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Nebenkosten­abrechnung: Inhalte, Rechte und Pflichten

Inhalte, Rechte und Pflichten bei der Nebenkostenabrechnung

Kaum ein Mieter, der sich nicht vor der jährlichen Nebenkostenabrechnung ängstigt. Die gestiegenen Energiepreise machen sich allerorts bemerkbar, natürlich auch in der Nebenkostenabrechnung. Oft kommt es zu hohen Nachzahlungen. Viele Mieter und Mieterinnen waren bereits umsichtig und haben viel dafür getan, Energie zu sparen. Bei der Nebenkostenabrechnung gilt es dann, diese gründlich zu prüfen. Nicht selten schleichen sich hier Fehler ein, die zum Nachteil von Mietern und Mieterinnen gereichen können.

1. Was sind Mietnebenkosten und Betriebskosten?

Was sind Mietnebenkosten und Betriebskosten?

Pixabay: @ TBIT

Ob Nebenkosten oder Betriebskosten mag dem Mieter zunächst egal sein, denn die Kosten müssen beglichen werden. Dabei bezeichnen „Nebenkosten“ und „Betriebskosten“ nicht exakt das Gleiche, auch wenn sie oft synonym verwendet werden. Betriebskosten sind alle Nebenkosten, die dem Eigentümer der Mieteinheit durch Gebrauch derselben entstehen.

Mit Nebenkosten sind streng genommen die Mietnebenkosten gemeint. Mietnebenkosten sind die Kosten, die zusätzlich zur Miete des Hauses oder der Wohnung anfallen. Dabei zu beachten ist allerdings, dass nicht alle Betriebskosten automatisch als Mietnebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können. Es macht Sinn, sich die Abrechnung genau zu betrachten.

2. Welche Nebenkosten dürfen in die Nebenkosten­abrechnung?

Welche Nebenkosten dürfen in die Nebenkostenabrechnung?

Pixabay: @ Davie Bicker

Jeder Mietvertrag muss Regelungen zur Abrechnung von Neben- oder Betriebskosten enthalten. Fehlt im Mietvertrag eine Regelung hierzu, hätte der Vermieter keinen Anspruch auf Erstattung. Im Mietvertrag würde dann eine sogenannte Brutto- oder Inklusivmiete ausgewiesen. Dies ist allerdings selten der Fall.

Der Mietvertrag kann individuell gestaltet werden. Es obliegt bis zu einem gewissen Grad dem Vermieter, welche Kosten er zurückerstattet haben möchte und welche nicht. Doch es gibt auch Kosten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen, regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt die Verteilung der Betriebskosten der zentralen Wärme-/ Wasserversorgung.

Frei vereinbaren dürfen Vermieter und Mieter, ob alle anfallenden Betriebskosten neben der „(Netto- )Kaltmiete“ durch den Mieter zu zahlen sind (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB). Haben Sie eine „Bruttomiete“ (Inklusivmiete, Warmmiete) vereinbart, sind die Betriebskosten hier bereits enthalten. Dies wird heute kaum noch der Fall sein. Ebenso selten anzutreffen, sind sogenannte „Bruttokaltmieten“. Eine solche Bruttokaltmiete umfasst neben der Grundmiete alle Nebenkosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten.

Folgende anfallenden Betriebskosten darf der Vermieter auf den Mieter umlegen:

      • Grundsteuer
      • Kosten der Wasserversorgung
      • Entwässerungskosten des Hauses oder des Grundstücks
      • Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage
      • Betriebskosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
      • Reinigungskosten für die Wartung von Gas-Einzelfeuerstätten
      • Wartungs- oder Reinigungskosten für Etagenheizungen
      • Wartungs- oder Reinigungskosten für Warmwassergeräte
      • Betriebskosten der Aufzüge
      • Müllgebühren und Gebühren der Straßenreinigung
      • Kosten für die Gebäudereinigung
      • Kosten für die Gartenpflege
      • Kosten für die Allgemeinbeleuchtung
      • Schornsteinfegerkosten
      • Kosten für bestimmte Versicherungen
      • Hausmeisterkosten
      • Kosten, die durch die Bereitstellung einer gemeinschaftlichen Antennenanlage entstehen
      • Kosten, die durch den Betrieb einer Breitbandnetz-Verteileranlage entstehen
      • Kosten, die durch die Bereitstellung eines gemeinschaftlichen Waschraums entstehen

