventile funktionieren nicht
      • Keine Heizung im Sommer (bei einer Außentemperatur von 13°-17,5°)
      • Baulärm durch Sanierung im Nebenhaus
      • Staub und Lärm durch eine Baustelle in der Nachbarschaft
      • Lärmbelästigung durch röhrende Kompressoren

Immer wieder muss ausdrücklich betont werden, dass tatsächlich jeder Fall individuell zu betrachten ist. Dennoch kann es hilfreich sein, sich mittels einer Tabelle einen Überblick zu verschaffen. Sogenannte Mietminderungstabellen helfen bei der ersten Einschätzung.

4. Wann ist ein Wasserschaden ein Mietmangel?

Wasserschaden als Grund für eine Mietminderung

Unsplash: @ Amritanshu Sikdar

Jeder Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigt, muss erheblich sein. Tritt Wasser in die Wohnung ein, stellt das eine Abweichung vom vertraglich vorausgesetzten Zustand dar. Ein ausgelaufener Putzeimer, eine kurz überlaufende Badewanne verursachen meist keinen Wasserschaden und können auch nicht als Argument für eine Mietminderung herangezogen werden.

Ein Mietmangel liegt nur dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache nachteilig vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Dabei ist es zunächst einmal unerheblich, ob der Vermieter den Mangel verursacht hat, denn das Recht auf Mietminderung besteht auch, wenn ein Dritter für den Mangel verantwortlich ist.

Allerdings stellt sich die Frage, ob der Mieter selbst für den Schaden verantwortlich ist (was in den an den Haaren herbeigezogenen übertriebenen Beispielen oben der Fall wäre). Hat der Mieter den Schaden selbst verursacht oder trifft ein Mitverschulden zu, beeinflusst dies auch das Recht auf Mietminderung. Je nach Verschuldungsgrad kann dieses Recht auch ganz ausgeschlossen sein.

Ist die Wohnung durch einen Wasserschaden praktisch unbewohnbar geworden, kann die Miete bis zu 100% gemindert werden. Ein Bad, welches nicht benutzt werden kann, oder eine Küche, in der der Kühlschrank abgestellt und der Herd abgeklemmt werden muss, weil kein Strom fließen darf, können zur Unbewohnbarkeit der Wohnung führen.

Sonderfall: Wasserschaden durch Hochwasser

Ein Verschulden des Vermieters ist bei Hochwasser auszuschließen. Dennoch besteht unabhängig hiervon das Recht auf Mietminderung. Dabei sollten Sie, gerade wenn sie in von Hochwasser gefährdeten Gebieten leben, ihre Wohnung bzw. die Schutzvorkehrungen gegen Hochwasser untersuchen, bevor der Fall eintritt, denn ein Mietmangel kann bereits vorliegen, bevor ein Schaden eingetreten ist.

In Hochwassergebieten muss man mit Wassereintritten in Mietobjekte rechnen. Daher ist der Vermieter verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der Mietsache zu treffen. Die Schutzvorkehrungen müssen für den Mieter zumutbar sein. Die Mieträume müssen dabei laut BGH nicht nur gegen Hochwasser gesichert sein, welches den bisher bekannten Wasserstand zurückliegender Hochwasser erreicht, sondern sogar darüber hinaus. Gemäß dem Motto: „Schlimmer geht immer“, muss bei den Sicherheitsvorkehrungen ein Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden.

Konkret bedeutet das: Wenn ein Vermieter keine entsprechenden Vorkehrungen zum Schutz der Mietsache trifft, obwohl sich das Mietobjekt in einem Hochwassergebiet befindet, ist ein (anfänglicher) Mietmangel gegeben. Der Mieter ist zur Mietminderung berechtigt. Dieses Urteil des BGH ist insbesondere deshalb interessant, da Hochwasser häufig nicht nur das Mietobjekt, sondern auch das Inventar des Mieters (Elektrogeräte, Teppiche, Bilder, Möbel) zerstört. Hat der Vermieter keine oder nur unzureichende Schutzvorkehrungen getroffen, ist er unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet.

