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Faktorverfahren: Lohnsteuerbelastung in der Ehe fair aufteilen

So können Sie die Lohnsteuerbelastung in der Partnerschaft fair aufteilen

„Steuerklasse IV mit Faktor“ wird nur selten gewählt, ist aber eine Möglichkeit für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, die Steuerlast fairer zu verteilen. Oft wählen Ehepaare die Steuerklassenkombination III/V, was dazu führt, dass für den Ehepartner (in 90 % der Fälle die Frau) mit der Steuerklasse V eine sozialversicherungs- und steuerpflichtige Erwerbstätigkeit oft nicht lohnend erscheint. Wer vom Faktorverfahren profitieren kann und was dabei zu beachten ist, lesen Sie in diesem Beitrag.

1. Was ist das Faktorverfahren?

Was bedeutet Steuerklasse IV mit Faktor?

Pixabay: @ Frank Winkler [Vögel]

Die unterschiedlichen Lohnsteuerklassen sind den meisten Menschen ein Begriff. Nicht so das Faktorverfahren. Dieses Verfahren stellt eine Alternative zur herkömmlichen Kombination der Lohnsteuerklassen dar. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner wählen meist die Kombination der Lohnsteuerklassen IV/IV oder III/V.

Beim Faktorverfahren nutzen beide Partner nach Beantragung die Steuerklasse IV, allerdings mit einem Faktor. Dabei wird der Steuervorteil des Ehegattensplittings so auf beide Partner verteilt, wie es den jeweiligen Anteilen des Gesamteinkommens der Partnerschaft entspricht.

2. Welche Steuerklassen-Kombinationen können Eheleute wählen?

Nach der Heirat gilt für beide berufstätigen Partner zunächst automatisch die Steuerklasse IV. Verdienen beide Partner gleich viel, zahlen beide Partner somit auch die gleiche Lohnsteuer. Sind die Einkommen der Eheleute allerdings unterschiedlich, wird durch diese Steuerklassenwahl regelmäßig zu viel Lohnsteuer vom Staat einbehalten. Deswegen wählen die Eheleute häufig die Steuerklassen-Kombination III und V. Allerdings können die Partner auch zur Kombination IV/IV mit Faktor wechseln.

Welche Kombinationen gibt es und worin unterscheiden sie sich?

Steuerklassen-Kombination IV/IV

Wählen die Partner die Kombination IV/IV, so werden sie streng genommen, wie Ledige behandelt. Dies führt unterjährig zu einer überhöhten Einkommensteuerlast, die erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung berichtigt wird. Während des laufenden Jahres wird allerdings zu viel Lohnsteuer einbehalten, die den Eheleuten als Einkommen zustehen würde.

Steuerklassen-Kombination III/V

Kommt die Kombination der Steuerklassen III/V zum Tragen, wird die Person, deren Einkommen nach Klasse V besteuert wird, bezüglich der Einkommensteuer unverhältnismäßig stark belastet. In Partnerschaften zwischen Mann und Frau betrifft dies häufig (über 90 %) das Einkommen der Frau. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird auch hier erst im Nachgang der Ausgleich geschaffen.

Durch die unverhältnismäßig hohe Steuerbelastung erscheint den Personen mit Steuerklasse V bei einer derartigen Kombination die Aufnahme einer sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Tätigkeit oft nicht lohnend. Das Einkommen ist geringer, die steuerliche Belastung größer und auch Entgeltersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld sind geringer

Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor 

Beide Kombinationen haben Vor- und Nachteile. Könnte die Wahl der Steuerklassen IV/IV mit einem sogenannten zusätzlichen Faktor eine Lösung bieten? Der eingetragene Faktor führt dazu, dass die steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs nicht erst bei der Einkommenssteuererklärung im Nachgang berücksichtigt wird, sondern bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung. Die Lohnsteuer wird so schon beim monatlichen Abzug auf beide Eheleute gemäß ihrem tatsächlichen Einkommen verteilt.

