Im Fall einer Steuerhinterziehung handelt es sich bei beweiserheblichen Gegenständen in der Regel um Buchhaltungsunterlagen, Kontoauszüge, Verträge und sonstige Schriftstücke. Diese werden von Steuerfahndern zunächst in Verzeichnisse aufgenommen und am Ende einer Durchsuchung entweder vom Beschuldigten freiwillig herausgegeben oder beschlagnahmt. Im Falle der freiwilligen Herausgabe werden die Unterlagen von den Ermittlern gem. § 94 Abs. 1 StPO sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen....
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