Anschreiben vom Finanzamt: Ist jetzt eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich?

Pixabay: TanteTati
Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht stellt ein außergewöhnliches Mittel dar. Sie ermöglicht es Steuerpflichtigen, trotz vollständiger Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO unter bestimmten Bedingungen straffrei zu bleiben. Eine vergleichbare Regelung, die dem Täter gewissermaßen eine „zweite Chance“ gewährt, ist im deutschen Strafrecht kaum zu finden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige seine Verfehlungen rechtzeitig und vollständig offenbart sowie die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen vollständig entrichtet.
In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine wirksame Selbstanzeige überhaupt noch möglich ist. Besonders relevant wird diese Frage dann, wenn ein Schreiben des Finanzamts eintrifft – sei es in Form einer einfachen Erinnerung an eine fällige Steuererklärung, einer Nachfrage zu bestimmten Besteuerungsgrundlagen oder gar in Form einer Prüfungsanordnung.
Für Betroffene führt ein solches Anschreiben oft zu großer Verunsicherung: Ist es für eine Selbstanzeige jetzt bereits zu spät? Oder habe ich noch die Möglichkeit, meine Angaben freiwillig zu berichtigen und mich dadurch vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen?
In diesem Beitrag klären wir, welche Arten von Anschreiben des Finanzamts einen sogenannten Sperrgrund im Sinne des § 371 AO darstellen können. Ziel ist es, Ihnen eine erste Orientierung zu geben, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist und worauf Sie im Ernstfall unbedingt achten sollten.
1. Was ist eine Selbstanzeige?

pixabay: Mohamed_hassan
Eine Selbstanzeige ist eine freiwillige Mitteilung an das Finanzamt, in der der Steuerpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben in seinen Steuererklärungen berichtigt oder unterlassene Angaben nachholt. Ziel dieser Regelung ist es, den Steuerpflichtigen einen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu eröffnen. In der praktischen Umsetzung erweist sich dies oftmals als sehr anspruchsvoll.
Konkret bedeutet das: Wer als Steuerpflichtiger erkennt, dass er in der Vergangenheit steuerpflichtige Einkünfte nicht oder nur unvollständig erklärt hat, kann dies durch eine Selbstanzeige nachholen. Die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.
2. Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige
Eine strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus:
- Vollständige Berichtigung aller unrichtigen Angaben: Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Finanzverwaltung sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte offenzulegen, die zur zutreffenden Nachveranlagung erforderlich sind. Dies schließt insbesondere alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart ein – mindestens jedoch alle Sachverhalte der letzten zehn Kalenderjahre. Die Angaben müssen so konkret und nachvollziehbar sein, dass das Finanzamt auf deren Grundlage ohne eigene Ermittlungen eine zutreffende Steuerfestsetzung vornehmen kann. Die Rechtsprechung verlangt unter Bezugnahme auf das sogenannte „Vollständigkeitsgebot“ eine inhaltlich geschlossene und sachlich zutreffende Offenbarung aller relevanten Besteuerungsgrundlagen. Selbst kleinere Unstimmigkeiten können dazu führen, dass keine Straffreiheit eintritt. Die Gerichte setzen hier strenge Maßstäbe voraus und akzeptieren in der Regel nur minimale Abweichungen.
- Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern: Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der strafbefreienden Selbstanzeige ist die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern. Der Steuerpflichtige muss die Steuerbeträge, die aufgrund der falschen oder unterlassenen Angaben nicht festgesetzt oder zu niedrig festgesetzt wurden, vollständig begleichen. Die Nachentrichtung ist zwingende Bedingung für die Straffreiheit. Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht vollständig, tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht ein.