Was ist der Splittingtarif bzw. das Ehegattensplitting?

Gehen Sie eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft ein, werden sie automatisch zusammen veranlagt. Sie geben eine gemeinsame Steuererklärung ab. Im Ehegattensplitting bleiben sie gemeinsam veranlagt, aber die Einkommenssteuer wird nach dem Splittingverfahren berechnet. Dabei summiert das Finanzamt zunächst das gemeinsame Jahreseinkommen. Steuerlich sind Sie damit eine steuerpflichtige Einheit.

Nun wird der Betrag des Jahreseinkommens halbiert, danach für eine entstandene Hälfte die Einkommenssteuer berechnet. Das Ergebnis wird nun wieder verdoppelt und ergibt die zu zahlende Einkommenssteuer. Tatsächlich zahlen Ehepaare durch die Anwendung dieser Methode weniger Steuer, als wenn man die Einkommenssteuer für jeden Partner einzeln berechnen würde.

3. Wie funktioniert das Faktorverfahren?

Wie funktioniert das Faktorverfahren?

Unsplash: @ Honey Fangs [Paar]

Die gesetzlichen Regelungen zum Faktorverfahren gelten sowohl für Ehepartner als auch für Lebenspartner. Beim Faktorverfahren wird die Lohnsteuer nach dem Anteil berechnet, den jeder Ehepartner zum gemeinsamen Einkommen beiträgt. Dadurch ergibt sich unterjährig bereits eine exakte Berechnung, was dazu führt, dass sich bei der Einkommenssteuererklärung keine Nachzahlungen oder Rückerstattungen mehr ergeben.

Zunächst müssen die Eheleute beide die Steuerklasse IV haben. Hat man sich vorher bereits für die Kombination III/V entschieden, gilt es, diese mittels eines Antrags beim Finanzamt wieder rückgängig zu machen. Um den Faktor berechnen zu können, benötigt das Finanzamt die Angaben der beiden Partner über den voraussichtlichen Bruttolohn. Dann berechnet das Finanzamt zunächst die Lohnsteuer, die nach dem Splittingverfahren zu zahlen wäre.

Bei dieser Berechnung werden die Steuerfreibeträge, der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Gleichzeitig berechnet das Finanzamt auch die voraussichtliche Jahreslohnsteuer. Dann wird die Lohnsteuer, die sich durch den Splittingtarif ergibt, durch die Lohnsteuer, die sich durch die Steuerklasse IV ergibt, geteilt. Das Ergebnis ist der Faktor, der immer kleiner als 1 ist.

Das Ergebnis wird bis auf drei Stellen nach dem Komma genau vom Finanzamt in der ELStAM-Datenbank (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) hinterlegt. Der Arbeitgeber hat Zugriff auf diese Merkmale, die er dann bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Dabei wird die Lohnsteuer, die nach Steuerklasse IV zu zahlen wäre, mit dem hinterlegten Faktor multipliziert. Dadurch, dass der Faktor immer kleiner als 1 ist, ergibt sich automatisch eine Reduktion, die allerdings marginal ausfallen kann.

Beispiel für die Faktorberechnung:

Ehepartner 1 würde bei einem Einkommen von 30.000 €/Jahr eine angenommene Jahreslohnsteuer von 4.800 € leisten müssen. Ehepartner 2 verdient im Jahr 10.000 € und müsste somit keine Jahreslohnsteuer entrichten. Gemeinsam zahlen beide dann die oben genannten 4.800 €. Durch das Splittingverfahren reduziert sich die voraussichtliche Einkommenssteuer auf 4.000 €.

Diese beiden Summen werden zur Faktorberechnung herangezogen. Das geht so: 4.000 : 4.800 = 0,833. Der Faktor ist 0,833. Nun wird die Jahreslohnsteuer von 4.800 € durch den Faktor geteilt. 4.800 : 0,833 = 3.998,40 €. Da Ehepartner 2 keine Einkommenssteuer bezahlt, ändert die Faktorberechnung hier nichts, denn 0 : 0,833 ergibt immer noch Null.