Diese Kosten können individuell im Mietvertrag vereinbart werden: 

In § 2 der Betriebskostenverordnung ist geregelt, welche laufenden Kosten, die über die normalen Nebenkosten hinausgehen, auf den Mieter umgelegt werden können, wenn es dazu im Mietvertrag eine eindeutige Regelung gibt:

      • Kosten für eine Trinkwasseranalyse
      • Reinigung von Dachrinnen
      • Wartung von Rauchmeldern

Diese Kosten darf der Vermieter nicht umlegen: 

Sie sehen in Ihrer Nebenkostenabrechnung Posten, die sich in keiner der oben stehenden Listen finden? Unter Umständen handelt es sich hierbei um nicht umlagefähige Kosten. Der Vermieter darf folgende Kosten nicht auf den Mieter umlegen:

      • Instandhaltungskosten für das Gebäude oder die Mieteinheit (Sanierungskosten, Fassadenanstrich)
      • Reparaturkosten (beispielsweise für Heizungs- oder Sanitäranlagen)
      • Grunderwerbsteuer
      • Einkommenssteuer auf Mieteinnahmen
      • Erbschaftssteuer
      • Kosten einer Rechtsschutzversicherung
      • Kosten einer Hausratversicherung
      • Verwaltungskosten (Kosten, die entstehen, weil etwa eine Hausverwaltung die Erstellung der Nebenkostenabrechnung übernimmt)
      • Anschlussgebühren für Kabelanschluss oder für eine Satellitenschüssel
      • Prüfungs- und Wartungskosten für Gasleitungen
      • Prüfungs- und Wartungskosten für die Hauselektrik
      • Nebenkosten, die einem Vermieter auch bei Leerstand entstehen

3. Formelle Anforderungen an die Nebenkosten­abrechnung

Neben den oben aufgeführten Kosten, die zum Teil umlagefähig sind, zum Teil nicht, muss eine Nebenkostenabrechnung auch formellen Anforderungen genügen, um korrekt zu sein. Nach der geltenden Betriebskostenverordnung müssen Vermieter einmal jährlich eine Abrechnung erstellen.

Folgende Mindestangaben müssen darin enthalten sein:

      • der Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung
      • der Abrechnungszeitraum
      • die Angaben zur Wohneinheit, für die die Abrechnung erstellt wird
      • Angaben zum Vermieter bzw. zum Verwalter, welcher die Abrechnung erstellt
      • die Zusammenstellung der Gesamtkosten
      • die Angaben und die Erläuterungen zum Umlageschlüssel
      • die Berechnung des Anteils der Mieter
      • den Ausweis des Abzugs der bereits geleisteten Vorauszahlungen

Dabei muss eine klare Gliederung erkennbar sein. Die verschiedenen Positionen folgen einer nachvollziehbaren Ordnung. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, sodass eine durchschnittlich juristisch und betriebswirtschaftlich gebildete Person die Abrechnung ohne weitere Hilfe rechnerisch nachvollziehen kann. Leider sind Abrechnungen trotz der Vorgaben oft unverständlich und Rechenfehler können nicht entdeckt werden. Wenn der Mieter die Abrechnung nicht versteht, kann er auch nicht widersprechen. Ob dies vom Vermieter beabsichtigt war, ist schwer nachvollziehbar.

Zumeist findet man im Mietvertrag eine monatlich zu zahlende Nebenkostenvorauszahlung. Dieser Betrag wird fest vereinbart und (meist) monatlich zusammen mit der Miete an den Vermieter überwiesen. Beiden Parteien ist bei einer Vorauszahlung klar, dass sich Änderungen ergeben können. Ist im Mietvertrag jedoch ausdrücklich von einer Nebenkostenpauschale die Rede, handelt es sich hierbei um einen fest vereinbarten Betrag, der keine Nachzahlung (aber auch keine Erstattung) vorsieht.

Nebenkostenpauschale oder Nebenkostenvorauszahlung?

Haben Sie in Ihrem Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart, so ist das Thema Nebenkosten für Sie erledigt. Hier gibt es keine Abrechnung, keine Erstattung und keine Nachzahlung. Eine Nebenkostenvorauszahlung ist – wie es der Name sagt – eine Vorauszahlung, die dann geprüft werden muss.