- Zahlung der Zinsen gemäß §§ 233a und 235 AO: Zusätzlich zur Steuernachzahlung sind die gesetzlich vorgesehenen Zinsen zu entrichten. Hierzu zählen insbesondere die Zinsen nach § 233a AO (Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen) sowie Zinsen nach § 235 AO (Hinterziehungszinsen). Diese Nebenleistungen sollen insbesondere den Zinsvorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerzahlung erlangt hat. Die Zahlung dieser Zinsen ist ebenfalls zwingende Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.
- Kein Vorliegen eines Sperrtatbestands gem. § 371 Abs. 2 AO: Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn einer der sogenannten Sperrtatbestände des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Diese Regelung enthält mehrere Ereignisse, bei denen eine Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führen kann. In all diesen Fällen kann eine Selbstanzeige zwar grundsätzlich noch abgegeben werden, entfaltet jedoch keine strafbefreiende Wirkung mehr. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass die Selbstanzeige als bloßes taktisches Mittel zur Strafvermeidung nach bereits eingetretener Entdeckungsgefahr eingesetzt wird.
3. Stellt ein Anschreiben des Finanzamts einen Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 AO dar?
Der Erhalt eines Schreibens vom Finanzamt führt bei vielen Steuerpflichtigen zu der berechtigten Sorge, ob damit ggf. die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige bereits versperrt ist. Diese Fragestellung ist von erheblicher praktischer Relevanz, da die Wirksamkeit einer Selbstanzeige maßgeblich davon abhängt, ob hierdurch ein Sperrgrund im Sinne des § 371 Abs. 2 AO ausgelöst wird.
Grundsätzlich begründet nicht jedes behördliche Anschreiben automatisch einen Sperrgrund. Vielmehr ist stets eine sorgfältige rechtliche Einzelfallbetrachtung erforderlich, bei der Art, Inhalt und Anlass des Schreibens analysiert werden müssen.
Unverfängliche Schreiben des Finanzamts, wie etwa eine allgemeine Erinnerung an die Abgabe einer Steuererklärung oder eine Nachfrage zu Unklarheiten – lösen in der Regel keinen Sperrgrund aus. Solche Schreiben dienen lediglich der allgemeinen Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungspflichten und begründen weder die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung noch die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Anders zu bewerten sind hingegen behördliche Mitteilungen, die auf ein konkretes steuerstrafrechtliches Ermittlungsinteresse hinweisen. Dazu gehören insbesondere:
-
- Die Ankündigung einer Außenprüfung (§ 196 AO):
Mit der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung ist für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO). Maßgeblich ist dabei der Zugang der Prüfungsanordnung beim Steuerpflichtigen, nicht bereits deren Erlass.
- Die Ankündigung einer Außenprüfung (§ 196 AO):
Wichtig: Ein häufiger Irrtum in der Praxis ist die Annahme, dass mit der Ankündigung oder Einleitung einer steuerlichen Betriebsprüfung jegliche Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige entfällt. Tatsächlich sieht das Gesetz zwar vor, dass die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung grundsätzlich einen Sperrgrund darstellt. Dieser Sperrgrund führt allerdings dazu, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige in Bezug auf die von der Prüfung erfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume nicht mehr wirksam abgegeben werden kann. Die Sperrwirkung gilt nur insoweit, wie die Prüfungsanordnung reicht. Steuerarten oder Veranlagungszeiträume, die nicht Gegenstand der angekündigten oder laufenden Außenprüfung sind, bleiben von dieser Wirkung unberührt. Für diese Bereiche kann nach wie vor eine wirksame Selbstanzeige abgegeben werden.
-
- Die Mitteilung über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens:
Erhält der Steuerpflichtige eine entsprechende Mitteilung nach § 397 Abs. 1 Satz 1 AO oder erfährt auf anderem Wege von der Einleitung eines solchen Verfahrens, so ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige für die betroffenen Sachverhalte nicht mehr möglich (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO). - Die sog. Tatentdeckung:
Nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine Selbstanzeige auch dann ausgeschlossen, wenn die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt wurde und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Umstände hätte damit rechnen müssen. Entscheidend ist hierbei nicht der subjektive Wissensstand der Finanzbehörde, sondern ob aus objektiver Sicht von einer Entdeckung gesprochen werden kann.