4. Wie lange gilt der Faktor?

Das Faktorverfahren gilt zunächst für 2 Jahre. Das Jahr, in welchem die Beantragung erfolgte, zählt hier bereits mit. Da, wie bereits oben beschrieben, die Faktorberechnung auf einer Prognose basiert, muss am Ende des Jahres geprüft werden, inwieweit die Prognose von der Realität abwich. Es muss zwingend eine Steuererklärung abgegeben werden. Nach Ablauf der 2 Jahre muss das Faktorverfahren neu beantragt werden und ein neuer Faktor wird berechnet.

Das Faktorverfahren wird nach Beantragung automatisch für 2 Jahre angewendet. Es besteht hier innerhalb der Frist kein Wahlrecht. Ändern sich allerdings die Jahresarbeitslöhne der Partner maßgeblich, kann eine zwischenzeitliche Anpassung des Faktors vorgenommen werden. Diese Anpassung ist möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Nötig ist allerdings eine Anpassung des Freibetrags, innerhalb der 2-Jahresfrist. Durch diese Änderung des Freibetrags beginnt automatisch eine neue 2-Jahresfrist.

5. Wie kann man das Faktorverfahren beantragen?

Wie kann ich das Faktorverfahren beantragen?

Unsplash: @ Scott Graham [Papiere unterschreiben]

Das Faktorverfahren wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Der Antrag muss von beiden Partnern gemeinsam eingereicht werden, dazu muss bereits die Steuerklassenkombination IV/IV vorliegen. Der Antrag kann in Papierform oder digital über das Online-Portal ELSTER eingereicht werden. Bei Elster muss zunächst ein Konto erstellt werden.

Die Beantragung kann formlos oder mittels des amtlichen Vordrucks „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner“ erfolgen. Dieses Formular findet man bei Elster oder zum Ausdrucken auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Im Formular wird das Faktorverfahren unter dem Punkt B „Steuerklassenwechsel/Faktorverfahren“ beantragt. Dazu sind einige zusätzliche Angaben notwendig, die in Punkt C „Angaben zum Faktorverfahren für 20__“ einzutragen sind.

Wichtig sind die Angaben zu den voraussichtlichen Jahresbruttoarbeitslöhnen. Nur mittels dieser Angaben kann das Finanzamt den Faktor berechnen. Es werden die Einkommen angegeben, die in dem Jahr, in dem der Faktor erstmals gelten soll, voraussichtlich erzielt werden.

Nach Antragseingang ermittelt das Finanzamt anhand der getätigten Angaben nun den Faktor. Dieser Faktor wird dann zusammen mit der Steuerklasse IV in den Akten vermerkt und in die elektronischen Lohnsteuermerkmale eingetragen. Dadurch kann der Arbeitgeber auf diese Info zugreifen und die fällige Lohnsteuer bei den monatlichen Gehaltsabrechnungen entsprechend anpassen. Dies geschieht automatisch. Der Antragsteller erhält keine gesonderte Benachrichtigung durch das Finanzamt. Die neuen Steuerklassen gelten ab dem Folgemonat der Antragsstellung.

6. Wie wechselt man die Lohnsteuerklasse?

Eine Änderung der Lohnsteuerklasse steht grundsätzlich nur Paaren frei. Diese kann Sinn machen, da die gewählte Steuerklasse sich nicht nur auf den unterjährigen Lohnsteuerabzug, sondern auch auf das Mutterschaftsgeld, das Arbeitslosengeld oder auch das Kurzarbeitergeld auswirkt. Eine den eigenen Lebensverhältnissen optimal angepasste Steuerklasse kann so das monatliche Nettogehalt erhöhen. Verheiratete Paare können sogar mehrmals im Jahr die Steuerklasse wechseln.