5. Wann ist Schimmel ein Mietmangel?

Schimmel als Grund für eine Mietminderung

Paxabay: @ Dimitrisvetsikas1969

Sind die Räume zu feucht und können Böden und Wände nach einem Wasserschaden nicht trocknen, entsteht Schimmel. Schimmel entsteht allerdings häufig auch an sogenannten Wärmebrücken (z.B. Fensterlaibungen neben schlecht isolierten Fenstern). Einige Schimmelarten sind hoch gesundheitsgefährdend und müssen unbedingt aus Wohnungen entfernt werden.

Dass Vermieter gerne die Schuld für die Schimmelbildung dem Mieter zuschreiben möchten, ist leider verbreitet. Die Mieter trifft allerdings nur in maximal 30 % der Fälle Schuld. Die Vorwürfe lauten, der Mieter würde nicht ausreichend oder falsch lüften, zu viel kochen, ohne die Dunstabzugshaube einzuschalten, zu oft baden, ohne das Bad hinterher ordentlich zu lüften.

Fakt ist, dass der Mieter die Pflicht hat, die Räume regelmäßig zu heizen und zu lüften. Dreimal täglich Stoßlüften (10-15 Minuten Heizungen abdrehen und die Fenster komplett öffnen) ist zumutbar. Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach, ist er für den Schimmelbefall eventuell selbst verantwortlich. Dann ist eine Mietminderung ausgeschlossen.

Sollte dem Schimmelbefall allerdings nur entgegengewirkt werden können, wenn der Mieter alle halbe Stunde lüftet oder grundsätzlich überdurchschnittlich heizen und lüften muss, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Je nach Größe des Schimmelbefalls und je nach Raum, in welchem der Schimmel auftritt, kann die Mietminderung 5-25 % betragen.

6. Höhe der Mietminderung

Festlegung der Höhe der Mietminderung

Unsplash: @ Julian Hochgesang

Weder Mieter noch Vermieter können entscheiden, wie hoch die Mietminderung exakt sein kann und darf. Eine (außergerichtliche) Einigung zwischen Mieter und Vermieter ist immer anzuraten. Ein Gespräch auf Augenhöhe und ein Kompromiss, der für beide Seiten tragbar ist, regelt den Fall meist schneller und zeit-, nerven-, und kostensparender als die Beauftragung von Gutachtern und Anwälten.

Jede Mietminderung ist eine Einzelfallentscheidung. Man kann sich an Tabellen mit Präzedenzfällen und den Entscheidungen der Gerichte orientieren, das bedeutet allerdings nicht, dass der eigene Fall vor Gericht in exakt der gleichen Weise entschieden werden würde.

Mietminderung bei Wasserschaden

Exemplarisch hier einige Fallbeispiele der Rechtsprechung. Diese Zahlen gelten, wenn ein Verschulden des geschädigten Mieters ausgeschlossen werden kann:

      • Ist das Wohnzimmer unbewohnbar, kann die Miete einmalig um bis zu 30 % gemindert werden (Urteil v. 28.11.1978, Az. 5 C 668/78). Bis zum Ende der Renovierungsarbeiten konnte der Mieter laut Gerichtsurteil eine Mietminderung von 20 % ansetzen.
      • Steht auf dem Balkon nach einem heftigen Regen das Wasser, können bis zu 5 % der Miete gemindert werden.
      • Ein Wasserfleck im Schlafzimmer schlägt mit 3 % zu Buche.
      • Dringt nach heftigem Regen gelegentlich Wasser durch die Decke in die Wohnung, sind 5 % Mietminderung gängig.
      • Wasserschaden, der zu einem Herabstürzen von Deckenteilen führt (bei abgehängten Decken geschieht dies sehr leicht, da sich die Deckenplatten mit Wasser vollsaugen und dann herabstürzen) ist mit 20 % Mietminderung anzusetzen.
      • Schimmelbildung, Kondenswasserschäden – je nach Raum bis zu 20 % Mietminderung.
      • Ist die ganze Wohnung aufgrund einer Überflutung unbewohnbar, so muss auch keine Miete gezahlt werden (Mietminderung 100 %).