- Die Mitteilung über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens:
Ein einfaches Informationsschreiben des Finanzamts, das keine Hinweise auf eine bevorstehende steuerliche Prüfung oder ein eingeleitetes Strafverfahren enthält, stellt jedoch in aller Regel keinen Sperrgrund dar. Gleichwohl sollte ein solches Schreiben ernst genommen werden, da es – insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten – auf eine beginnende Prüfungs- oder Ermittlungsabsicht der Behörde hindeuten kann.
Die Beurteilung, ob durch ein Anschreiben des Finanzamts ein Sperrgrund eingetreten ist, bedarf einer genauen Prüfung der jeweiligen Umstände. Im Zweifelsfall ist dringend zu empfehlen, umgehend fachkundigen Rat eines im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts oder Steuerberaters einzuholen, um zu klären, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist und wie diese gegebenenfalls rechtssicher gestaltet werden kann.
4. Warum schnelles Handeln entscheidend ist
Selbstanzeigen sind zeitkritisch. Sobald eine Prüfungsanordnung oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist die strafbefreiende Wirkung regelmäßig ausgeschlossen. Daher ist es unerlässlich, bereits beim ersten Verdacht oder schlechten Bauchgefühl den Kontakt mit einem spezialisierten Berater zu suchen.
Je früher die Aufarbeitung erfolgt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Selbstanzeige noch möglich ist – gegebenenfalls unter Zahlung des Zuschlags.
5. Fazit: Zeitfenster nutzen

Unsplash: @ Jametlene Reskp
Die strafbefreiende Selbstanzeige stellt im deutschen Steuerstrafrecht ein herausragendes Instrument dar, das es Steuerpflichtigen ermöglicht, Straffreiheit zu erlangen – vorausgesetzt, sie erfüllen die gesetzlich normierten Voraussetzungen vollständig und rechtzeitig. Maßgeblich ist insbesondere die lückenlose Offenlegung sämtlicher steuerlich relevanter Sachverhalte, die vollständige Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern samt Zinsen sowie das rechtzeitige Handeln vor Eintritt eines Sperrgrundes nach § 371 Abs. 2 AO.
Wie dargestellt, löst nicht jedes Anschreiben des Finanzamts automatisch den Ausschluss der strafbefreienden Selbstanzeige aus. Vielmehr kommt es auf die genaue inhaltliche Ausgestaltung und Zielrichtung des behördlichen Schreibens an. Während allgemeine Erinnerungen oder Rückfragen in der Regel noch keine Sperrwirkung entfalten, führen die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Mitteilung über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder die objektive Tatentdeckung unweigerlich dazu, dass eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige für die betreffenden Sachverhalte nicht mehr möglich ist.
Angesichts dieser komplexen und zeitkritischen Rahmenbedingungen empfiehlt sich bereits bei Eingang eines behördlichen Schreibens eine umgehende rechtliche Überprüfung des Sachverhalts. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Möglichkeit einer Selbstanzeige bestmöglich ausgeschöpft wird und erhebliche strafrechtliche Konsequenzen vermieden werden.
Unsere Kanzlei ist auf Selbstanzeigen und Verfahren im Steuerstrafrecht spezialisiert. Mit umfassender fachlicher Expertise prüfen wir für Sie, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, und begleiten Sie sicher durch das gesamte Verfahren. Vertrauen Sie auf eine persönliche und engagierte Beratung auf höchstem Niveau und handeln Sie rechtzeitig, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.
Setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung – wir stehen Ihnen gerne für ein erstes vertrauliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Sie haben ein Anschreiben des Finanzamts erhalten?
Dann lassen Sie sich diskret von unseren erfahrenen Anwälten beraten. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!

