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Wirksame Selbstanzeige: Diese Voraussetzungen gelten

Wirksame Selbstanzeige: Diese Voraussetzungen gelten

Unsplash: @ Joshua Woroniecki

Eine Selbstanzeige ist eine korrigierende Erklärung zu zuvor unrichtigen oder verschwiegenen steuerlichen Angaben beim Finanzamt, die nur möglich ist, solange die Straftat noch unentdeckt ist. Bei Einhaltung bestimmter Bedingungen kann sie Straffreiheit bei Steuerhinterziehung bewirken. Es ist ratsam, alle Voraussetzungen genau zu beachten und bei Unsicherheiten professionelle Beratung einzuholen. Die Selbstanzeige muss bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden. Im Folgenden erklären wir, welche Voraussetzungen gelten, damit eine Selbstanzeige rechtlich wirksam ist.

1. Der richtige Adressat einer Selbstanzeige

Für die Bearbeitung einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung des betreffenden Lebenssachverhalts sowohl örtlich als auch sachlich verantwortlich ist. Besonders in eiligen Fällen, etwa bei bevorstehenden Außenprüfungen oder vermuteten Maßnahmen der Steuerfahndung, sollte die Selbstanzeige dort eingereicht werden. Die persönliche Abgabe bei der Finanzbehörde vor Ort kann in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des zuständigen Finanzamts übernimmt die Prüfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Sie bewertet, ob die rechtlichen Bedingungen für eine strafbefreiende Wirkung gemäß § 371 AO erfüllt sind, gemäß den Richtlinien in Nr. 11 AStBV (St) 2014.

Das kann die Straf- und Bußgeldsachstelle des Finanzamts prüfen

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle der Finanzbehörde prüft bei einer Selbstanzeige, ob keine Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegen, ob Fristen zur Nachzahlung der verkürzten Steuern gesetzt werden müssen, ob die nachzuentrichtenden Steuern fristgerecht bezahlt wurden (gemäß § 371 Abs. 3 AO) und ob die Selbstanzeige vollständig ist. Auf Basis dieser Prüfung entscheidet sie über das weitere straf- oder bußgeldrechtliche Vorgehen. Die steuerliche Bewertung der Selbstanzeige erfolgt in Abstimmung zwischen der Straf- und Bußgeldsachenstelle und der Festsetzungsstelle des zuständigen Finanzamts.

2. Der Inhalt der Selbstanzeige

Der Inhalt der Selbstanzeige

Unsplash: @ Wesley Tingey

Eine strafbefreiende Selbstanzeige erfordert die vollständige und korrekte Berichtigung aller Angaben für jede Steuerart, bezogen auf alle bislang nicht verjährten Steuerstraftaten. Dies beinhaltet die Korrektur unzutreffender, Ergänzung unvollständiger und Nachholung unterlassener Angaben. Nach § 371 Abs. 1 AO müssen die Angaben so vollständig sein, dass das zuständige Finanzamt einen berichtigten Steuerbescheid ohne weitere Ermittlungen erlassen kann. Der Steuerpflichtige muss dabei dieselben Anforderungen erfüllen, als würde er eine erstmalige, korrekte Steuererklärung einreichen.

Die Selbstanzeige muss jedoch nicht so detailliert wie eine vollständige Steuererklärung sein, sollte aber dem Finanzamt ermöglichen, den Fall ohne umfangreiche Ermittlungen zu klären. Die Anforderungen des Finanzamts dürfen nach der Selbstanzeige nicht strenger sein als im ursprünglichen Veranlagungsverfahren. Alle notwendigen Unterlagen sollten idealerweise sofort oder zumindest zeitnah nachgereicht werden.

3. Kann ich eine Teilselbstanzeige machen?

Gemäß § 371 AO wird Straffreiheit gewährt, wenn zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständige und korrekte Angaben nachgereicht werden. Dies schließt die Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung unvollständiger und die Nachholung unterlassener Angaben ein. Im Gegensatz zur früheren Gesetzesfassung, die Straffreiheit nur für den Teil der Nacherklärung gewährte, der zur Aufklärung und korrekten Steuerfestsetzung beitrug, ist nun eine vollständige Selbstanzeige erforderlich.

Eine Teilselbstanzeige, die nur Teilbereiche korrigiert, ist also nicht ausreichend. Die Intention des Täters, ob bewusst oder unbewusst unvollständig, ist irrelevant; unvollständige Selbstanzeigen erfüllen nicht die Kriterien für Straffreiheit.