Mietminderung bei Schimmel

Auch hier ist die anzusetzende Mietminderung einzelfallbezogen. Bei Schimmel kommt es nicht nur darauf an, wie stark die Mietsache betroffen ist und in wie vielen Räumen der Schimmel auftritt. Auch die mögliche Gesundheitsgefährdung spielt bei der Berechnung einer Mietminderung eine Rolle. Ob und in welchem Maße der auftretende Schimmel eine Gefahr für die Gesundheit darstellt, kann meist nur ein Sachverständiger beurteilen (BGH 27.02.1991 Az. XII ZR 47/90).

Exemplarisch auch hier einige Fallbeispiele der Rechtsprechung:

      • Schimmel im Bad – Mietminderung 10 % (AG Schöneberg 10.04.2008 Az. 109 C 256/07).
      • Schimmel im Keller – Mietminderung 10 % (AG Bergheim 12.04.2011 Az. 28 C 147/10).
      • Schimmel im Kinderzimmer – Mietminderung 20 % (LG BO 22.08.2003 Az. 10 S 52/02).
      • Schimmel in der Küche – Mietminderung 15 % (LG Bln. 15.10.2010 Az. 65 S 136/10).
      • Schimmel im Schlafzimmer – Mietminderung 15 % (LG Bln. 23.05.2014 Az. 65 S 524/13).
      • Schimmel in mehreren Zimmern
      • Schwarzschimmel tritt an den Silikonfugen aller Fenster auf – Mietminderung 7 % (AG Kn. 21.07.2011 Az. 222 C 25/10).
      • Feuchtigkeitsschäden in mehreren Zimmern der Wohnung, die zu Schimmelbildung führen – Mietminderung 20-25 % – je nach Ausmaß (LG Bln. 26.11.2010 Az. 63 S 188/10 und LG Hbg. 17.09.2009 Az. 307 S 39/09 und AG Köpenick 08.02.2001 Az. 17 C 475/00).
      • Schimmel in einem Neubau mit Erstbezug. Möbel können nicht sinnvoll aufgestellt werden – Mietminderung 75 % (LG Kn. 15.11.2000 Az. 9 S 25/00).
      • Wasserschaden, der zur Schimmelbildung führt und Sanierungsarbeiten (Bau- und Trocknungsarbeiten) notwendig macht – Mietminderung bis zu 80 % (AG Kn. 25.10.2011 Az. 224 C 100/11).
      • Gesundheitsbeeinträchtigung durch Schimmel – wenn nachgewiesen werden kann, dass der auftretende Schimmelbefall zu einer lebensgefährlichen Erkrankung der Mieter führt – Mietminderung bis zu 100 % (LG Bln. 20.01.2009 Az. 65 S 345/07). Ist nur ein Raum betroffen, wird eine Mietminderung von nicht mehr als 50 % als angemessen betrachtet (LG Hbg. 31.01.2008 Az. 307 S 144/07).

Ob und in welchem Ausmaß Schimmel auftritt und ob und in welchem Ausmaß dieser eine Gesundheitsgefährdung darstellt, muss vom Mieter bzw. dessen Anwalt belegt werden. Zunächst muss der Mieter/dessen Anwalt beweisen, dass die Ursache für den Schimmel nicht auf eine Vernachlässigung der Pflichten des Mieters zurückzuführen ist.