4. Wichtige Fristen bei der Nebenkosten­abrechnung

Diese Fristen gibt es bei der Nebenkostenabrechnung

Unsplash: @ Towfiqu Barbhuiya

Damit eine Nebenkostenabrechnung rechtlich unanfechtbar ist, muss sie auch innerhalb einer vorgeschriebenen Frist erfolgen. Die Frist bezieht sich meist auf das Kalenderjahr. In jedem Fall muss sie innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 muss dem Mieter also bis spätestens 31.12.2023 vorliegen. Wird die Nebenkostenabrechnung nicht binnen dieser Frist zugestellt, haben Vermieter keinen Anspruch auf Nachzahlung.

Interessant dabei ist, dass der Erhalt der Abrechnung den entscheidenden Zeitpunkt markiert, nicht die Absendung. Erhält ein Mieter die Nebenkostenabrechnung zu spät, erlischt der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung. Der Anspruch des Mieters auf eine Rückzahlung hingegen erlischt nicht nach 12 Monaten. Vermieter haben bis zu 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsfrist Zeit, eine fehlerhafte Abrechnung zu korrigieren. Etwaige Nachzahlungen seitens des Mieters sind binnen 30 Tagen an den Vermieter zu entrichten.

Achtung: Es ist keine Lösung, den Briefkasten, in welchem sich die Nebenkostenabrechnung befindet, „zu spät“ zu leeren, um dann zu behaupten, die Abrechnung wäre nicht rechtzeitig eingegangen.

Folgende Fristen sind wichtig:

      • Die Abrechnungsperiode – beträgt maximal 12 Monate (§ 556 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie entspricht meist dem Kalenderjahr.
      • Die Abrechnungsfrist – Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zum Ablauf des Folgejahres, nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB).
      • Die Widerspruchsfrist – Der Mieter kann innerhalb eines Jahres nach Zugang der Nebenkostenabrechnung Widerspruch einlegen, um seine Einwände rechtlich geltend machen zu können (§ 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB).
      • Die Zahlungsfrist für Nachforderungen – hier legt vorrangig der Mietvertrag fest, wann eine Nachzahlung beglichen bzw. wann eine etwaige Guthabenzahlung erfolgt sein muss. Findet sich hier keine Formulierung, muss der Mieter die Nachzahlungen binnen 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung begleichen (§ 286 Abs. 3 BGB).

5. Wie legt man Widerspruch ein und welche Fristen gibt es?

Die Nebenkostenabrechnung erscheint Ihnen nicht plausibel? Legen Sie Widerspruch ein. Für einen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung haben Sie ein Jahr nach Erhalt der Abrechnung Zeit. Dies ist im Bundesgesetzbuch (BGB) geregelt. Bevor Sie Widerspruch einlegen, prüfen Sie zunächst die Nebenkostenabrechnung genau und detailliert.

Beachten Sie:

§195 BGB sagt aus, dass sowohl Vermieter als auch Mieter 3 Jahre Zeit haben, um Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung geltend zu machen. Sind 3 Jahre verstrichen, hat keine Partei mehr Anspruch auf eine Nach- oder Rückzahlung. Kann der Vermieter belegen, dass er keine Schuld an einer verspäteten Zustellung trägt (Poststreik), darf er auch bei verspäteter Zustellung noch Forderungen an den Mieter stellen.

Weiterhin existieren gewisse Ausnahmeregelungen (§ 203 BGB und § 212 BGB, die die Verjährungsfrist hemmen oder neu beginnen lassen können. Diese können beispielsweise dann greifen, wenn der Mieter bereits einen Teil der Nachforderung beglichen hat.

Nebenkostenabrechnung auf Fehler prüfen

Die häufigsten Fehler, die man bei Nebenkostenabrechnungen auftreten, sind:

      • Die Frist zur Abrechnungserstellung wurde nicht eingehalten.
      • Es sind Nebenkosten aufgelistet, die nicht umgelegt werden dürfen.
      • Der Verteilerschlüssel fehlt.
      • Der Verteilerschlüssel ist falsch.
      • Die Liste der einzelnen Kostenpositionen fehlt.
      • Die einzelnen Kostenpositionen sind falsch berechnet.
      • Die Liste der Gesamtkosten fehlt.
      • Die Gesamtkosten wurden falsch berechnet.
      • Der Abrechnungszeitraum ist falsch.
      • Die Abrechnung stimmt nicht mit dem überein, was im Mietvertrag vereinbart wurde.