Ob ein Wechsel der Steuerklasse Sinn macht, hängt stark davon ab, ob sich an den persönlichen Umständen etwas geändert hat. Zu Veränderungen, die sich auch auf die Lohnsteuer und die Steuerklasse auswirken können, gehören beispielsweise:

      • Arbeitslosigkeit
      • Nachwuchs
      • Gehaltserhöhung

Wie bereits oben beschrieben kann auch dieser Antrag mittels des Ausfüllens eines Formulars oder online bei Elster erfolgen. Sollten Sie weder über einen Online-Zugang noch über einen Drucker verfügen, können Sie sich das Formular beim zuständigen Finanzamt abholen. Die neue Steuerklasse wird dann bereits im Folgemonat zur Berechnung der Einkommenssteuer herangezogen.

Sollten Sie sich unsicher sein und vor einem selbstständigen Wechsel Zweifel haben, wenden Sie sich zunächst vertrauensvoll an eine Steuerberaterin. Diese kann Ihnen mitteilen, ob ein Wechsel aufgrund ihrer persönlichen Situation sinnvoll ist. Doch auch, wenn Sie selbst tätig geworden sind und feststellen mussten, dass Sie eine ungünstige Konstellation gewählt haben, geht Ihnen kein Cent verloren. Zwar kann es zwar dazu kommen, dass sie während dem laufenden Jahr monatlich zu viel an Einkommenssteuer bezahlen, doch mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung wird dies wieder korrigiert.

7. Vorteile des Faktorverfahrens

Welche Vorteile hat das Faktorverfahren?

Unsplash: @ Linkedin-Sales-Solutions [Frau mit Laptop]

Der wesentliche Vorteil des Faktorverfahrens liegt in der fairen, unterjährigen Steuerbelastung. Durch die Wahl der Einkommenssteuerklassen IV/IV mit Faktor wirkt sich die Steuerminderung des Splittingtarifs bereits bei der monatlichen Berechnung der Einkommenssteuer aus. Die Lohnsteuer wird so bereits beim Abzug auf beide Eheleute oder Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft gemäß den tatsächlich erzielten Einkommensanteilen berechnet.

Durch das Faktorverfahren nutzen beide Partner die ihnen zustehenden Steuerentlastungen, etwa Grundfreibetrag oder Kinderfreibeträge direkt. In der Regel erhält so der Partner, der in der Partnerschaft der geringer Verdienende ist, monatlich mehr Nettogehalt. So lohnt es sich auch für die Personen, die definitiv weniger als ihr Partner verdienen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Entgeltersatzleistungen, die sich am Nettoeinkommen orientieren, fallen höher aus.

Durch das Faktorverfahren bleibt bei der monatlichen Gehaltsabrechnung mehr Netto vom Brutto. Auch der höher Verdienende wird dies in der Regel bemerken, wenn vorher bereits die Kombination IV/IV gewählt wurde, allerdings die Faktorberechnung unterblieben war.

Sollte vorher die Kombination III/V bei der Verteilung der Steuerklassen gewählt worden sein, kann es durchaus sein, dass der höher Verdienende zunächst deutlich weniger „Netto-Gehalt“ erhält. Zu beachten ist aber, dass die Summe der Lohnsteuer, die anfällt, meist exakt der voraussichtlichen Jahressteuer entspricht. Durch die Steuerklassenwahl IV/IV mit Faktor ergeben sich also weniger bis keine Steuernachzahlungen.

8. Für wen lohnt sich das Faktorverfahren?

Für wen lohnt sich das Faktorverfahren?

Unsplash: @ Esther Ann [älteres Paar]

Das Faktorverfahren eignet sich für Paare, die hohe Steuernachzahlungen vermeiden wollen, aber auch für die Partnerschaften, die keinen Wert darauflegen, während dem laufenden Jahr zu viel an Steuer zu zahlen, um es dann mittels der Einkommenssteuererklärung als Rückzahlung wieder zur Verfügung zu haben. Durch das Faktorverfahren bleibt mehr Netto vom Brutto und das spürbar bei jeder monatlichen Gehaltsabrechnung.