Dies kann meist nur ein Sachverständiger bestätigen, der hinzugezogen werden muss (BGH 18.05.1994 Az. XII ZR 188/92). Der Gutachter wird das Objekt auf Baumängel prüfen, die Existenz von Wärmebrücken kontrollieren, die Raumthermik in Augenschein nehmen. Kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die Schimmelbildung auf Baumängel zurückzuführen ist, muss der Vermieter wiederum beweisen, dass dem nicht so ist.

Kann der Vermieter belegen, dass die Schimmelbildung nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt, muss der Mieter beweisen, dass er sich ordnungsgemäß verhalten hat (OLG KA 09.08.1984 Az. 3 REMiet 6/84). Sie merken, dass es sich hier um eine Angelegenheit handelt, die sich etwas länger hinzuziehen droht und die man als Mieter nicht allein bewerkstelligen kann, da man zwangsläufig einen Anwalt und gegebenenfalls einen Gutachter benötigt, der die erforderlichen Beweise beibringt.

7. So berechnet man die Mietminderung

Berechnung der Mietminderung

Unsplash: @ Crissy Jarvis

Das Fehlen allgemeingültiger Richtlinien und die zwingend erforderlichen Einzelfallentscheidungen führen zu Unsicherheit bei Betroffenen. Dennoch sind wir bemüht, Ihnen eine Art Leitfaden an die Hand zu geben. Die sogenannte Minderungsquote, die so berechnet werden soll, bezeichnet die Intensität der Gebrauchsbeeinträchtigung. Sie orientiert sich an mehreren Faktoren.

Zunächst benötigen Sie dafür Ihre genaue Wohnfläche, die Kenntnis der Dauer des Mietmangels und den, Anteil der Wohnfläche, die der Mietmangel betrifft. Die Dauer des Mangels wird in Relation zur Monatsmiete gesetzt. Jeder Tag wird hier mit 1/30 berechnet. Nicht wichtig ist, ob und wie lange sich der Mieter in der Wohnung aufhält. Der zweite wichtige Punkt ist die Wohnfläche in qm, die betroffen ist. Selten ist von einem Mietmangel die gesamte Wohnung betroffen, weswegen eine anteilsmäßige Berechnung notwendig ist.

Sehen wir uns dazu ein konkretes Beispiel an:
Sie bewohnen eine Mietwohnung und zahlen eine Bruttowarmmiete von 1.500,00 €. Im Mietshaus ist der Fahrstuhl defekt. Der Fahrstuhl ging am 1. März kaputt und konnte erst am 17. März wieder benutzt werden.

Zunächst müssen Sie die Minderungsquote berechnen. Anhand der Mietminderungstabelle beträgt die Mietminderung für einen defekten Fahrstuhl 14%: 1500:100×14 = 210€.

Nun kommt die Dauer des Mietmangels ins Spiel (16 Tage): 210:30×16= 112€

Im dritten und letzten Schritt wägen Sie ab, wie viel ihrer Wohnfläche von dem Mangel betroffen war/ist. Da es hier um die Erreichbarkeit der gesamten Wohnung geht, kann man sagen, dass die gesamte Wohnung betroffen war.

Sie müssen demnach von den vorhin berechneten 112,00€ nichts abziehen, da nicht nur ein Teil der Wohnung betroffen war, sondern die gesamte Wohnung. Wäre nur die Hälfte der Wohnung betroffen gewesen, so hätten sie nur 50% ansetzen können. Sie können also eine Mietminderung von 112,00€ geltend machen.

Achtung:

Berechnen Sie die Mietminderung nicht zu hoch – Sie riskieren Ihr Wohnrecht!

Sollten Sie eine zu hohe Mietminderung geltend machen, müssen Sie mit der Kündigung Ihrer Wohnung durch den Vermieter rechnen. Wenn sich herausstellt, dass Sie unberechtigt mehr als eine Monatsmiete einbehalten haben oder Sie selbst für den Mangel verantwortlich waren, kann Ihnen der Vermieter kündigen.