4. Offenlegung aller relevanten Informationen bei Selbstanzeige

Offenlegung aller relevanter Informationen bei Selbstanzeige

Unsplash: @ GR Stocks

Das sachliche Vollständigkeitsgebot bei einer strafbefreienden Selbstanzeige verlangt bei einer Selbstanzeige die vollständige und wahrheitsgetreue Korrektur oder Nachholung aller relevanten Angaben. Dies beinhaltet die korrekte Darstellung aller steuerlich relevanten Sachverhalte für jede Steuerart, bezogen auf alle steuerstrafrechtlich noch nicht verjährten Taten, um Straffreiheit zu erlangen. Eine unvollständige Selbstanzeige, die nicht alle Besteuerungsgrundlagen einer Steuerart für den noch nicht verjährten Zeitraum umfasst, kann die Wirksamkeit gefährden und Straffreiheit ausschließen.

Es müssen also sämtliche unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben vollumfänglich berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Der maßgebliche Zeitraum für die Straffreiheit wird durch die materielle Tat, die Steuerart und den Besteuerungszeitraum definiert sowie durch die einzelne hinterzogene Steuerverkürzung gemäß § 370 Abs. 4 S. 1 AO.

5. Die Form der Selbstanzeige

Die Form der Selbstanzeige

Unsplash: @ Esther Jiao

Nach § 371 AO ist keine spezifische Form für eine Selbstanzeige vorgeschrieben. Das heißt, eine Selbstanzeige im Steuerrecht ist formfrei und kann mündlich, schriftlich, per Fax, telefonisch oder online erfolgen. Aus Beweisgründen wird jedoch die schriftliche Form empfohlen. Die Selbstanzeige muss nicht speziell als solche gekennzeichnet sein und kann neutral, etwa als korrigierte Steuererklärung, formuliert werden. Name und Steuernummer müssen also enthalten sein.

Eine vollständige und korrekte Einkommensteuer-Jahreserklärung kann für die Strafbefreiung ausreichend sein, ohne dass explizit auf unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vergangenheit hingewiesen werden muss. Die Selbstanzeige muss nicht ausdrücklich nach § 371 AO benannt oder mit einer speziellen Begründung versehen sein. Obwohl eine Unterschrift in der Regel nicht zwingend erforderlich ist, wird sie in der Praxis oft verwendet, um den Anzeigenerstatter eindeutig zu identifizieren.

Wichtiger Praxistipp:

In der praktischen Umsetzung ist die zeitnahe Einreichung der Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt entscheidend. Um den exakten Zeitpunkt des Eingangs nachweisen zu können, empfiehlt sich entweder die persönliche Übergabe der schriftlich verfassten Selbstanzeige oder deren Versand, vorzugsweise per Einschreiben.

6. Steuerstraftäter oder Teilnehmer bei Steuerhinterziehung?

Steuerstraftäter oder Teilnehmer bei Steuerhinterziehung

Unsplash: @ Timon Studler

Gemäß § 371 AO führt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO zu Strafbefreiung. Dies gilt für vollendete Taten, besonders schwere Fälle und Versuche. Die Anzeige kann von Tätern, Mittätern, Nebentätern, Anstiftern und Gehilfen erfolgen, unabhängig davon, ob sie Steuerschuldner sind oder für die verkürzten Steuern haften. Jeder Einzelfall muss separat betrachtet werden und die Selbstanzeige eines Beteiligten schließt nicht automatisch andere mit ein.

Eine Selbstanzeige kann auch durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen, vorausgesetzt, sie wird vom Steuerhinterzieher persönlich initiiert. Nachträgliche Genehmigungen sind unwirksam und können eine Sperrwirkung auslösen. Es ist nicht unüblich, dass ein steuerlicher Berater für mehrere Beteiligte agiert, solange keine Interessenkonflikte bestehen.

7. Fazit

Fazit

Unsplash: @ Mitchell Luo

Damit mit einer Selbstanzeige im Steuerrecht Straffreiheit erlangt werden kann, müssen einige Voraussetzungen penibel erfüllt werden: darunter die vollständige und korrekte Berichtigung aller steuerlicher Angaben beim zuständigen Finanzamt – und das in allen unverjährten Steuerstraftaten jeder Steuerart. Bei alledem lauern zahlreiche Fallstricke. Auch deswegen wird die erfolgreiche Selbstanzeige als eine der komplexesten Disziplinen im Steuerstrafrecht betrachtet. Darum empfehlen wir, von Anfang an einen Profi ins Boot zu holen: Gerne unterstützt die Steuerkanzlei Mauss Sie bei allen Themen rund um Steuer und Selbstanzeige.

Sie haben weitere Fragen zu den Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?

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