 

Sie sind sich nicht sicher? Fordern Sie die Originalbelege vom Vermieter oder der Hausverwaltung an. Diese dürfen Sie bis zu 12 Monate nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung einsehen und müssen dafür keinen besonderen Grund nennen. Ein Blick auf die Verträge, die Kontoauszüge oder die Lieferscheine kann unter Umständen schon etwas mehr Klarheit bringen.

Suchen Sie Kontakt zu anderen Mietern im Haus. Unter Umständen sind Sie mit ihren Zweifeln nicht allein. Bitte vermuten Sie hinter den unter Umständen hohen Nachzahlungsforderungen nicht sofort eine Bereicherungsabsicht ihres Vermieters. Leider sind in den letzten Jahren viele Kosten enorm gestiegen, was sich auch auf Ihre Nachzahlungen auswirkt. Sollten auch diese beiden Möglichkeiten nicht zur gewünschten Klärung führen, kontaktieren Sie einen Anwalt, der sich im Mietrecht auskennt.

Nebenkostenabrechnung im Gewerbemietrecht

Auch hier muss der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung erstellen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Betriebskostenverordnung gilt allerdings nur für die Wohnraummiete. Bei einer Gewerbemiete können mehr Posten auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings müssen diese im Mietvertrag festgehalten sein. Anders als im Wohnraummietrecht darf sich ein Vermieter einer Gewerbeeinheit für die Erstellung der Abrechnung länger Zeit lassen als 1 Jahr.

6. Welche Umlage-/ Verteilerschlüssel gibt es?

Welche Umlageschlüssel gibt es?

Pixabay: @ Gerd Altmann

Der Vermieter hat die Pflicht, Angaben zu den in der Nebenkostenabrechnung verwendeten Verteilerschlüsseln zu machen. Er muss den Verteilerschlüssel auch erläutern. Es muss im Mietvertrag, spätestens aber in der Abrechnung (siehe BGH Urteil von 2014) erklärt sein, welcher Verteilerschlüssel bei welchen Kostenarten angewendet wird.

Meist wird nach Wohnfläche abgerechnet, bei manchen Posten auch nach der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben (Müllgebühren beispielsweise). Es ist auch eine Kombination möglich. Generell müssen Schlüssel und Kombinationen für den Mieter nachvollziehbar und verständlich erklärt werden. Analog zur Wohnfläche bezieht sich bei Gewerbeeinheiten der Verteilerschlüssel meist auf die Nutzfläche.

Der Vermieter darf den Schlüssel anwenden, der für ihn die meisten Vorteile bringt, dabei aber den Mieter nicht unangemessen benachteiligen (§ 556a BGB). Ist dies beim gewählten Schlüssel der Fall, wird nach Wohnfläche abgerechnet. Fehlt die Angabe der verwendeten Verteilerschlüssel, ist die Abrechnung formell fehlerhaft. Dann muss der Mieter keine Forderungen begleichen, bis die formell korrekte Nebenkostenabrechnung vorliegt.

Kabelanschluss: Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz, welches seit 01.12.2021 in Kraft ist, darf ein Vermieter die Kabelgebühren nicht mehr auf die Mieter umlegen. Die Mieter können ihren Anbieter selbst wählen. Die Übergangsfrist läuft noch bis zum 30. Juni 2024.

7. Wie hoch dürfen die Nebenkosten und die Nebenkosten­nachzahlung sein?

Je mehr Ausstattung, desto mehr Nebenkosten

Unsplash: @ Stefan Steinbauer

Es gibt bisher keine offizielle Regelung zur Maximalhöhe der Nebenkosten und einer etwaigen Nachzahlung. In der heutigen Zeit kann diese noch schwerer vorgenommen werden. Faustregeln, die noch vor Einsetzen der Energiekrise galten, sprachen von 2-3 € pro qm Wohnfläche pro Monat. „Damals“ sollten die Nebenkosten nicht mehr als 10 % über den Durchschnittswerten liegen.

Grundsätzlich gilt: je höher die Ausstattung der Wohnung, desto höher sind häufig auch die Nebenkosten. Eine Wohnung, die über einen Hausmeisterservice, einen Nachtportier und ein im Wohngebäude befindliches Wellness-Center verfügt, wird in den Nebenkosten teurer sein als eine Einheit in einem Wohnblock ohne weitere Ausstattung.