8. So gehen Mieter bei der Mietminderung vor

Sollten Sie eine Mietminderung in Betracht ziehen, beachten Sie in jedem Fall das richtige Vorgehen.

      • Zunächst informieren Sie unverzüglich, am besten, sobald Sie den Schaden bemerken, Ihren Vermieter. Versäumen Sie es, den Vermieter zu informieren, hat er keine Möglichkeit, den Schaden zu beheben. Dann können Sie auch keine Mietminderung durchsetzen.
      • Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist, in welcher er den Schaden beseitigen muss.
      • Berechnen Sie die Minderungsquote.
      • Nutzen Sie zur Anzeige der Mietminderung gerne eine der Vorlagen
      • Möchte der Vermieter den Mangel beseitigen (mittels Fachpersonal und Handwerkern), müssen Sie diesen Personen Zutritt zur Wohnung gewähren. Verweigern Sie den Zutritt zu ihrer Wohnung, kann keine Mängelbeseitigung erfolgen. Der Vermieter sollte mit Ihnen einen passenden Termin absprechen, Sie sollten bei der Terminabsprache Kooperationsbereitschaft zeigen.

Eine Mietminderung in Eigenregie ist keine gute Idee.
Da die Einzelfallbetrachtung zwingend erforderlich ist, müssen Sie sich Rechtsrat einholen. Mindern Sie die Miete zu Unrecht, zu lang oder in einer zu großen Höhe, müssen Sie mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Durch dieses eigenmächtige Vorgehen entziehen Sie Ihrem Vermieter über einen längeren Zeitraum die ihm zustehende Miete. Sie kommen in Mietrückstand. Diesen kann der Vermieter einklagen. Sie riskieren durch ein eigenmächtiges Vorgehen einen Prozess. Im schlimmsten Fall kann der Vermieter durch ihr Vorgehen das Recht auf fristlose Kündigung anwenden.

Eine Kompromisslösung könnte die Nutzung des Zurückbehaltungsrechts darstellen. Dieses Recht haben Sie, wenn der Vermieter die Mängel trotz Aufforderung nicht behebt. Hier behalten Sie einen Teil der Miete ein. Die Zurückbehaltungsquote kann die Mietminderung sogar übersteigen. Bei einer Zurückbehaltung der Miete steht die grundsätzliche Bereitschaft, die volle Miete zu zahlen/nachzuzahlen im Raum, sobald der Mangel beseitigt wurde. Das Zurückbehaltungsrecht stellt eine Art Druckmittel gegenüber dem Vermieter dar.

9. In diesen Fällen ist Mietminderung keine Option

Es gibt Gegebenheiten, die die Wohnsituation beeinträchtigen und die Wohnqualität einschränken und dennoch keine Mietminderung rechtfertigen:

      • Wenn Sie als Mieter bereits bei Vertragsabschluss die Mängel kannten, können Sie diese nicht als Grund für eine Mietminderung vorbringen.
      • Wenn Sie als Mieter den Mangel erkennen, aber dem Vermieter verschweigen, können Sie ebenfalls keine Mietminderung geltend machen. Ein Beispiel: Sie erkennen, dass sich Feuchtigkeit an Fensterlaibungen sammelt und bemerken, dass die Wände immer feuchter werden. Statt dem Vermieter dies mitzuteilen, warten Sie ab, bis die Wände voller Schimmel sind, um dann die Miete zu mindern.
      • Sie teilen dem Vermieter nicht mit, dass Sie einen Mangel entdeckt haben, kürzen aber die Miete.
      • Ihre Wohnung wird energetisch saniert. Auch dies führt zu Beeinträchtigungen (Schmutz, Baulärm, eingeschränkte Nutzung der Räume). Im Falle einer energetischen Sanierung müssen Sie dies über die Dauer von 3 Monaten hinnehmen.
      • Sie selbst haben den Mangel verursacht.
      • Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass Sie als Mieter zur Mängelbeseitigung verpflichtet Auch dann können Sie die Miete nicht mindern. Eine solche Regelung ist allerdings nicht immer möglich.