Sollte vorher die Kombination III/V bei der Verteilung der Steuerklassen gewählt worden sein, kann es durchaus sein, dass der höher Verdienende zunächst deutlich weniger „Netto-Gehalt“ erhält. Bevor Sie nun allerdings überzeugt sind, es hätte sich nicht gelohnt, sei gesagt, dass die Summe der Lohnsteuer, die anfällt, meist exakt der voraussichtlichen Jahressteuer entspricht. Durch die Steuerklassenwahl IV/IV mit Faktor ergeben sich allerdings weniger bis keine Steuernachzahlungen.

Die Wahl der Steuerklassen IV/IV mit Faktor schafft mehr Fairness, Transparenz, Planbarkeit und Sicherheit. Die Steuersumme bleibt gleich, die zu leistende monatliche Steuerlast wird geringer. Ob Sie von der dargestellten Kombination profitieren, können Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen selbst berechnen. Hier können Sie testen, berechnen und die Kombinationen vergleichen. Ziehen Sie dann noch einen Steuerberater hinzu, können Sie sicher sein, die für Ihre Situation günstigste Lösung zu finden.

9. Faktorverfahren als Alternative zum Ehegattensplitting

Ist das Faktorverfahren eine Alternative zum Ehegattensplitting?

Unsplash: @ Hay-S [Graffiti]

Das Ehegattensplitting ist das Verfahren, welches in Deutschland seit 1958 zur Berechnung der Einkommenssteuer zusammenveranlagter Ehegatten/Lebenspartner angewandt wird. Trotz aller Nachvollziehbarkeit wird es nicht selten heftig kritisiert. Warum?

Das Splittingverfahren soll dazu dienen, das Paar als Wirtschaftseinheit zu besteuern, um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, dass es durch Anwendung des Verfahrens unerheblich wird, wer den größeren Teil zum Partnereinkommen beiträgt. Allerdings tritt die Splittingwirkung nur ein, wenn bei progressiven Steuertarifen zwischen den Ehepartner eine Einkommensdifferenz besteht und beide nicht über einer Progressionsobergrenze liegen.

Kritiker wenden ein, dass das Splittingverfahren die daraus entstehenden Nachteile nur unzureichend beleuchtet. Bereits während der 50er-Jahre bemerkte man, dass die bis dahin geltende steuerliche Tradition der Zusammenveranlagung von Eheleuten nicht mehr zeitgemäß war. Sie entsprach den althergebrachten Denkmustern mit daraus resultierender Benachteiligung der Frau (bzw. der Person, die weniger zum Familieneinkommen beitragen kann) und gilt heute demnach als umstrittene familienpolitische Maßnahme.

Da das Ehegattensplitting etwa die Zahl der Kinder unberücksichtigt lässt, wird es der individuellen Lebenssituation der Partnerschaften nur unzureichend gerecht. Andere Kritiker stellen sogar die Frage, ob das Ehegattensplitting an sich nicht als verfassungswidrig bewertet werden kann. Denn eine Erwerbstätigkeit verheirateter Mütter rechnet sich schlicht oftmals nicht. Und das exakt aufgrund des Ehegattensplittings. Das zeigt etwa eine Untersuchung von Ute Sacksofsky, Jura-Professorin der Frankfurter Goethe-Universität.

Beim Faktorverfahren sind beide Jobs gleich viel Wert

Unsplash: @ Dokumerica [Frau die Abwäscht]

Da es unterm Strich und nach Steuern doch günstiger kommt, wenn eine Person gar nicht erwerbstätig ist, werden die Personen einer Partnerschaft, die weniger verdienen, so indirekt von der Berufstätigkeit ausgeschlossen, weil sie – überspitzt formuliert – fast nur als teures Hobby angesehen werden könnte. Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit in der heutigen Zeit ein Einkommen für eine Familie überhaupt ausreichen kann.