Der Grundsatz der Wirtschaftlich­keit

Dass auch ein Vermieter sparsam sein muss, findet sich im Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (3 556 Abs. 3 BGB). Ein Hausmeister darf keine horrenden Summen verdienen und gemäß der gestiegenen Energiepreise muss auch auf den Allgemeinstrom und dessen Verbrauch, stärker geachtet werden. Selbst wenn die Beleuchtung im Treppenhaus noch mit alten Glühbirnen funktioniert, ist es hier die Pflicht des Vermieters, unnötige Kosten zu sparen oder Kosten zu verringern (Austausch auf LED, Einbau von Bewegungsmeldern etc.). Außerdem darf der Vermieter nicht ohne Weiteres Aufgaben fremdvergeben, die bisher von den Mietern selbst übernommen wurden.

8. Was sind häufigste Fehler bei der Nebenkosten­abrechnung?

Fehler sind grundsätzlich zu vermeiden. Fehler in der Nebenkostenabrechnung können den Vermieter teuer zu stehen kommen und erzeugen im Mieter zumindest Unmut.

Typische Fehler, die vermieden werden sollten:

      • Im Mietvertrag findet sich keine oder nur eine unzureichende Nebenkostenvereinbarung.
      • In der Nebenkostenabrechnung werden Posten beziffert, die sich im Mietvertrag nicht finden. Diese können dann gestrichen werden.
      • Warmwasser wird nicht nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet (Bei einer Schätzung des Verbrauchs kann der Vermieter diese Position um 15 % kürzen).
      • Die Abrechnung wurde zu spät zugestellt.
      • Kosten, die durch Leerstand im Objekt entstanden sind, wurden auch umgelegt.
      • Es finden sich Kosten, die nicht auf die Mieter umgelegt werden können (Reparaturkosten, Mietkosten für Rauchmelder/Feuerlöscher, Bank- und Kontoführungsgebühren, Dachrinnenreinigung, Rechtsschutzversicherung)
      • Der Vermieter hat vergessen, eine Kostenposition aufzulisten, die umgelegt hätte werden können.
      • Die Abrechnung hat formelle Fehler, weil sie beispielsweise nicht alle Pflichtangaben enthält.
      • Die Abrechnungsperiode ist länger als 12 Monate
      • In der Abrechnung findet keine Trennung von Gewerbetrieben und Privatwohnungen statt.
      • Die angewendeten Verteilerschlüssel sind falsch oder fehlen ganz.

9. Darf der Vermieter wegen Nachforderungen die Kaution einbehalten?

Darf der Vermieter wegen Nachforderungen die Kaution einbehalten?

Pixabay: @ Raten-Kauf

Der Mietvertrag ist gekündigt, der Mieter ist ausgezogen. Nun müsste die Kaution zurückbezahlt werden. Von der letzten Nebenkostenabrechnung sind aber noch Nachforderungen offen. In diesem Fall darf der Vermieter die Kaution einbehalten, allerdings nicht in voller Höhe. Der Vermieter darf eine Summe einbehalten, die 3 bis 4 monatliche Vorauszahlungen umfasst (Urteil des AG Hamburg, 47 C, 1373/95, 27.02.1996).

Der Vermieter darf auch einen Teil der Kaution einbehalten, wenn die Nebenkostenabrechnung erst noch erfolgen wird und damit zu rechnen ist, dass es zu Nachforderungen kommen wird (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Allerdings darf dies nicht geschehen, wenn die letzte Abrechnung ein Guthaben für den Mieter ergab (AG Hamburg, 43b C 367/97, Urteil vom 15.05.1998). Dieses Urteil ist durch die Energiekrise anfechtbar. Ob ein Guthaben, welches sich noch 2021 ergeben hat, mit Sicherheit darauf schließen lässt, dass es auch 2022 keine Nachzahlungen geben wird, ist zu bezweifeln.

Kautionseinbehalt trotz Guthaben des Mieters:

Plant der Vermieter einen Teil der Kaution einzubehalten, weil er mit einer Nachzahlung rechnet und möchte er das tun, obwohl der Mieter in den letzten Jahren von seinen geleisteten Vorauszahlungen immer etwas zurückbekommen hat, so muss er dies plausibel begründen. Mit einer konkreten Begründung ist auch dieser Sonderfall zulässig (AG Hamburg 43 b C 133/03, Urteil vom 26.09.2003).