10. Der Herstellungs- oder Reparaturanspruch

Reparaturrecht bei Mängeln

Unsplash: @ Michael Dziedzic

Als Mieter haben Sie Anspruch darauf, dass die Wohnung in einen vertragsgemäßen und ordentlichen Zustand gebracht wird. Sie haben ein Recht darauf, dass der vertraglich vereinbarte Zustand hergestellt wird, bzw. der Schaden behoben, die Mängel repariert werden. Auch dies regelt der §535 des BGB. Auch wenn Sie bei Vertragsabschluss Kenntnis über die Mängel hatten, haben Sie dennoch Anspruch darauf, dass diese beseitigt werden.

Der BGH hat ebenfalls entschieden, dass Herstellungs- bzw. Reparatur- oder Mängelbeseitigungsansprüche nicht verjähren. Auch wenn Sie über eine gewisse Zeit den Mangel geduldet haben und dieser Sie nun doch stört, sodass Sie diesen beseitigt wissen möchten, kann der Vermieter nicht dahin gehend argumentieren, dass Sie „jetzt“ auch nicht auf einer Reparatur bestehen können, wo es Sie doch so lange Zeit vorher nicht gestört hat.

11. Vermieter weigert sich, Mängel zu beseitigen und die Miete zu mindern?

Weigerung die Miete zu mindern

Unsplash: @ Birger Strahl

Und was soll man als Mieter tun, wenn der Vermieter trotz korrekter Vorgehensweise nicht reagiert oder sich gar weigert, den Mangel zu beseitigen? Prüfen Sie zunächst, ob Sie korrekt vorgegangen sind. Als Mieter sind Sie zu einer solchen schriftlichen Mängelanzeige verpflichtet. Verschweigen Sie einen Mangel und zieht dieser Folgeschäden nach sich, können Sie als Mieter schadensersatzpflichtig werden.

Sie müssen allerdings belegen können, dass der Vermieter ihre Mängelanzeige auch bekommen und gelesen hat. Sie haben den Mangel/die Mängel gemeldet, wissen, dass Ihr Vermieter Kenntnis bekommen hat, haben den Fall konkret geschildert und eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt und es passiert nichts? Sie haben nachgehakt und eine etwaige Mietminderung angekündigt und dennoch bleibt der Vermieter tatenlos?

Dann erklären Sie Ihrem Vermieter, dass Sie die Miete bis zur Beseitigung der Mängel nur unter Vorbehalt bezahlen. Wird nun der Vermieter trotz Einhaltung aller notwendigen Schritte und ihrerseits vollkommen korrektem Verhaltens nicht tätig, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt/ einen Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht zurate zu ziehen.

Der Vermieter kann auf Mängelbeseitigung verklagt werden. Dann klärt auch das Gericht den etwaigen Umfang einer Mietminderung und urteilt über die Minderungsquote. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Mietrecht einschließt, werden die Kosten von dieser übernommen. Leider werden einige Vermieter, die sich lange Zeit in Schweigen hüllten, erst bei Zustellung einer Klage aktiv.

12. Fazit: Rechtsbeistand für Mietminderung bei Wasserschaden oder Schimmel 

Ein Mangel der Mietsache ist nichts, was man hinnehmen muss. Der Mangel allein ist oftmals ärgerlich genug. Um Ärgernisse nicht zu kumulieren und rechtlich sicher vorgehen zu können, ist eine detaillierte Einzelfallbetrachtung notwendig. Wir beraten Sie gerne.

Sie haben Probleme im Zusammenhang mit Mietmängeln wie Wasserschaden oder Schimmel?

Sie wünschen Beratung zur Durchsetzung einer Mietminderung von einem Fachanwalt für Mietrecht?
Kontaktieren Sie uns jetzt!