Nicht zuletzt aus diesen Gründen sollte man das Faktorverfahren für die eigene Partnerschaft nochmals genauer unter die Lupe nehmen. Im Koalitionsvertrag der Regierung steht die fairere Besteuerung als Ziel. Um dies zu erreichen, möchte sie die bestehenden Steuerklassen III und V bzw. die Kombination dieser Klassen in Partnerschaften in die Klassen IV/IV mit Faktor überführen. Da die Steuerlast allerdings, wie bereits beschrieben, gleich bleibt, ist der Anreiz für viele Partnerschaften gering. Das Ehegattensplitting eröffnet scheinbar mehr monetäre Vorteile als es die Besteuerung mit Faktor ermöglicht. Somit wurde die Wirkung verfehlt.

10. Abschaffung der Steuerklassen V und III?

In den sozialen Medien verbreitet sich seit einiger Zeit das Gerücht, dass die Steuerklassen III und V bereits zum Sommer dieses Jahres abgeschafft werden sollen. Es handelt sich dabei allerdings um nicht mehr als ein Gerücht.

Zwar steht im bereits weiter oben erwähnten Koalitionsvertrag: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“ – doch die Umsetzung lässt auf sich warten.

Fakt ist, dass es außer der oben zitierten Formulierung noch nichts Greifbares gibt. Das Ziel der größeren Fairness ist begrüßenswert, doch wird die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor schlecht angenommen. Einen tatsächlichen Vorteil haben viele Partnerschaften durch die Wahl des Ehegattensplittings und dieser zählt. In Zeiten steigender Inflationsraten vielleicht umso mehr.

11. Beispiel für die Anwendung des Faktorverfahrens

So berechnet sich der Faktor

Unsplash: @ Clayton Robbins [Taschenrechner[

Betrachten wir anhand eines Beispiels die Anwendung des Faktorverfahrens nochmal genauer. Das Beispiel soll die Planbarkeit und Fairness veranschaulichen. Beim Faktorverfahren geht es nicht um Steuerersparnisse.

Person A und Person B leben in einer Ehe/ einer eingetragenen Partnerschaft. Person A verdiente im vergangenen Jahr 36.000 € brutto, Person B 20.400 € brutto. Durch die abgegebene Steuererklärung wurde die Steuerlast mit 6.532 € berechnet. Die Lohnsteuer, die über das Jahr hinweg gezahlt wurde, lag allerdings bei 6.725 €, war also um 193 € höher. So wäre die Steuerlast ausgefallen, wenn die Partnerschaft AB die Steuerklassen IV/IV OHNE Faktor gewählt hätte.

Würde die Faktorberechnung greifen, käme ein Faktor von 0,971 zum Tragen (6532 : 6725 = 0,971). Hätte sich die Partnerschaft AB für das Faktorverfahren entschieden, läge die Steuerlast bei 6.529 € und wäre somit bis auf 3 € identisch mit der tatsächlichen Steuerlast. Hätte die Partnerschaft AB die Steuerklassen III/V gewählt, würde sich eine Nachzahlung von 312 € ergeben.

12. Fazit

Die Steuerklassenwahl ist ein Thema, welches in auch eine Portion moralischen Zündstoff birgt. Für die Werte, die Traditionen und die Sichtweisen, die direkt oder indirekt durch die Wahl der Steuerklassen angesprochen werden, ist die Partnerschaft zuständig. Bei allen anderen Dingen kann Ihnen eine erfahrene Steuerkanzlei behilflich sein. Mögliche Wechsel der Steuerklassen und deren monetäre Auswirkungen sollten genau unter die Lupe genommen und ihre Auswirkungen detailliert betrachtet werden.

Gemeinsam mit der Kanzlei Mauss können Sie Ihre eigene Situation zusammen mit Experten betrachten, um die für Sie und Ihre Partnerschaft günstigste Steuerklassenwahl treffen zu können. Das ist unsere Aufgabe. Wir sind für Sie da!

Wir werden einen umfassenden und konzentrierten Blick auf:

      • Ihre persönliche Situation
      • Ihre Steuerlast und Möglichkeiten, diese zu minimieren

Deswegen: Sprechen Sie mit uns! Die Erstberatung erfolgt kostenlos und unverbindlich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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