Ein Vermieter darf die Kaution allerdings keine 12 Monate behalten, selbst wenn er zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung so lange Zeit hat. Der Vermieter muss die Kautionsabrechnung so schnell wie möglich vornehmen, sobald es ihm möglich ist (46 C 943/06, Beschluss vom 5.1.2007, ebenso: AG Hamburg-Barmbek, 813b C 34/09, Urteil vom 12.11.2009).

10. Welche Unterstützung bei einer hohen Nachzahlung gibt es?

Welche Unterstützung gibt es bei einer hohen Nachzahlung?

Pixabay: @ Andreas160578

Die letzten Jahre haben viele Veränderungen mit sich gebracht. Mieter wissen unter Umständen nicht, wie sie die horrend gestiegenen Nebenkosten begleichen sollen, Vermieter möchten auch nicht auf ihren Forderungen sitzen bleiben. Die versprochene Gaspreisbremse hilft nur bedingt weiter und die Einmalzahlungen sind häufig nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

Als Vermieter sollten Sie das Gespräch mit Ihren Mietern suchen und Ihnen proaktiv Ratenzahlungen anbieten. Auch Mieter können Ihren Vermieter nach einer Ratenzahlung fragen. Hilfe können Mieter in Bezug auf die Betriebskosten-Nachzahlung im Jobcenter erhalten. Das gilt für Angestellte und Selbstständige. Auch wer kein Empfänger des Bürgergelds ist, hat hier Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese Beihilfe stellt einen Rechtsanspruch dar und kann allen Beteiligten helfen.

Selbst wer aufgrund eines „ausreichenden“ Einkommens normalerweise keinen Anspruch auf Bürgergeld hat, kann durch die Nachforderungen der Nebenkostenabrechnung kurzfristig leistungsberechtigt werden, weil das Geld einfach nicht ausreicht. In dem Monat, in dem die Nachforderungen der Nebenkostenabrechnung beglichen werden müssen, steigt demnach auch der Leistungsanspruch.

Wie bekommt man Hilfe? Welche Fristen sind zu beachten?

Um Unterstützung zu bekommen, muss beim Jobcenter ein Antrag auf Grundsicherung (Bürgergeld) gestellt werden. Das neu eingeführte Bürgergeld minimiert hier auch den Zeitdruck auf die Antragsteller. Musste vorher der Antrag spätestens in dem Monat gestellt werden, in dem auch die Nachzahlung fällig war, kann man sich heute 3 Monate länger Zeit lassen. Wird die Nachzahlung im Februar fällig, hat man somit Zeit bis Ende Mai, um den Antrag zu stellen. Dies gilt allerdings nur für die Nachforderungen der Heizkosten. Bei allen anderen Betriebskosten gilt nach wie vor die 1-Monats-Regelung.

Beachten Sie: Die Energiekrise trifft Vermieter und Mieter. Vermieter dürfen nicht einfach unterjährig die Vorauszahlungen erhöhen, es kann aber in Absprache mit den Mietern eine Möglichkeit darstellen, die Wucht der abzusehenden Nachzahlung etwas zu mindern. Wenn sich Vermieter und Mieter auf eine Erhöhung einigen können, so kann das beiden Seiten helfen.

11. Fazit

Eine korrekte Nebenkostenabrechnung zu erstellen und verstehen zu können, ist zwar keine Raketenwissenschaft, aber auch keine leichte Aufgabe. Gerade weil die Aufgabe relativ komplex ist, können Fehler passieren. Zu den bereits bekannten Stolperstellen kommen heute die drastischen Veränderungen aufgrund der Energiekrise, die die Sachlage verkomplizieren.

Vieles lässt sich auf der Vermieter-Seite bereits im Vorfeld planen und rechtssicher gestalten, einiges weniger. Achten Sie auf die Punkte, die wir im Text dargestellt haben und Sie sind schon ein gutes Stück weiter. Unstimmigkeiten, Missverständnisse und gegebenenfalls sogar Streitigkeiten können verieiden werden, wenn klar und transparent kommuniziert wird. Sollten dennoch Zweifel vorhanden sein, so lässt sich vieles in Ruhe und unter Umständen mit der Hilfe und dem Rat eines Rechtsexperten klären.

Wir helfen Ihnen und prüfen die Nebenkostenabrechnung genau. Wenden Sie sich an uns! Mit der Kanzlei Mauss und Mauss wählen Sie den richtigen Ansprechpartner. Wir können viele Fragen klären, haben Experten zur Hand und stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

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